Leitsatz (amtlich)

Dem EuGH wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die an einen Unterhaltsberechtigten Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, sich auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten nach Art. 3 lit. b EuUnthVO berufen kann, wenn sie den aufgrund der Sozialhilfegewährung im Wege der Legalzession auf sie übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen als Regress geltend macht.

 

Normenkette

EuUnthVO Art. 3 lit. b

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Entscheidung vom 18.01.2019; Aktenzeichen II-25 UF 144/18)

AG Köln (Entscheidung vom 07.08.2018; Aktenzeichen 312 F 162/18)

 

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Europäische Unterhaltsverordnung - EuUnthVO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die an einen Unterhaltsberechtigten Leistungen der Sozialhilfe nach Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht hat, sich auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten nach Art. 3 lit. b EuUnthVO berufen, wenn sie den aufgrund der Sozialhilfegewährung im Wege der Legalzession auf sie übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen als Regress geltend macht?

 

Gründe

Rz. 1

I. Sachverhalt

Rz. 2

Der Antragsteller ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung (im Folgenden: öffentliche Einrichtung). Er macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit seit April 2017 geltend.

Rz. 3

Die 1948 geborene Mutter des Antragsgegners (im Folgenden: Hilfeempfängerin) lebt seit dem Jahr 2009 in einem Alten- und Pflegeheim in Köln. Sie erhält von dem Antragsteller laufend Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), weil ihre eigenen Einkünfte (Sozialversicherungsrente, Pflegewohngeld, Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung) und ihr Vermögen nicht zur vollständigen Deckung ihrer Heimkosten ausreichen. Der Antragsgegner lebt in Wien (Österreich).

Rz. 4

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner in diesem Verfahren auf Zahlung eines Unterhaltsrückstands i.H.v. 8.510 EUR für die Zeit von April 2017 bis April 2018 sowie auf Zahlung eines laufenden Unterhalts i.H.v. monatlich 853 EUR seit Mai 2018 in Anspruch. Der Antragsteller macht geltend, dass der gegen den Antragsgegner gerichtete Anspruch der Hilfeempfängerin auf Elternunterhalt gem. § 94 Abs. 1 SGB XII auf ihn übergegangen sei, weil er der Hilfeempfängerin in dem hier interessierenden Unterhaltszeitraum laufend Sozialhilfeleistungen gewähre, die den geforderten Unterhaltsbetrag deutlich übersteigen. Der Antragsgegner rügt die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.

Rz. 5

Das AG hat die deutschen Gerichte für international unzuständig gehalten und den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass insb. eine Zuständigkeit nach Art. 3 lit. b EuUnthVO ausscheide, weil berechtigte Person im Sinne dieser Vorschrift nur der Unterhaltsberechtigte selbst, nicht aber eine staatliche Einrichtung sei, die gesetzlich auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche im Wege des Regresses geltend mache. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das OLG die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das AG zurückverwiesen. Nach Ansicht des OLG sind die deutschen Gerichte international zuständig, weil das der unterhaltsberechtigten Hilfeempfängerin nach Art. 3 lit. a und lit. b EuUnthVO zustehende Wahlrecht, den Unterhalt gegen ihren Sohn sowohl bei dem für ihren Wohnsitz in Deutschland zuständigen Gericht als auch bei dem für den Wohnsitz des Antragsgegners in Österreich zuständigen Gericht geltend zu machen, auch von dem Antragsteller als Zessionar des Unterhaltsanspruchs ausgeübt werden könne.

