Leitsatz (amtlich)
a) Dass die Vorinstanz dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, stellt unabhängig davon, ob die Nichtbestellung rechtsfehlerhaft war, für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund i.S.d. § 17 FamFG dar. Maßgeblich ist vielmehr allein, inwieweit dem Betroffenen selbst - bzw. einem ihn vertretenden Verfahrensbevollmächtigten - ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.
b) Ein Wiedereinsetzungsgrund i.S.d. § 17 FamFG kann sich wegen § 275 FamFG grundsätzlich nicht schon aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 15.7.2020 - XII ZB 78/20 FamRZ 2020, 1667).
c) Ausnahmsweise ist im Rahmen der Verschuldensprüfung gem. § 17 Abs. 1 FamFG durch das Rechtsmittelgericht die die Betreuungsbedürftigkeit begründende Erkrankung des Betroffenen jedoch zu berücksichtigen, wenn die Vorinstanz unter offensichtlichem Verstoß gegen § 276 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt hat.
d) Ein solcher offensichtlicher Verstoß gegen § 276 FamFG liegt namentlich vor, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist, obwohl die Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten in Betracht gekommen ist.
Normenkette
FamFG § 17 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 275-276
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 25.07.2017; Aktenzeichen 63 T 1674/17) |
AG Landshut (Beschluss vom 19.06.2017; Aktenzeichen 306 XVII 627/13) |
Tenor
Der Betroffenen wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.
Der Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des AG Landshut vom 19.6.2017 und der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Landshut vom 25.7.2017 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Wert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Für die im Jahre 1969 geborene Betroffene war die Beteiligte als Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen sowie Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt; für den Bereich der Vermögenssorge war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
Rz. 2
Mit Beschluss vom 19.6.2017 hat das AG diese Betreuung verlängert und als Zeitpunkt, bis zu dem spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt entschieden wird, den 14.5.2020 bestimmt. Die von der Betroffenen fristgerecht eingelegte Beschwerde hat das LG mit - eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthaltendem - Beschluss vom 25.7.2017, der Betroffenen zugestellt am 16.8.2017, zurückgewiesen und ihr in diesem Beschluss auch die für das Beschwerdeverfahren beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt.
Rz. 3
Hiergegen hat sich die Betroffene mit mehreren beim BGH am 4.9.2017 eingegangenen eigenhändigen Schreiben gewandt. Auf ihre fernmündliche Nachfrage ist ihr mit Rechtspflegerschreiben vom 13.9.2017 eine Liste mit den beim BGH zugelassenen Rechtsanwälten übersandt worden. Mit weiterem Rechtspflegerschreiben vom 28.9.2017 ist sie erneut darauf hingewiesen worden, dass Rechtsbeschwerden beim BGH nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden können. Auf ihre fernmündliche Anfrage vom 20.10.2017 hat ihr die Geschäftsstelle des Senats die Vordrucke zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Ausfüllanleitung übersandt. Am 8.11.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte für die Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und am 21.11.2017 Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und zu deren Begründung sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt und die Rechtsbeschwerde begründet.
Rz. 4
Mit Beschluss vom 29.11.2017 hat der Senat die Anträge auf Verfahrenskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist verworfen. Auf die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Betroffenen hat das BVerfG mit Beschluss vom 6.7.2020 (Az. , FamRZ 2020, 1674) festgestellt, dass der Senatsbeschluss die Betroffene in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, den Senatsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
Rz. 5
Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen hat dem Senat mitgeteilt, einen weiteren Schriftsatz einreichen zu wollen, und binnen der ihm daraufhin gesetzten Frist am 6.11.2020 erneut zur Sache Stellung genommen. Er beantragt für die Betroffene die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und hilfsweise die Feststellung, dass die beiden instanzgerichtlichen Entscheidungen die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
Rz. 6
Mit einem der Betreuerin bekannt gegebenen Beschluss vom 18.11.2020 hat das AG die Betreuung samt Einwilligungsvorbehalt verlängert und als spätesten Überprüfungszeitpunkt den 14.5.2027 bestimmt.
