Diese Grundsätze gelten nach einem Urteil des LG Krefeld auch bei der Umlage der Betriebskosten einer mitvermieteten Tiefgarage. Daher ist eine Betriebskostenabrechnung bezüglich der Position "Tiefgarage" formell unwirksam, wenn der Mieter der bloßen Angabe "Tiefgarage" ohne nähere Erläuterung nicht entnehmen kann, welche Kosten sich im Einzelnen hinter dieser Position verbergen. Der Mieter kann z. B. nicht erkennen, ob darin nur umlagefähige Betriebskosten wie Grundsteuer, Strom etc. enthalten sind oder auch nicht umlagefähige Kosten wie z. B. Reparaturen, Verwaltungskosten oder die Instandhaltungsrücklage.

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