Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtzeitigkeit der Heilung einer Obliegenheitsverletzung
Leitsatz (amtlich)
Die Heilung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner kommt nicht mehr in Betracht, wenn sie von anderer Seite aufgedeckt worden ist (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 22.10.2009 - IX ZB 9/09).
Normenkette
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Rottweil (Beschluss vom 20.03.2009; Aktenzeichen 1 T 183/08) |
AG Rottweil (Entscheidung vom 06.06.2008; Aktenzeichen 5 (2) IN 208/04) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Rottweil vom 20.3.2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die gem. §§ 7, 6 Abs. 1, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich.
Rz. 2
Die Rechtsbeschwerde stellt weder den vom Beschwerdegericht angenommenen Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 InsO (Nichterteilung von Auskünften trotz Verlangens) noch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (Vereinnahmung der an den Treuhänder abgetretenen Einkommensbestandteile i.H.v. über 3.000 EUR) in Abrede. Sie vertritt lediglich die Ansicht, der Obliegenheitsverstoß sei durch die nachträgliche Auskunftserteilung und die nachträgliche Zahlung geheilt, weil der Schuldner die Nachzahlung vorgenommen habe, bevor die Versagungsanträge im Beschwerdeverfahren zulässig gemacht worden seien. Auf den Zeitpunkt der Versagungsanträge kommt es jedoch hier nicht an. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO geheilt werden, wenn der Schuldner die Anzeige nachholt und den fehlenden Betrag einzahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschl. v. 17.7.2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623 Rz. 13; v. 22.10.2009 - IX ZB 9/09, juris Rz. 8; v. 18.2.2010 - IX ZB 211/09, NZI 2010, 350 Rz. 6; zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO: BGH, Beschl. v. 16.12.2010 - IX ZB 63/09, ZIP 2011, 133 Rz. 6). Der Senat stellt damit nicht allein auf die Stellung eines Versagungsantrags, sondern zusätzlich darauf ab, dass der Verstoß gegen die Obliegenheit noch nicht anderweitig aufgedeckt worden ist (BGH, Beschl. v. 22.10.2009, a.a.O.). Eine Heilung kommt deshalb in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Obliegenheitsverletzung vom Schuldner selbst aufgedeckt wird. Dies war hier nicht der Fall.
Fundstellen
Haufe-Index 2627547 |
EBE/BGH 2011 |
WM 2011, 416 |
DZWir 2011, 254 |
MDR 2011, 388 |
WuM 2011, 176 |
ZInsO 2011, 447 |
ZVI 2011, 190 |