II.
Rz. 7
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Betroffene hat zwar die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 FamFG versäumt. Ihr ist jedoch gem. §§ 17 ff. FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Rz. 8
1. Die Betroffene hat die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt. Beide Monatsfristen begannen mit der am 16.8.2017 durch ordnungsgemäße Zustellung erfolgten Bekanntgabe zu laufen (§§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 41 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG) und endeten mit Ablauf des 18.9.2017 (einem Montag), ohne dass die Betroffene Schriftsätze zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde eingereicht hatte, die dem in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich benannten Erfordernis der Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG genügten. Ebenso wenig hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Rz. 9
Allerdings deutet das BVerfG Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung an, indem es ausführt, die Anwendung des § 275 FamFG mit der Wirkung einer wirksamen Zustellung verletze die Betroffene in ihren verfassungsmäßigen Rechten (BVerfG FamRZ 2020, 1674 Rz. 23), bevor es sich mit der Frage einer - die Wirksamkeit der Zustellung voraussetzenden - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand befasst. Diese Zweifel sind jedoch nicht berechtigt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG i.V.m. § 166 Abs. 1 ZPO ist die Zustellung die Bekanntgabe eines Dokuments in der in den §§ 167 bis 195 ZPO bestimmten Form. In § 170 Abs. 1 ZPO ist geregelt, dass bei nicht prozessfähigen Personen an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen und die Zustellung an die nicht prozessfähige Person unwirksam ist. Für Betreuungssachen legt § 275 FamFG fest, dass der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist. Damit korrespondierend ist ihm als Muss-Beteiligtem in Betreuungssachen (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) der Beschluss gem. § 41 Abs. 1 FamFG bekanntzugeben und zu diesem Zweck sogar förmlich zuzustellen, wenn er seinem erklärten Willen nicht entspricht (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 4.5.2011 - XII ZB 632/10 FamRZ 2011, 1049 Rz. 10). Gerade weil der Betroffene nicht bloßes Verfahrensobjekt sein darf, sondern als Verfahrenssubjekt seinen Willen selbst im Verfahren äußern und seine Interessen selbst vertreten können soll, hat der Gesetzgeber mit § 275 FamFG sichergestellt, dass der Betroffene in allen betreuungsrechtlichen Verfahren ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit als verfahrensfähig zu behandeln ist (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1674 Rz. 19). Daraus ergibt sich notwendigerweise, dass Zustellungen an ihn ohne Rücksicht auf seinen gesundheitlichen Zustand wirksam sind. Dementsprechend wird Abweichendes auch - soweit ersichtlich - von niemandem vertreten (zweifelnd lediglich Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl., § 275 Rz. 4 f.).
Rz. 10
2. Der Betroffenen ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdeeinlegungs- und -begründungsfristen zu gewähren (§§ 17 ff. FamFG). Der Senat muss vorliegend davon ausgehen, dass die Betroffene ohne ihr Verschulden verhindert war, diese gesetzlichen Fristen einzuhalten, so dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FamFG gegeben sind.
Rz. 11
a) Dies folgt allerdings nicht allein aus dem Umstand, dass der Betroffenen im Beschwerdeverfahren - wie auch schon in der ersten Instanz - kein Verfahrenspfleger gem. § 276 FamFG bestellt war, unabhängig davon, ob die Nichtbestellung rechtsfehlerhaft war (in diese Richtung aber BVerfG FamRZ 2020, 1674 Rz. 23 ff. und ggf. auch Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 3. Aufl., § 275 Rz. 4).
