§ 1 Abs. 2 BetrKV enthält eine Negativabgrenzung. Danach gehören nicht zu den Betriebskosten die sog. Verwaltungskosten.[1] Dies sind die
- Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,
- die Kosten der Aufsicht,
- der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit,
- die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und
- die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten).[2]
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