Rz. 6

Gegen diese Entscheidung wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

Rz. 7

II. Zum geltend gemachten Anspruch

Rz. 8

Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich gem. § 1610 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Lebensstellung eines in einem Pflegeheim wohnenden Elternteils wird nach ständiger Rechtsprechung des BGH durch seine Heimunterbringung bestimmt. Sein Unterhaltsbedarf i.S.v. § 1610 BGB deckt sich daher regelmäßig mit den für die Heimunterbringung anfallenden Kosten zzgl. eines kleineren Barbetrags zur Finanzierung der von den Leistungen der Pflegeeinrichtung nicht erfassten Bedürfnisse (vgl. BGH v. 12.9.2018 - XII ZB 384/17, FamRZ 2018, 1903 Rz. 11 und BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rz. 25 f.; BGH, Urt. v. 21.11.2012 - XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203 Rz. 15 m.w.N.). Kann ein pflegebedürftig gewordener Elternteil die Kosten seiner stationären Pflege aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht vollständig bestreiten, steht ihm ein ergänzender Anspruch auf Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 61 ff. SGB XII) zu. Zu dem dann in Betracht kommenden Übergang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche gegen die Kinder bestimmt § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII das Folgende:

"Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über."

Rz. 9

Wegen der Durchsetzung der Ansprüche enthält § 94 Abs. 5 Satz 3 SGB XII die folgende Regelung:

"Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden."

Rz. 10

III. Zur Vorlage an den EuGH

Rz. 11

Die Frage, ob sich der Antragsteller auf Art. 3 lit. b EuUnthVO berufen kann, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. Weil andere Gründe für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte offensichtlich ausscheiden, wäre die Rechtsbeschwerde begründet, wenn Art. 3 lit. b EuUnthVO zugunsten des Antragstellers nicht eingreifen sollte. Im anderen Fall wäre die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Rz. 12

1. Die Europäische Unterhaltsverordnung ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar.

Rz. 13

a) Vorliegen einer Zivilsache

Rz. 14

aa) Nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-VO) konnte ein Regressverfahren wegen übergegangener Unterhaltsansprüche nur dann deren sachlichem Anwendungsbereich unterfallen, wenn dieses Verfahren als Zivilsache (Art. 1 Abs. 1 Brüssel I-VO) zu qualifizieren war. Eine vergleichbare Begrenzung lässt sich dem Wortlaut der einzelnen Bestimmungen der Europäischen Unterhaltsverordnung zwar nicht unmittelbar entnehmen. Die Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs der Europäischen Unterhaltsverordnung auf Zivilsachen erschließt sich allerdings aus den in der Verordnung einleitend genannten Kompetenznormen (Art. 61 lit. c und 65 lit. b EG-Vertrag, jetzt Art. 81 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c AEUV), die dem Unionsgesetzgeber den Erlass von Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen gestatten.

Rz. 15

bb) Unter der Geltung der Brüssel I-Verordnung war auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH in Regressfällen vom Vorliegen einer Zivilsache immer dann auszugehen, wenn für die Grundlage des Unterhaltsregresses und die Modalitäten seiner Geltendmachung die allgemeinen Vorschriften über Unterhaltsverpflichtungen galten. Keine Zivilsache war demgegenüber gegeben, wenn der Unterhaltsregress nicht von einer Gleichordnung der Beteiligten geprägt war, sondern auf Bestimmungen gestützt wurde, mit denen der Gesetzgeber der öffentlichen Einrichtung eine eigene, besondere Befugnis verliehen hatte (vgl. EuGH Urt. v. 15.1.2004 - C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rz. 20 - Blijdenstein; v. 14.11.2002 - C-271/00 - Slg. 2002 I-10489 Rz. 37 - Baten).