Rz. 12
Der Verfahrenspfleger ist nicht der Vertreter des Betroffenen (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 22.8.2012 - XII ZB 474/11 FamRZ 2012, 1798 Rz. 13; vgl. im Übrigen auch die Neukonzeption von § 276 Abs. 3 FamFG im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts BR-Drucks. 564/20, 76 und 448). Vielmehr hat der Gesetzgeber ihm in § 274 Abs. 2 FamFG die Rolle eines selbständigen Verfahrensbeteiligten zugewiesen (Keidel/Giers FamFG 20. Aufl., § 276 Rz. 22 f.). Er soll die Belange des Betroffenen im Verfahren wahren und ihn fachkundig beraten und begleiten (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Beschl. v. 13.5.2020 - XII ZB 541/19 FamRZ 2020, 1305 Rz. 15; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308, 265). Dabei hat er den Willen des Betroffenen zu beachten, ist aber nicht an seine Weisungen gebunden, sondern hat die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen (BT-Drucks. 16/6308, 265).
Rz. 13
Mangels Vertretereigenschaft ist der Verfahrenspfleger rechtlich auch nicht in der Lage, namens des Betroffenen ein Rechtsmittel einzulegen, sondern kann dies gem. § 303 Abs. 3 FamFG nur im eigenen Namen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 31.10.2018 - XII ZB 288/18 NJW-RR 2019, 129 Rz. 6). Bei der Beurteilung der für § 17 Abs. 1 FamFG maßgeblichen Frage des Fehlens eines Verschuldens des Betroffenen als desjenigen, der die Rechtsmittelfrist versäumt hat, kann es mithin nicht auf die Person des Verfahrenspflegers ankommen. Deutlich wird dies dadurch, dass ein Fehler des Verfahrenspflegers im Zusammenhang mit der (Nicht-)Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu einem dem Betroffenen zurechenbaren, eine Wiedereinsetzung hindernden Verschulden führen kann. Dass dem Betroffenen von der Vorinstanz kein Verfahrenspfleger bestellt worden war, kann daher für sich genommen nicht zu der Beurteilung führen, dass ein Fristversäumnis des Betroffenen unverschuldet war.
Rz. 14
b) Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich, inwieweit dem Betroffenen selbst - bzw. einem ihn vertretenden Verfahrensbevollmächtigten (§ 11 Satz 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) - ein Verschulden i.S.v. § 17 Abs. 1 FamFG zur Last fällt.
Rz. 15
aa) Wie für jeden anderen Beteiligten gilt auch für den Betroffenen eines Betreuungsverfahrens, dass er ohne Verschulden i.S.d. § 17 Abs. 1 FamFG verhindert ist, wenn er das Hindernis bei Anwendung der Sorgfalt, welche unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und ihm vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht abzuwenden imstande war.
Rz. 16
Streitig ist allerdings der Maßstab, der für den anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zugrunde zu legen ist. Vereinzelt wird vertreten, dass bei der Prüfung, ob ein Verschulden i.S.d. § 17 Abs. 1 FamFG vorliegt, ein abstrakt-genereller Maßstab anzulegen und mithin auf diejenige Sorgfalt abzustellen sei, die von einem "ordentlichen" Verfahrensbeteiligten erwartet werden könne (Haußleiter/Gomille FamFG 2. Aufl., § 17 Rz. 10; Zöller/Feskorn ZPO, 33. Aufl., § 17 FamFG Rz. 2 unter Hinweis auf Greger in Zöller ZPO, 33. Aufl., § 233 Rz. 12). Jedenfalls zu § 17 Abs. 1 FamFG überwiegt hingegen die Auffassung, es müsse auf die Verhältnisse des jeweiligen Beteiligten und auf die konkrete Sachlage abgestellt werden, wobei es auf das dem einzelnen Beteiligten zumutbare Maß an Sorgfalt und dabei auch auf seine Fähigkeiten und Kenntnisse ankomme (vgl. Bahrenfuss in Bahrenfuss FamFG 3. Aufl., § 17 Rz. 14; BeckOK/FamFG/Burschel [Stand: 1.10.2020] § 17 Rz. 11; Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig FamFG 3. Aufl., § 17 Rz. 4 m.w.N.; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 12. Aufl., § 17 Rz. 9; Horndasch/Viefhues/Reinken FamFG 3. Aufl., § 17 Rz. 7; Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl., § 17 Rz. 12; MünchKommFamFG/Pabst 3. Aufl., § 17 Rz. 10; Prütting/Helms/Ahn-Roth FamFG 5. Aufl., § 17 Rz. 13; Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann FamFG 6. Aufl., § 17 Rz. 30 f.; so auch für § 22 Abs. 2 FGG Jansen/Briesemeister FGG, 3. Aufl., § 22 Rz. 32). Für die letztgenannte Ansicht spricht, dass mit einer solchen Einzelfallbetrachtung das mit den §§ 17 ff. FamFG verfolgte Ziel, dem Beteiligten, der ohne eigenes Fehlverhalten an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert ist, den Zugang zum Rechtsschutz zu ermöglichen, effektiver verwirklicht werden kann.
