Der Mieter hat einen Verstoß gegen das betriebskostenrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot bis zum Ablauf der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB geltend zu machen. Anderenfalls unterfällt er gem. § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB dem Einwendungsausschluss; es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
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