Leitsatz (amtlich)
a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 11.5.2016 - XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448). Hierzu ist es jedenfalls erforderlich, dass aus dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, hervorgeht.
b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 2.9.2015 - XII ZB 132/15, FamRZ 2015, 2142).
Normenkette
BGB § 1379; FamFG § 61 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des OLG Frankfurt vom 22.2.2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 1.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Antragsgegnerin macht im Wege eines Stufenantrags im Scheidungsverbund Zugewinnausgleich geltend.
Rz. 2
Mit Teilbeschluss vom 2.8.2018 hat das AG den Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin durch Vorlage von Bestandsverzeichnissen Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Vermögens zu näher genannten Stichtagen zu erteilen. Zudem hat das AG den Antragsteller verpflichtet:
"... die Auskünfte zu belegen, insbesondere durch Vorlage (...) c) Nachweise über Kapital- und Betriebsbeteiligungen d) Nachweise über Erträge von Kapital- und Betriebsbeteiligungen (...)."
Rz. 3
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Antragstellers hat das OLG verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 EUR nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Rz. 5
1. Sie ist gem. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2015 - XII ZB 405/15, FamRZ 2016, 454 Rz. 6 m.w.N.).
Rz. 6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Rz. 7
a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei nicht so auszulegen, dass bislang nicht existente Belege noch erstellt werden sollten oder dass das AG deren Existenz irrigerweise vermutet habe. Es bestehe im Fall der Unternehmensbeteiligung oder Unternehmensinhaberschaft keine Pflicht zur Vorlage stichtagsbezogener Abschlüsse. Dass das AG etwas anderes gemeint haben könnte, sei nicht ersichtlich. Insofern ergebe die Auslegung des Tenors der amtsgerichtlichen Entscheidung eine Verpflichtung des Antragstellers zur Angabe der Vermögenswerte und zur Vorlage von Belegen - allerdings bezüglich der Unternehmenserträge in Form der vorhandenen Jahresabschlüsse. Dass diese nicht mehr existent seien, sei nicht behauptet worden. Da die Auslegung des Tenors keinen Zweifeln unterliege, könnten auch keine Kosten für die Abwehr einer Zwangsvollstreckung berücksichtigt werden. Dass weitere Vermögenswerte einen erhöhten Aufwand bei der Auskunft oder Belegvorlage erzeugen würden, sei nicht vorgebracht worden und aus dem Tenor auch nicht ersichtlich. Ebenso sei ein Geheimhaltungsbedarf weder behauptet noch ersichtlich. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die Auskunft ohne großen Aufwand erteilt werden könne, indem der Antragsteller selbst die Bestandsverzeichnisse erstelle und die nötigen Unterlagen vorlege.
Rz. 8
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 9
aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschl. v. 22.1.2014 - XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 Rz. 6 m.w.N.; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).
Rz. 10
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschl. v. 27.7.2016 - XII ZB 53/16, FamRZ 2016, 1681 Rz. 7 m.w.N.).
Rz. 11
bb) Ebenfalls zu Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, ein Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH v. 30.7.2014 - XII ZB 85/14, FamRZ 2014, 1696 Rz. 9; v. 9.4.2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 Rz. 11 m.w.N.). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
Rz. 12
cc) Mit Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, die vom Beschwerdegericht vorgenommene Wertfestsetzung sei ermessensfehlerhaft, weil das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt habe, dass die vom AG in Beschlussziffer 4 vorgenommene Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht vollstreckungsfähig sei und daher zu berücksichtigende Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung verursache, die zur Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG führten.
Rz. 13
(1) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer nach ständiger Rechtsprechung des Senats um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (BGH, Beschl. v. 2.9.2015 - XII ZB 132/15, FamRZ 2015, 2142 Rz. 17 m.w.N.).