Rz. 17
bb) Unabhängig davon, welcher Meinung man insoweit folgt, kann sich ein unverschuldetes Hindernis i.S.d. § 17 Abs. 1 FamFG wegen § 275 FamFG grundsätzlich nicht schon aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.2020 - XII ZB 78/20 FamRZ 2020, 1667 Rz. 5).
Rz. 18
(1) In Betreuungsverfahren ist der Betroffene gem. § 275 FamFG ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Um seine verfahrensrechtliche Position zu stärken, stehen ihm bezogen auf das Verfahren alle Befugnisse eines Geschäftsfähigen zur Verfügung. Mit dieser von den allgemeinen Bestimmungen zur Verfahrensfähigkeit (vgl. § 9 FamFG) abweichenden Sonderregelung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist demnach eine verfahrensrechtliche Gleichstellung des geschäftsunfähigen Betroffenen mit geschäftsfähigen Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch eine Besserstellung bezweckt (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.2020 - XII ZB 78/20 FamRZ 2020, 1667 Rz. 4). Diese wird dadurch verwirklicht, dass dem Betroffenen unter Ausblendung seiner psychischen Erkrankung und deren ggf. negativen Auswirkungen auf seine Fähigkeit, wirksam Verfahrenshandlungen vor- und entgegenzunehmen, die uneingeschränkte Verfahrensfähigkeit zuerkannt wird.
Rz. 19
(2) Zwingende und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene rechtliche Folge von § 275 FamFG ist, dass diese Verfahrensfähigkeit für den Betroffenen im Einzelfall auch - jedenfalls aus seiner subjektiven Sicht - verfahrensrechtlich nachteilige Folgen haben kann. So kann er wirksam auf disponible Verfahrensrechte, insb. auf Rechtsmittel, verzichten und Rechtsmittel zurücknehmen (vgl. etwa BeckOK/FamFG/Günter [Stand: 1.10.2020] § 275 Rz. 6 m.w.N.; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl., § 275 Rz. 13; HK-BUR/Bauer/Walther [Stand: April 2016] §§ 275, 9 FamFG Rz. 9; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 6. Aufl., § 275 Rz. 5; Jurgeleit/Meier FamFG 4. Aufl., § 275 Rz. 4; Keidel/Giers FamFG 20. Aufl., § 275 Rz. 4; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 3. Aufl., § 275 Rz. 6; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 5. Aufl., § 275 Rz. 8 f.; Roth in Dodegge/Roth Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht 5. Aufl. A Rz. 135; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 6. Aufl., § 275 Rz. 6; auf die Geschäftsfähigkeit und den Einzelfall abstellend: Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 3. Aufl., § 275 Rz. 4; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1.6.2009] § 275 FamFG Rz. 10; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl., § 275 FamFG Rz. 5). Denn die Verfahrensfähigkeit ist nicht - etwa abhängig von den Wirkungen einzelner Verfahrenshandlungen - teilbar (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2013 - XII ZB 317/13 FamRZ 2014, 110 Rz. 6). Erkennt das Gesetz dem geschäftsunfähig psychisch Kranken die Verfahrensfähigkeit zu, so behandelt es ihn unter Ausblendung dieser Erkrankung als gleichwohl uneingeschränkt in der Lage, alle Verfahrenshandlungen vor- und entgegenzunehmen.