Rz. 16

cc) Es ist in der deutschsprachigen Rechtsliteratur umstritten, ob diese Abgrenzungsformel auch auf die Europäische Unterhaltsverordnung übertragen werden kann (vgl. Hausmann IntEuFamR 2. Aufl. Rz. C-59; Mankowski IPrax 2014, 249, 250; Reuß FS Simotta [2012] S. 483, 486 f.; vgl. auch BT-Drucks. 17/4887, 33) oder ob der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich in allen Fällen eröffnet ist, in denen eine öffentliche Einrichtung die Erstattung einer Leistung vom Unterhaltspflichtigen fordert, die sie statt seiner an den Unterhaltsberechtigten erbracht hat, ohne dass es dabei entscheidend auf die Rechtsgrundlage des Rückgriffs und die Ausgestaltung der Handlungsbefugnisse der öffentlichen Stelle ankäme (vgl. MünchKommFamG/Lipp 3. Aufl. Art. 1 EG-UntVO Rz. 55 ff.; Rauscher/Andrae EuZPR/EuIPR 4. Aufl. Art. 1 EG-UntVO Rz. 45 ff.). Diese Streitfrage bedarf unter den hier obwaltenden Umständen keiner näheren Erörterung, weil auch eine Abgrenzung auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des EuGH zu der Beurteilung führt, dass das von dem Antragsteller gegen den Antragsgegner eingeleitete Regressverfahren eine Zivilsache ist:

Rz. 17

Der Anspruch beruht auf der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber seiner im Sozialhilfebezug stehenden Mutter. Der EuGH geht grundsätzlich auch dann vom Vorliegen einer Zivilsache aufgrund einer zivilrechtlichen Rechtsgrundlage aus, wenn eine im bürgerlichen Recht wurzelnde Unterhaltsforderung im Wege einer Legalzession - wie hier gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - auf eine öffentliche Stelle übergegangen ist (vgl. zu § 7 UVG: EuGH Urt. v. 15.1.2004 - C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rz. 20 f. - Blijdenstein). Der übergegangene Unterhaltsanspruch ist von dem Antragsteller gem. § 94 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen. Der Antragsteller ist als öffentliche Einrichtung im Hinblick auf die Art und Weise der Geltendmachung der auf ihn übergegangenen Unterhaltsforderung nicht mit besonderen Befugnissen ausgestattet, wie sie insb. dem Sachverhalt zugrunde lagen, den der EuGH in der Rechtssache 'Baten' zu beurteilen hatte (vgl. EuGH Urt. v. 14.11.2002 - C-271/00 - Slg. 2002 I-10489 Rz. 35 f. - Baten).

Rz. 18

In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es auch nach deutschem Recht zu Fallkonstellationen kommen kann, in denen eine öffentliche Einrichtung ihren Regressanspruch gegenüber einem Unterhaltspflichtigen durchsetzen kann, obwohl dessen Leistungspflicht zuvor durch eine Vereinbarung mit dem Unterhaltsberechtigten abbedungen worden ist. Nach § 1614 Abs. 1 BGB sind beim Verwandtenunterhalt und beim Ehegattentrennungsunterhalt (vgl. §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) Vereinbarungen über den Verzicht auf zukünftige Unterhaltsleistungen generell verboten, womit sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch die Träger öffentlicher Leistungen geschützt werden sollen (vgl. BGH v. 30.9.2015 - XII ZB 1/15 - FamRZ 2015, 2131 Rz. 12; v. 29.1.2014 - XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629 Rz. 48). Auch wenn kein gesetzliches Verbot eingreift, können sich Unterhaltsvereinbarungen, die sich objektiv zu Lasten öffentlicher Einrichtungen auswirken oder sogar deren Schädigung bezwecken, in bestimmten Einzelfällen am Maßstab der zivilrechtlichen Generalklausel des § 138 BGB als sittenwidrig und damit als nichtig erweisen (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2006 - XII ZR 144/04, FamRZ 2007, 197 Rz. 22; v. 24.4.1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 790). Gemessen daran wird der Schutz der öffentlichen Einrichtungen vor einer sie benachteiligenden Vereinbarung der Parteien des Unterhaltsrechtsverhältnisses nach deutschem Recht in verschiedenen Formen durch das allgemeine Zivilrecht, nicht aber durch besondere Eingriffsbefugnisse der öffentlichen Einrichtungen gewährleistet.