Rz. 14
(2) Soweit es die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage der in Ziff. 4 des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses als Bestätigungen bezeichneten Belege anbelangt, fehlt es der erstinstanzlichen Entscheidung an der Vollstreckungsfähigkeit. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (BGH, Beschl. v. 11.5.2016 - XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448 Rz. 17 und BGH, Urt. v. 5.5.1993 - XI FamRZ 1993, 1423, 1424). Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl., § 1 Rz. 1176). Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Gerade bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren nach § 1379 BGB ist eine Angabe der Zeiträume, auf die sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, unerlässlich. Die Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen (vgl. BGH Beschl. v. 7.2.2013 - VII ZB 2/12, NJW-RR 2013, 511 Rz. 11 m.w.N.).
Rz. 15
(3) Das OLG hat den amtsgerichtlichen Beschluss zwar dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller nicht zur Vorlage von stichtagsbezogenen Abschlüssen, sondern nur zur Vorlage vorhandener Jahresabschlüsse verpflichtet ist. Für diese Auslegung fehlt es jedoch in dem amtsgerichtlichen Teilbeschluss an einer tragfähigen Grundlage. Dessen Entscheidungsausspruch beschränkt sich in Ziff. 4 auf die allgemein gehaltene Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage von Nachweisen über Kapital- und Betriebsbeteiligungen und über Erträge von Kapital- und Betriebsbeteiligungen. Auf welche Zeiträume sich die vom Antragsteller zur Erfüllung dieser Verpflichtung vorzulegenden Belege beziehen müssen, erschließt sich aus dem Beschlusstenor ebenso wenig wie aus den Gründen des Teilbeschlusses. Daher ließe sich im Falle einer Zwangsvollstreckung auch nicht durch Auslegung der amtsgerichtlichen Entscheidung eine Konkretisierung der Verpflichtung des Antragstellers erreichen.
Rz. 16
(4) Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung der mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung aus Ziff. 4 des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses verbundenen Kosten zu einem Wert des Beschwerdegegenstands von über 600 EUR führen würde. Denn es erscheint möglich, dass diese Kosten die Differenz zwischen der vom Beschwerdegericht angenommenen Beschwer von bis zu 500 EUR und der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG übersteigen.
Rz. 17
Abzustellen ist darauf, welche Kosten dem Antragsteller entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht "entsprechende Bestätigungen vorzulegen" zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. RVG-VV 3309, 3310) zzgl. Auslagen (RVG-VV 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.12.2008 - XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495 Rz. 16). Danach bedürfte es im vorliegenden Fall eines Gegenstandswerts von 1.000 EUR, um zu Kosten von über 100 EUR zu gelangen. Maßgeblich ist insoweit gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der von Beschlussziffer 4 erfassten Bestätigungen für die Antragsgegnerin hat. Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den die Antragsgegnerin sich im Zugewinnausgleich erhofft (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2008 - XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495 Rz. 16). Dieser Bruchteil wäre hier zudem ggf. weiter zu reduzieren, weil es nicht um die Auskunft selbst, sondern lediglich um die Vorlage von die Auskunft bestätigenden Belegen geht. Nachdem jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der von der Antragsgegnerin erhoffte Mehrbetrag bestimmen lässt, ist zumindest denkbar, auch zur Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 EUR zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2016 - XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448 Rz. 19).
Rz. 18
c) Demnach könnte das Beschwerdegericht bei einer neuerlichen Wertbemessung möglicherweise zu einem 600 EUR übersteigenden Beschwerdewert gelangen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Rz. 19
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 13255449 |
FamRZ 2019, 1442 |
FuR 2019, 607 |
NJW-RR 2019, 961 |
JurBüro 2019, 445 |
JZ 2019, 616 |
JZ 2019, 621 |
MDR 2019, 1330 |
FF 2019, 379 |
FamRB 2019, 482 |
FamRB 2019, 7 |
NJW-Spezial 2019, 548 |
Mitt. 2019, 526 |
NZFam 2019, 738 |