Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung von Gemeinschaftsrecht. Vorabentscheidung. Kosten der Zusendung der Ware. Widerruf des Vertrags durch Verbraucher. Fernabsatzgeschäft
Leitsatz (amtlich)
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
r4a≫Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?
Normenkette
Richtlinie 97/7/EG Art. 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?
Gründe
I.
[1] Der Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die gem. § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 EUR in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs-/Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch.
[2] Das LG (LG Karlsruhe MMR 2006, 245) hat dem Antrag auf Unterlassung stattgegeben. Das OLG (OLG Karlsruhe NJW 1985, 2697, unter B II; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 467 Rz. 13, 103 ff.). Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes waren sie gem. § 467 Satz 2 BGB a.F. im Falle der Wandelung vom Verkäufer zu ersetzen. Diese Vorschrift wurde allerdings nicht in das neue Recht übernommen, so dass eine Erstattung nunmehr nur noch im Rahmen eines Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruchs erfolgen kann (vgl. BT-Drucks. 14/6040, 225; Gaier in MünchKomm/BGB, a.a.O.).
[10] b) Soweit demgegenüber jedoch auch vertreten wird, dass die Kosten der Zusendung, die der Käufer dem Verkäufer gezahlt hat, unter die Rückgewährpflicht des Verkäufers gem. § 346 Abs. 1 BGB fallen (OLG Frankfurt CR 2002, 638, 642; Braun, ZGS 2008, 129, 133 f.; Brönneke, MMR 2004, 127, 129; Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1339 f.; Kazemi, MMR 2006, 246), führt das zu keinem anderen Ergebnis. Wenn ein Rückgewähranspruch des Käufers im Hinblick auf das für die Zusendung geleistete Entgelt bejaht wird, dann ist auch ein Rückgewähranspruch des Verkäufers für die von ihm erbrachte Transportleistung anzunehmen. Dies entspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 448 BGB, demzufolge der Käufer bei Schickschulden die Kosten der Versendung zu tragen hat (vgl. Kaestner/Tews, a.a.O., S. 1340). Die Transportleistung des Verkäufers kann zwar ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden, es bestünde aber ein Wertersatzanspruch des Verkäufers nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, der dem Anspruch des Käufers auf Rückzahlung der von ihm übernommenen Kosten der Zusendung gegenüber stehen würde (MünchKomm/BGB/Masuch, a.a.O., § 357 Rz. 24; Föhlisch in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand August 2006, 13.4 Rz. 287; Becker/Föhlisch, NJW 2005, 3377, 3380; Braun, a.a.O., S. 131 f.; Schirmbacher, CR 2002, 642, 643).
[11] 2. Dem Kläger stünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG allerdings zu, wenn die Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass die Kosten der Zusendung der Waren für den Fall des Widerrufs nicht dem Käufer auferlegt werden können. In diesem Fall sähe sich der Senat veranlasst, die Bestimmung des § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass vom Käufer an den Verkäufer bereits gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind.
[12] a) Nach einer verbreiteten Auffassung in der Literatur hat der Unternehmer im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des deutschen nationalen Rechts die Kosten der Zusendung zu tragen (Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 357 Rz. 2; Braun, a.a.O., S. 132 f.; Brönneke, a.a.O.; Eichelberger, VuR 2008, 167, 168 f.; Hansen, ZGS 2006, 14, 18; Jansen/Latta, a.a.O., S. 553 f.; Junker in: jurisPK-BGB, 3. Aufl., § 312 f BGB Rz. 28.1 ff.; Kaestner/Tews, a.a.O.; Kazemi, a.a.O.; Würdinger/Ringshandl, MMR 2008, 49 f.). Dabei wird teils darauf abgestellt, dass im Fall des Widerrufs einerseits nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie dem Verbraucher die von ihm geleisteten Zahlungen zu erstatten sind und es andererseits in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 heißt, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge des Widerrufs auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware sind, weshalb kein Raum für die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung verbleibe (Brönneke, a.a.O., S. 129). Teils wird allein der Erwägungsgrund 14 der Fernabsatzrichtlinie für eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung herangezogen, wonach im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts die Kosten, wenn überhaupt, dem Verbraucher nur insoweit aufzuerlegen sind, als sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren betreffen (Würdinger/Ringshandl, a.a.O., S. 50).
[13] b) Nach Auffassung des Senats ist jedoch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festzustellen, ob die Fernabsatzrichtlinie in dieser Weise auszulegen ist.
