Die einseitige Änderung des vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels durch den Vermieter ist gem. § 556a Abs. 2 BGB nur dann zulässig, wenn der Vermieter bestimmte Betriebskosten künftig nach dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch bzw. der erfassten unterschiedlichen Verursachung umlegen will (z. B. nach Einbau von Kaltwasserzählern in jede Wohnung oder Bereitstellung von separaten Müllgefäßen für jede Wohnung).
In diesem Fall (z. B. nach Einbau von Einzelwasserzählern) kann der Vermieter auch die Abrechnungsart umstellen, indem er den Mieter zum Abschluss eines gesonderten Vertrags mit dem Versorger auffordert. Auch wenn der Mieter den Abschluss eines solchen Vertrags verweigert, muss er die vollen Kosten seines Wasserverbrauchs tragen. Die Aufforderung des Vermieters an den Mieter, nunmehr einen direkten Vertrag mit dem Versorger abzuschließen, genügt den Anforderungen des § 556a Abs. 2 BGB für die Umstellung des bisherigen Umlageschlüssels (z. B. nach der Wohnfläche) auf den abgelesenen Einzelverbrauch. Dementsprechend muss der Vermieter die Wasserkosten auch nicht mehr formal in die Betriebskostenabrechnung einstellen, sondern darf die Rechnung des Versorgers an den Mieter schlicht weiterleiten.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bedarf die Änderung des Umlageschlüssels der Zustimmung des Mieters, wobei der Vermieter einen Rechtsanspruch auf Abgabe der Zustimmung nur in Ausnahmefällen hat. Als mögliche Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch kommen die Bestimmungen über eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht. Eine unzumutbare Störung der Geschäftsgrundlage kann bei einem dauerhaften Leerstand mehrerer Wohnungen in einem Anwesen gegeben sein; nicht dagegen bei einem Leerstand geringen Umfangs oder kurzer Dauer. Der Vermieter hat daher keinen Anspruch darauf, dass nicht vermietete Wohnflächen zukünftig – unabhängig von der Größe der Leerstandsfläche und der Dauer des Leerstands – ohne Weiteres aus der Umlegung bestimmter Betriebskosten ausgeklammert bleiben.
Allerdings ist eine Änderung des mietvertraglich vereinbarten Abrechnungsmaßstabs von "Wohnfläche" auf "Personentage" durch schlüssiges (konkludentes) Handeln der Vertragsparteien in Form einer mehrjährigen unbeanstandeten Abrechnung nach Personentagen möglich. In diesem Fall ist eine Rückkehr zu der im schriftlichen Mietvertrag vorgesehenen Abrechnungsweise nach Wohnfläche nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich.
Änderung des Umlageschlüssels bei Gewerberaum
§ 556a BGB gilt nur für Mietverhältnisse über Wohnraum. Daher kann der Vermieter den in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Verteilerschlüssel für die Umlage von Betriebskosten nur mit Zustimmung des Mieters ändern. Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsänderung kommen die Bestimmungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht. Insofern rechtfertigt jedoch die irrige Vorstellung des Vermieters, der vereinbarte Verteilerschlüssel führe zur Deckung der ihm entstehenden Betriebskosten, nicht die Vertragsanpassung, weil eine fehlerhafte Kostenkalkulation in die Risikosphäre des Vermieters fällt. Anders kann die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn der Mieter an der Kostenkalkulation beteiligt war oder sonst mit der Kalkulationsgrundlage zu tun hatte.
Bei der Durchsetzung seines Anspruchs auf Zustimmung zur Vertragsänderung ist der Vermieter im Falle der Weigerung des Mieters als Kläger nicht gehalten, zunächst auf Zustimmung zu einer Vertragsanpassung zu klagen; vielmehr ist die Klage auf die nach dem veränderten Vertragsinhalt geschuldete Leistung zu richten.
Eine Vertragsklausel, nach der der Vermieter berechtigt ist, den Verteilerschlüssel für die Betriebskosten auch im laufenden Jahr einseitig zu ändern, wenn dies sachgerecht ist, ist unwirksam.