Rz. 19

b) Regressforderung als Unterhaltspflicht

Rz. 20

Der sachliche Anwendungsbereich der Europäischen Unterhaltsverordnung ist auf Unterhaltspflichten begrenzt, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen (Art. 1 Abs. 1 EuUnthVO). Aus Erwägungsgrund 11 ergibt sich, dass der Begriff der Unterhaltspflicht verordnungsautonom auszulegen ist. Auf der Grundlage der zum Übereinkommen vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ergangenen Rechtsprechung des EuGH wird von einer Unterhaltsverpflichtung jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die in Frage stehende Leistung dazu bestimmt ist, den Lebensbedarf des Berechtigten zu sichern oder wenn die Bedürfnisse und Mittel des Berechtigten und des Verpflichteten bei der Festsetzung der Leistung berücksichtigt werden (vgl. EuGH Urt. v. 27.2.1997 - C-220/95 - Slg. 1997, I-1147 Rz. 22 - van den Boogaard; v. 6.3.1980 - Rs. 120/79 - Slg. 1980, 731 Rz. 5 - de Cavel II). Gemessen daran stellt der Anspruch der Hilfeempfängerin gegen den Antragsgegner zweifellos eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne der Europäischen Unterhaltsverordnung dar, weil sich der Anspruch an den - durch die Heim- und Pflegekosten geprägten - Lebensbedürfnissen der Hilfeempfängerin orientiert und zudem die Bedürftigkeit der Hilfeempfängerin und die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners bei der Leistungsbemessung berücksichtigt werden. Geht eine Forderung, welche selbst die Voraussetzungen für eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne der Europäischen Unterhaltsverordnung erfüllt, kraft Legalzession auf einen Dritten über, verliert sie dadurch nicht ihre unterhaltsrechtliche Natur (vgl. für das deutsche Recht: BGH BGHZ 197, 326 = FamRZ 2013, 1202 Rz. 16 m.w.N.).

Rz. 21

2. In den Fällen, in denen die Europäische Unterhaltsverordnung auf einen Unterhaltsregress Anwendung findet, kann eine öffentliche Einrichtung ihren Regressanspruch gem. Art. 3 lit. a EuUnthVO unzweifelhaft am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsverpflichteten Person verfolgen. Es ist bislang noch ungeklärt, ob Art. 3 lit. b EuUnthVO für den Unterhaltsregress öffentlicher Einrichtungen einen weiteren Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt der originär unterhaltsberechtigten Person bereitstellt.

Rz. 22

a) Dies wird im deutschsprachigen Raum von einem Teil der Literatur abgelehnt. Für das Brüssel I-System habe die Rechtsprechung des EuGH in der Blijdenstein-Entscheidung klargestellt, dass eine öffentliche Einrichtung, die gegen einen Unterhaltsverpflichteten eine Regressklage erhebt, sich diesem gegenüber nicht in einer unterlegenen Position befinde und damit die Rechtfertigung entfalle, dem Unterhaltsverpflichteten den Schutz an seinem gewöhnlichen Gerichtsstand zu nehmen. Diese Rechtsprechung sei auf die Europäische Unterhaltsverordnung zu übertragen, was sich auch aus Erwägungsgrund 14 und Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO ergebe, denn dort werde der Begriff der "berechtigten Person" (Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 EuUnthVO) nur hinsichtlich der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung auf öffentliche Einrichtungen erstreckt, nicht aber bezüglich der Zuständigkeitsvorschriften (vgl. Hau in Prütting/Helms FamFG 4. Aufl. Anh. 3 zu § 110 Rz. 40; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. Vor Art. 1 EuUntVO Rz. 21a; Nagel/Gottwald IZPR 7. Aufl., § 4 Rz. 100; Fucik in Fasching/Konecny Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 2. Aufl. Bd. V/2 Art. 3 EuUVO Rz. 4; Bittmann in Gebauer/Wiedmann Zivilrecht unter europäischem Einfluss 2. Aufl. Art. 3 EuUntVO Rz. 33; Conti Grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Europa [2011], S. 192 f.; Kuntze FPR 2011, 166, 170).

