Hierzu gehören die Kosten der

  • verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
  • die Kosten des Betriebsstroms,
  • die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage,
  • der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft,
  • der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums,
  • die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz,
  • die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung,
  • die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung
  • sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung.

Nicht zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gem. § 7 Abs. 2 HeizkostenV gehören Leasingkosten für eine Heizungsanlage bzw. deren Teile (z. B. Brenner, Öltank, Verbindungsleitungen), die nicht im Rahmen eines Wärmelieferungsvertrags anfallen.

 
Hinweis

Abschließende Regelung der umlegbaren Kosten

§ 7 Abs. 2 HeizkostenV regelt insofern abschließend, welche Kosten umlagefähig sind. Leasingkosten gehören nicht dazu.[1]

 
Wichtig

Dezember-Soforthilfe 2022

In der Betriebkostenabrechnung für das Jahr 2022 müssen Vermieter außerdem die Dezember-Soforthilfe 2022 berücksichtigen: Entsprechend des nutzerindividuellen Anteils muss der Erstattungsbetrag ausgewiesen werden.

 
Hinweis

Zentralheizung

Der Begriff der zentralen Heizungsanlage ist gleichbedeutend mit dem Begriff der Zentralheizung.

Darunter ist eine Anlage zu verstehen, die alle wesentlichen Räume eines Gebäudes ausreichend mit Wärme versorgt, unabhängig von der Art des Energieträgers. Zentralheizungen müssen grundsätzlich den Anforderungen der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden entsprechen (Energieeinsparverordnung – EnEV).

Zur "Abgasanlage" gehört insbesondere der Schornstein einschließlich der Verbindungsstücke zur Heizanlage (z. B. Rauch- und Abgasrohre); weiterhin Drosselvorrichtungen (Drosselklappen oder Schieber), Zugbegrenzer, Nebenlufteinrichtungen, Absperrvorrichtungen, Abgasventilatoren sowie andere Bestandteile der Verbindung zwischen Heizungsanlage und Schornstein.

 
Hinweis

CO2-Preis: Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter

Vermieter müssen sich ab 1.1.2023 an der CO2-Abgabe beteiligen. Deshalb darf die CO2-Abgabe nicht mehr zu 100 % auf den Mieter umgelegt werden, sondern muss anteilig anhand des 10-Stufen-Modells berechnet werden. Wie Sie Ihr Gebäude klassifizieren können, erfahren Sie in folgender Infografik:

Infographic

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


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