Allerdings ist nach Auffassung des LG Berlin die Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen auch bei Terminanfrage des Mieters keine Bringschuld des Vermieters. Daher kann nicht von einer Verweigerung der Einsichtnahme ausgegangen werden, wenn der Vermieter auf eine Terminanfrage des Mieters nicht reagiert bzw. dem Mieter keinen Termin benennt. In diesem Fall kann der Mieter jederzeit nach einer entsprechenden Ankündigung bei seinem Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten erscheinen. Sollten ihm die Unterlagen auch dann nicht vorgelegt werden, kann dies als Verweigerung der Einsichtsgewährung gewertet werden.

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