Umfang und Grenzen der Belehrungspflichten des Notars


Umfang und Grenzen der Belehrungspflichten des Notars

Der Notar muss die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts und die Bedeutung ihrer Erklärungen belehren. Irrtümer und Zweifel sollen vermieden werden, § 17 Abs. 1 BeurkG. Es ist durch ihn sicherzustellen, dass der Wille der Parteien in der errichteten Urkunde vollständig sowie inhaltlich richtig und eindeutig wiedergegeben wird.

Der Notar muss die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts und die Bedeutung ihrer Erklärungen belehren. Irrtümer und Zweifel sollen vermieden werden, § 17 Abs. 1 BeurkG. Es ist durch ihn sicherzustellen, dass der Wille der Parteien in der errichteten Urkunde vollständig sowie inhaltlich richtig und eindeutig wiedergegeben wird.

Die Belehrungspflicht besteht gegenüber den formell an der Beurkundung Beteiligten, also den beim Notar Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen (§ 6 Abs. 2 BeurkG).

Ausnahmsweise obliegen dem Notar auch gegenüber mittelbar beteiligten Personen Belehrungspflichten, beispielsweise gegenüber Personen, die sich aus Anlass der Beurkundung an den Notar gewandt und ihm eigene Belange anvertraut haben oder gegenüber Personen, welche durch die zu errichtende Urkunde begünstigt werden.

Der Notar hat eine doppelte Belehrungspflicht

Ohne dass der Notar für einen der Beteiligten Partei ergreift, hat er dafür zu sorgen, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden, § 17 Abs. 1 S. 2 BeurkG. Den Notar trifft eine sog. doppelte Belehrungspflicht, d. h.

  • er muss auf unbillige einseitige Benachteiligungen hinweisen
  • und alternative Gestaltungen vorschlagen.

Dabei hat er immer den sichersten Weg zu wählen. Natürlich darf er auch nicht an Straftaten zu Lasten eines der von der Beurkundung Betroffenen mitwirken (→ Notar unterstützt Immobilienbetrüger - Haftstrafe).

Ungesicherte Vorleistungen

Besondere Bedeutung hat die doppelte Belehrungspflicht im Falle ungesicherter Vorleistungen. Eine einseitige, ungesicherte Vorleistung ist gegeben, wenn eine Partei ihre Leistung bereits zu erbringen hat, ohne dass gewährleistet ist, dass auch die andere Partei die Gegenleistung erbringt.

Hat die Vertragsgestaltung zur Folge, dass eine Partei eine solche ungesicherte Vorleistung erbringt, dann muss der Notar über die Folgen belehren, die eintreten, wenn der durch die Vorleistung Begünstigte leistungsunfähig wird. Des Weiteren muss der Notar alternative Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, um das Risiko ungesicherter Vorleistungen zu vermeiden.

Für die Beurkundung ist der Wille der Parteien entscheidend

Hat der Notar Zweifel, ob das Geschäft dem Willen der Beteiligten entspricht, so muss er dies mit den Beteiligten erörtern, § 17 Abs. 2 BeurkG. Der Notar muss also gegebenenfalls Fragen stellen, um den Willen der Beteiligten zu erforschen. Er muss auch einen von den Parteien vorgefertigten Entwurf dahingehend überprüfen, ob der Inhalt dem Willen der Beteiligten tatsächlich entspricht und ob sie Rechtsbegriffe mit zutreffender Bedeutung verwendet haben.


Besondere Belehrungspflichten des Notars bei Verbraucherverträgen

Gem. § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG sind Verbraucher im notariellen Beurkundungsverfahren stärker geschützt. Sie sollen vor übereilten beurkundungspflichtigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen besonders geschützt und jeder Versuch, sie von der Belehrung durch den Notar auszuschließen, soll ausgeschlossen werden.

Keine Belehrung über wirtschaftliche und steuerliche Folgen

Über die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts muss der Notar grundsätzlich nicht belehren. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Erfolgs trifft ihn mithin auch keine Prüfungspflicht. Er hat immer nur die Umsetzung des rechtlichen Erfolges des Geschäfts zu prüfen.

Ebenso wenig muss der Notar eine steuerliche Beratung vornehmen mit Ausnahme des Hinweises gemäß § 19 BeurkG betreffend das Erfordernis der grunderwerbssteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Eintragung im Grundbuch.

Hinweispflicht bezüglich ausländischem Recht

Kommt ausländisches Recht zur Anwendung, so soll der Notar darauf hinweisen, dass er ausländisches Recht nicht kennt und darüber nicht belehrt hat.


Schlagworte zum Thema:  Notar, Notarielle Beurkundung