Die Antragsteller sind in Bruchteilsgemeinschaft im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Sie wollen eine Regelung über die Zuordnung der einzelnen Wohnungen für den Fall der Auseinandersetzung herbeiführen und wenden sich an einen Notar. Die Antragsteller wollen kein Wohnungseigentum begründen. Der Notar beurkundet dennoch einen Teilungsvertrag nach § 3 WEG. Die Antragsteller stoppen den Vollzug dieses Vertrags. Der Notar erteilt ihnen darauf eine Kostenberechnung über 34.843,06 EUR, wobei er bei der Beurkundungsgebühr einen Geschäftswert von 10.380.000 EUR zugrunde legt. Die Antragsteller wenden sich gegen die Kostenberechnung. Der Notar habe sie über die Folgen eines Teilungsvertrags und die stattdessen mögliche und gebotene Beurkundung einer Teilungserklärung nach § 8 WEG, die zudem billiger gewesen wäre, nicht belehrt. Vorsorglich erklären sie die Aufrechnung mit einem der Kostenberechnung entgegengerichteten Schadensersatzanspruch.

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