Rz. 20
Dem lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, durch die Inkaufnahme nachteiliger verfahrensrechtlicher Folgen werde die vom Gesetzgeber mit § 275 FamFG verfolgte Intention in ihr Gegenteil verkehrt (so aber BVerfG FamRZ 2020, 1674 Rz. 20). Vielmehr wird durch § 275 FamFG erst die rechtliche Voraussetzung dafür geschaffen, dass ein geschäftsunfähiger Betroffener wirksam im Verfahren tätig werden und etwa Rechtsmittel einlegen kann. Dann aber ist es nur konsequent, ihn insgesamt als verfahrensfähig zu behandeln. Versäumt er eine Rechtsmittelfrist, so hat dies die gleichen Folgen wie bei einem nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FamFG Verfahrensfähigen; er wird nicht durch § 275 FamFG, sondern durch die Fristversäumung vom Rechtsschutz abgeschnitten. Würde man dies anders sehen, hätte es eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und rechtlich nicht - auch nicht durch Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention - gebotene Besserstellung des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens etwa gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Folge. Für ein Fehlen des Verschuldens nach § 17 Abs. 1 FamFG kann der Betroffene sich daher auf die gleichen Umstände wie ein sonstiger Verfahrensbeteiligter stützen, nicht hingegen auf die seine Betreuungsbedürftigkeit begründende psychische Erkrankung als solche (a.A. für eine fehlende Geschäftsfähigkeit Brosey in Bahrenfuss FamFG 3. Aufl., § 275 Rz. 4).
Rz. 21
Ein anderes Gesetzesverständnis würde die Praxis im Übrigen vor kaum zu bewältigende Probleme in Betreuungssachen (wie auch in Unterbringungssachen) stellen. Denn auch bei Versäumung der Rechtsmittelfrist müsste das Rechtsmittelgericht auf entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag des gem. § 275 FamFG stets verfahrensfähigen Betroffenen bis zur zeitlichen Grenze des § 18 Abs. 4 FamFG - also bis zum Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet - prüfen, ob dieser durch seine psychische Erkrankung gehindert war, die Frist einzuhalten. Die formelle Rechtskraft gerichtlicher Betreuungsentscheidungen befände sich damit regelmäßig, weil dann systemisch bedingt, während eines Zeitraums in der Schwebe, der weit über die gesetzlichen Rechtsmittelfristen hinausreichen würde. Eine solche Rechtslage wäre zudem kaum mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. dazu etwa BVerfG StV 2017, 729 Rz. 12 m.w.N. und BVerfGE 107, 395 = FamRZ 2003, 995, 997 und 999) vereinbar.
Rz. 22
cc) Allerdings kann der Anspruch des Betroffenen auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ausnahmsweise gleichwohl bedingen, dass die zur Betreuungsbedürftigkeit führende Erkrankung des Betroffenen im Rahmen der vom Rechtsmittelgericht vorzunehmenden Prüfung nach § 17 Abs. 1 FamFG Berücksichtigung finden muss.
