Begriff

Der Vermieter ist bei der Umlage von Betriebskosten grundsätzlich an einen vertraglich vereinbarten oder an den gesetzlich bestimmten Umlagemaßstab gebunden; eine Änderung des Umlagemaßstabs ist nur im Ausnahmefall möglich. Für einige Betriebskostengruppen hat der Vermieter allerdings ein Umgestaltungsrecht (Änderungsrecht).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Änderungsrecht ergibt sich aus § 556a Abs. 2 BGB und besteht für solche Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen.

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