3.5.1 Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
§ 2 Nr. 5a BetrKV
Zitat
die Kosten
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
Die Kosten der zentralen Warmwasserversorgung können auf die Mieter umgelegt werden, wozu die Kosten der Wasserversorgung und die Kosten der Wassererwärmung gehören.
Das Frischwasser kann entweder mit den Kosten der Wasserversorgung oder mit den Heizkosten abgerechnet werden. Wird das Frischwasser über die Wasserversorgung abgerechnet, kann der Vermieter den Umlagemaßstab frei wählen (z. B. nach Köpfen). Wird das Wasser mit den Heizkosten abgerechnet, ist die Heizkostenverordnung zugrunde zu legen. Wird das für die Erzeugung des Warmwassers benötigte Frischwasser über Wasserzähler erfasst, sind diese Kosten gemäß der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig umzulegen.
§ 2 Nr. 5 BetrKV verweist im Hinblick auf die Kaltwasserversorgung auf § 2 Nr. 2 BetrKV, sodass hier dieselben Kosten umlagefähig sind wie oben unter Ziff. 2.2 dargestellt.
Unter den Kosten der Wassererwärmung sind die hierauf entfallenden anteiligen Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu verstehen. Diese sind nach der Heizkostenverordnung abzurechnen.
3.5.2 Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser
§ 2 Nr. 5b BetrKV
Zitat
die Kosten
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
Hier gilt das zu oben unter Ziff. 2.4.3 "Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, § 2 Nr. 4c BetrKV" Ausgeführte.
3.5.3 Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten
§ 2 Nr. 5c BetrKV
Zitat
die Kosten
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
Hier gilt das oben unter Ziff. 2.4.4 "Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, § 2 Nr. 4d BetrKV" Ausgeführte.