§ 1 Abs. 2 BetrKV enthält eine Negativabgrenzung. Danach gehören nicht zu den Betriebskosten die sog. Verwaltungskosten.[1] Dies sind die

  • Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,
  • die Kosten der Aufsicht,
  • der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit,
  • die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und
  • die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten).[2]

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