Die Kosten des Feuerstättenbescheids zählen zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks. Die Feuerstättenschau, auf die ein Feuerstättenbescheid ergeht, ist als hoheitliche Aufgabe zu qualifizieren und erfüllt deshalb den Tatbestand der laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks.[1]

[1] AG Soest, Urteil v. 6.2.2013, 12 C 280/12, DWW 2013 S. 340.

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