Rz. 23
(1) Mit der Zuerkennung der uneingeschränkten Verfahrensfähigkeit hat der Gesetzgeber dem Betroffenen rechtlich ermöglicht, unabhängig von sonstigen Verfahrensbeteiligten oder anderen Dritten im Betreuungsverfahren rechtswirksam handeln und so als Rechtssubjekt am Verfahren teilnehmen zu können. Da Betreuungsverfahren regelmäßig Menschen mit psychisch bedingten Beeinträchtigungen betreffen, liegt es jedoch auf der Hand, dass einem Teil der Betroffenen krankheitsbedingt die Fähigkeit fehlt, von der auch einem Geschäftsunfähigen mit § 275 FamFG eingeräumten Rechtsmacht tatsächlichen Gebrauch zu machen. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er den Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG) als Helfer - nicht Vertreter - des Betroffenen vorgesehen hat, der dessen objektive Interessen wahrnehmen soll (vgl. BT-Drucks. 11/4528, 171 i.V.m. BT-Drucks. 16/6308, 265; vgl. auch die Neukonzeption von § 276 Abs. 3 FamFG im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts BR-Drucks. 564/20, 76 und 448). Zwar kann der Verfahrenspfleger nicht als Vertreter des Betroffenen tätig werden. Mit seiner Hilfe können krankheitsbedingte faktische Beeinträchtigungen des Betroffenen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner verfahrensmäßigen Rechte jedenfalls teilweise kompensiert und damit aus § 275 FamFG folgende verfahrensrechtliche Nachteile in verfassungsgemäßer Weise ausgeglichen werden.
Rz. 24
(2) Hat es die Vorinstanz jedoch unter offensichtlichem Verstoß gegen eine sich aus § 276 FamFG ergebende Pflicht zur Verfahrenspflegerbestellung verabsäumt, einen solchen verfahrensrechtlichen Ausgleich zugunsten des Betroffenen vorzunehmen, entfällt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür, im Rahmen der Verschuldensprüfung des § 17 Abs. 1 FamFG durch das Rechtsmittelgericht die die Betreuungsbedürftigkeit begründende Erkrankung des Betroffenen unberücksichtigt zu lassen. Das wird insb. dann der Fall sein, wenn trotz Vorliegens eines Regelfalls i.S.d. § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers ohne ausreichende Begründung nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG unterblieben ist (vgl. dazu auch die Neukonzeption von § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts BR-Drucks. 564/20, 76 und 447).
Rz. 25
c) Auch wenn nach den vorstehenden rechtlichen Maßgaben das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes i.S.d. § 17 Abs. 1 FamFG hier zweifelhaft erscheinen könnte, hat der Senat der Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.
Rz. 26
aa) Bei der Prüfung, ob die Fristen ohne Verschulden der Betroffenen versäumt worden sind, ist ausnahmsweise auch die die Betreuungsbedürftigkeit begründende Erkrankung der Betroffenen zu berücksichtigen. Wie der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entschieden hat, ist in Verfahren, in denen - wie hier - die Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten in Betracht kommt, in der Regel die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich und die Nichtbestellung zu begründen (BGH, Beschl. v. 9.5.2018 - XII ZB 577/17 FamRZ 2018, 1193 Rz. 12). Da es an einer solchen Begründung des LG fehlt, stellt die Nichtbestellung einen offensichtlichen Verstoß gegen § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG dar.
Rz. 27
bb) Auch in Anbetracht dieses Umstands könnte fraglich sein, ob die Betroffene die Fristen unverschuldet versäumt hat. Trotz ihrer vom LG festgestellten Einschränkungen war sie nicht nur in der Lage, form- und fristgerecht durch Schreiben vom 30.6.2017 Beschwerde gegen den die Betreuung verlängernden Beschluss des AG einzulegen. Sie hat es auch verstanden, ihren beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde zu beauftragen und ihn dabei so über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ins Bild zu setzen, dass er für sie einen allen Anforderungen genügenden Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe stellen konnte. Ob sie selbst in der Lage war, einen solchen Antrag auszufüllen, ist bei dieser Sachlage für § 17 Abs. 1 FamFG mithin ohne Bedeutung. Inwiefern die Betroffene, die sich zudem innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist selbst an den BGH gewandt hatte, krankheitsbedingt außer Stande gewesen sein soll, binnen der Rechtsbeschwerdefrist die von ihr dann später eigenständig vollzogenen notwendigen Schritte zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu unternehmen, erschließt sich danach nicht. Nicht anders als bei einem Wiedereinsetzungsantrag jedes anderen Verfahrensbeteiligten muss auch beim Betroffenen im Betreuungsverfahren eine Erkrankung ursächlich für die Fristversäumung geworden sein. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
Rz. 28
cc) Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Der Senat sieht sich nämlich durch die Entscheidung des BVerfG nach §§ 93c Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 1 BVerfGG dahingehend gebunden, dass der Betroffenen die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
III.
