Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 16.07.2019; Aktenzeichen 19 U 90/18) |
LG Karlsruhe (Entscheidung vom 15.05.2018; Aktenzeichen 5 O 86/17) |
Tenor
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
1. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen keine privilegierten Forderungen darstellen und deswegen nicht von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen sind.
Rz. 2
2. Nach der Rechtsprechung des BGH bemisst sich der Streitwert einer Klage eines Gläubigers, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 InsO), nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung. Bei zweifelhaften Vollstreckungsaussichten ist ein Abschlag von etwa 75 % angemessen (BGH, Beschl. v. 22.1.2009 - IX ZR 235/08 NJW 2009, 920 Rz. 2, 4 ff.; BGH, Beschl. v. 6.4.2009 - VI ZB 88/08, Schaden-Praxis 2010, 29 Rz. 4; v. 7.5.2019 - II ZA 9/18, FamRZ 2019, 1349 Rz. 6).
Rz. 3
3. Auch in dem umgekehrten Fall, dass der Schuldner die Feststellung begehrt, eine zur Tabelle festgestellte Forderung sei von der Restschuldbefreiung erfasst, bemisst sich der Streitwert der Feststellungsklage nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung; der Wert der künftigen Vollstreckungsmöglichkeit ist im Rahmen des § 3 ZPO zu schätzen. Denn auch hier ist die Forderung in Grund und Höhe unstreitig und es geht "nur" um die Frage, ob die Forderung nach erteilter Restschuldbefreiung vollstreckt werden kann. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht sowohl für die Klage des Gläubigers als auch des Schuldners (BGH, Urt. v. 10.10.2013 - IX ZR 30/13, juris Rz. 6 f m.w.N.).
Rz. 4
So wie für den Gläubiger sich das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung, die zur Tabelle angemeldete Forderung sei nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen, an den Aussichten künftiger Vollstreckung ausrichtet, richtet sich das Interesse des Schuldners an der Feststellung, die streitgegenständliche Forderung sei von der Restschuldbefreiung umfasst, darauf, dass in sein künftiges pfändbares Vermögen nicht vollstreckt werden kann (HK-InsO/Depré, 10. Aufl., § 184 Rz. 4). Sind die Vollstreckungsaussichten gering, muss ein entsprechend hoher Abschlag gemacht werden, um das Klagerisiko sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner nicht so groß werden zu lassen, dass schon aus Kostengründen von einer gerichtlichen Feststellung abgesehen wird. Dies ergibt sich aus dem § 182 InsO zugrunde liegenden Gedanken der Verhältnismäßigkeit der Streitwertfestsetzung (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 184 Rz. 197 ff.).
Rz. 5
4. Die künftigen Vollstreckungsaussichten der Beklagten hat das Berufungsgericht mit 60.000 EUR angenommen. Dem sind die Parteien im Revisionsverfahren nicht entgegengetreten; höhere Vollstreckungsaussichten wurden nicht behauptet.
Fundstellen
NZI 2021, 99 |
ZVI 2020, 481 |