Diese Befriedungsfunktion wäre nach dem Beschluss des LG Berlin nicht gewährleistet, wenn der Mieter auch nach Fristablauf noch einwenden könnte, der Vermieter habe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, d. h. er habe mit Blick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht wirtschaftlich gehandelt, z. B. zu teure Versicherungen abgeschlossen oder einem Hausmeister einen zu hohen Stundenlohn bezahlt. Die gesetzliche Ausschlussfrist für Einwendungen des Mieters wird nach Auffassung des LG Berlin ihrer Befriedungsfunktion nur gerecht, wenn sie auf alle Einwendungen des Mieters bezogen wird. Unter "Einwendungen" ist alles zu verstehen, was der Mieter gegen die Umlage einwendet, soweit es in einem Sachzusammenhang mit den konkreten Betriebskostenpositionen steht. Nach Ablauf der gesetzlichen Einwendungsfrist konnte der Mieter somit keine Rückzahlung angeblich überzahlter Betriebskosten mehr geltend machen.

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