Rz. 29
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse von AG und LG, weil diese die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Beschl. v. 8.7.2020 - XII ZB 68/20 FamRZ 2020, 1677 Rz. 9 m.w.N.) festzustellen ist.
Rz. 30
1. Die Entscheidungen von AG und LG halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil sie - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - verfahrensfehlerhaft ergangen sind.
Rz. 31
Der Betroffenen hätte ein Verfahrenspfleger bestellt werden müssen. Dies folgt bereits daraus, dass wegen der Anordnung des umfassenden Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge ein Regelfall für die Verfahrenspflegerbestellung vorlag, das LG jedoch ebenso wie das AG von einer solchen ohne Begründung abgesehen hat (vgl. etwa BGH v. 9.5.2018 - XII ZB 577/17 FamRZ 2018, 1193 Rz. 12; v. 6.5.2020 - XII ZB 504/19 FamRZ 2020, 1219 Rz. 12). Daraus folgt zudem, dass die ohne Beteiligungsmöglichkeit eines Verfahrenspflegers durchgeführte Anhörung des AG verfahrensfehlerhaft war, weshalb das LG die Betroffene nochmals - nach Bestellung eines Verfahrenspflegers und mit der diesem gewährten Möglichkeit, an der Anhörung teilzunehmen - persönlich hätte anhören müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.4.2019 - XII ZB 570/18 FamRZ 2019, 1272 Rz. 6 ff.).
Rz. 32
2. Die Betroffene ist durch die angegriffenen Entscheidungen in ihren Rechten verletzt.
Rz. 33
Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers bewirkt für den Betreuten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Denn die Einrichtung einer Betreuung kann ihn nicht nur in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränken, sondern sie greift auch gewichtig in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Aus diesem Grunde kann der Betroffene sein Rehabilitationsinteresse in einem erledigten Betreuungsverfahren regelmäßig durch einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG zur Geltung bringen (BGH, Beschl. v. 24.7.2019 - XII ZB 160/19 FamRZ 2019, 1735 Rz. 14 m.w.N.).
Rz. 34
Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtenen Entscheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Recht auf Selbstbestimmung des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (BGH, Beschl. v. 24.7.2019 - XII ZB 160/19 FamRZ 2019, 1735 Rz. 15 m.w.N.).
Rz. 35
Werden - wie hier - in einer erledigten Betreuungssache die instanzgerichtlichen Entscheidungen ohne verfahrensordnungsgemäße Anhörung getroffen, ist dieser Verfahrensfehler so gewichtig, dass er die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt. Denn die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 1 FamFG gehört zu den grundlegenden Verfahrensprinzipien in Betreuungssachen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift bedeutet regelmäßig einen gravierenden Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne (vgl. BGH, Beschl. v. 24.7.2019 - XII ZB 160/19 FamRZ 2019, 1735 Rz. 16).
Rz. 36
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 14292812 |
NJW 2021, 2890 |
FuR 2021, 151 |
FGPrax 2021, 76 |
BtPrax 2021, 79 |
JZ 2021, 149 |
MDR 2021, 441 |
FF 2021, 127 |
FamRB 2021, 382 |