[14] aa) In der Literatur wird vertreten, dass sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie nicht zwingend ergebe, dass dem Käufer die Kosten der Zusendung nicht auferlegt werden könnten (Pfeiffer, a.a.O., S. 50 ff.; Wenn, jurisPR-ITR 13/2007, Anm. 4). Es wird angeführt, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie die Kaufpreiszahlung betreffe, während Satz 2 die Kosten des Widerrufs regele. Für die Kosten der Zusendung komme es danach allein darauf an, ob sie von Satz 2 erfasst würden oder dem durch die Richtlinie nicht geregelten Bereich unterfielen, in dem der nationale Gesetzgeber frei sei. Es sei mit dem Wortlaut vereinbar und sinnvoll, zwischen "Zahlungen" einerseits und "Kosten" andererseits zu unterscheiden, weil sich nach der erkennbaren Zielsetzung des Art. 6 Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie die Kostenfrage erst nach erfolgtem Widerruf stelle. Würde dagegen angenommen, dass auch die Kosten von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 erfasst seien, dann fehle es an einer Regelung für noch nicht geleistete Zahlungen (Pfeiffer, a.a.O., S. 51).
[15] Ferner wird argumentiert, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie nach dem Wortlaut nur die Ansprüche des Verbrauchers ggü. dem Unternehmer betreffe. Bei den Kosten der Zusendung gehe es aber um Gegenansprüche des Unternehmers. Die Fernabsatzrichtlinie schließe insoweit lediglich einen Anspruch auf Strafzahlung und auf Erstattung der dem Unternehmer durch die Rückerstattung bereits erhaltener Zahlungen entstehenden Kosten aus. Im Übrigen überlasse die Fernabsatzrichtlinie die nähere Ausgestaltung dem nationalen Gesetzgeber. Die Fernabsatzrichtlinie schließe daher keineswegs aus, dass der Unternehmer im Falle des Widerrufs Gegenansprüche geltend machen könne, sei es auf Schadensersatz wegen unsachgemäßer Verpackung, sei es auf Wertersatz für Leistungen, die der Kunde in Anspruch genommen habe, ihrer Natur nach aber nicht zurückgewähren könne. Die Annahme, dass es sich bei der Lieferung um eine Leistung des Unternehmers handele, für die der Kunde Wertersatz in Höhe der Hinsendekosten schulde, und sich die Rückzahlungsverpflichtung des Unternehmers daher um die Hinsendekosten reduziere, sei folglich ohne Weiteres mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie vereinbar (Wenn, jurisPR-ITR 13/2007, Anm. 4, C 3 b).
[16] bb) Auch aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie lässt sich nach der Gegenmeinung nicht zwingend entnehmen, dass dem Verbraucher die Kosten der Zusendung nicht auferlegt werden könnten. Es lässt sich vertreten, dass durch die Formulierung "infolge der Ausübung des Widerrufsrechts" nur die durch den Widerruf verursachten Kosten der Rücksendung geregelt werden, nicht dagegen die Kosten der Zusendung, die im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts bereits angefallen sind (Wenn, a.a.O., C 3c; Pfeiffer, a.a.O., S. 51 f.). Dafür könnte der Wortlaut ("infolge") sprechen, der einen kausalen Zusammenhang zwischen den Kosten, die auferlegt werden können, und dem Widerruf nahe legt. Diese Auslegung wird auch durch die Formulierungen in anderen Arbeitssprachen der Europäischen Gemeinschaften gestützt, nach denen ebenfalls ein kausaler Zusammenhang zugrunde gelegt wird (in der englischen Fassung "because of the exercise of his right of withdrawal", in der französischen "en raison de l'exerc.i.c.e de son droit de rétractation"; s. zu weiteren Fassungen Pfeiffer, a.a.O., S. 52 Fn. 39).
[17] cc) Auch die Berücksichtigung des in Erwägungsgrund 14 der Fernabsatzrichtlinie zum Ausdruck gelangenden übergeordneten Schutzzwecks führt nicht zu einer zweifelsfreien Auslegung. Danach sollen durch die Widerrufsmöglichkeit die Nachteile ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass der Verbraucher keine Gelegenheit hatte, die Ware vor dem Erwerb zur Kenntnis zu nehmen. Es steht aber in Frage, ob dieser Schutzzweck auch die Erstattung der Kosten der Zusendung gebietet, weil der Verbraucher bei einem Erwerb im stationären Handel die für das Aufsuchen der Geschäftsräume anfallenden Kosten ebenfalls zu tragen hätte und darüber hinaus die für das Erreichen des Geschäftslokals erforderliche Zeit aufwenden müsste.
[18] 3. Die Entscheidung darüber, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat, ist gem. Art. 234 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten. Der Rechtsstreit ist daher auszusetzen, und die vorbezeichnete Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Fundstellen
Haufe-Index 2079600 |
BB 2008, 2637 |
NWB 2008, 4190 |
BGHR 2009, 216 |
EBE/BGH 2008 |
EWiR 2009, 107 |
JurBüro 2009, 51 |
WM 2009, 130 |
WuB 2009, 269 |
ZIP 2008, 2367 |
DAR 2009, 33 |
EuZW 2008, 768 |
JuS 2009, 180 |
MDR 2009, 74 |
RIW 2009, 85 |
WRP 2009, 62 |
GuT 2008, 403 |
K&R 2009, 40 |
MMR 2009, 107 |
RÜ 2009, 8 |
RdW 2009, 56 |
ZGS 2009, 41 |