Die Rückstausicherung verhindert das Eindringen von Wasser aus Kellerabläufen, wenn es z. B. aufgrund heftiger Regenfälle zu einem Stau im Kanalsystem kommt und das Wasser nicht mehr ordnungsgemäß ablaufen kann. Die Kosten für das Prüfen und Reinigen der Anlage sind ansetzbar[1], wenn sie als "sonstige" Betriebskosten vereinbart sind.

[1] LG Braunschweig, Urteil v. 27.10.1983, 7 S 73/83, ZMR 1984 S. 243.

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