Rz. 23

Die abweichende Ansicht, der sich auch das OLG in seiner angefochtenen Entscheidung angeschlossen hat, weist vor allem darauf hin, dass die Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten nach der Europäischen Unterhaltsverordnung keine auf die Bedürfnisse eines wirtschaftlich schwächeren Beteiligten zugeschnittene Ausnahmeregelung mehr darstelle, sondern der Grundkonzeption des Art. 3 EuUnthVO gleichrangige allgemeine Zuständigkeiten zugrunde lägen. Die Anwendung von Art. 3 lit. b EuUnthVO auf den Unterhaltsrückgriff staatlicher Einrichtungen fördere eine effektive Durchsetzung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs und vermeide eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung eines im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners (vgl. AG Stuttgart FamRZ 2014, 786 f.; MünchKommFamFG/Lipp 3. Aufl. Vorbem. zu Art. 3 EG-UntVO Rz. 29 ff.; Rauscher/Andrae EuZPR/EuIPR 4. Aufl. Art. 3 EG-UntVO Rz. 44; BeckOGK/Wurmnest [Stand: Oktober 2017] Art. 3 EU-UnterhaltsVO Rz. 43 ff.; Hk-ZPO/Dörner 8. Aufl. Art. 3 EuUnthVO Rz. 5; Hausmann IntEuFamR 2. Aufl. Rz. C-108; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl., § 9 Rz. 644; Gitschthaler/Fuchs Internationales Familienrecht Art. 3 EuUVO Rz. 23; Reuß FS Simotta [2012] S. 483, 489 f.; Mankowski IPrax 2014, 249, 250 ff.).

Rz. 24

b) Der Senat neigt der letztgenannten Ansicht zu.

Rz. 25

Die Auslegung von Art. 3 lit. b EuUnthVO hat nach der Rechtsprechung des EuGH verordnungsautonom im Lichte seiner Ziele, seines Wortlauts und der Systematik zu erfolgen, in die er eingebettet ist (vgl. EuGH Urt. v. 18.12.2014 - C-400/13 und C-408/13, FamRZ 2015, 639 Rz. 25 - Sanders und Huber). Vor diesem Hintergrund hat der Senat das Folgende erwogen:

Rz. 26

aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung zu der Frage schweigt, ob sich eine öffentliche Einrichtung als Kläger im Rahmen eines Unterhaltsregresses auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person nach Art. 3 lit. b EuUnthVO berufen kann.

Rz. 27

Nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 EuUnthVO kann nur eine natürliche Person als unterhaltsberechtigte Person angesehen werden, nicht dagegen eine regressnehmende öffentliche Einrichtung. Nach Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO werden öffentliche Einrichtungen für die Zwecke der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung den unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt. Die ihnen dadurch verliehene Befugnis, Anträge zur Feststellung der Anerkennung oder zur Vollstreckbarerklärung zu stellen, hätten öffentliche Einrichtungen - wie in Erwägungsgrund 14 klargestellt wird - ohne die besondere Regelung in Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO nicht. Zwar enthält die Verordnung für Erkenntnisverfahren keine dem Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO entsprechende Regelung. Für das Zuständigkeitssystem der Verordnung folgt daraus aber zunächst nur, dass eine öffentliche Einrichtung nicht als "berechtigte Person" i.S.v. Art. 3 lit. b EuUnthVO angesehen werden kann und sie damit auch nicht befugt ist, den Gerichtsstand an ihrem eigenen gewöhnlichen Aufenthalt - also beispielsweise dem Behördensitz - für sich in Anspruch zu nehmen. Ob sich eine öffentliche Einrichtung auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des originär Unterhaltsberechtigten berufen kann, ist eine davon zu unterscheidende Frage.

Rz. 28

bb) Der Senat verkennt nicht, dass die frühere Rechtsprechung des EuGH zur Zuständigkeit in Unterhaltssachen auch für die Prüfung der entsprechenden Bestimmungen in der Europäischen Unterhaltsverordnung insoweit weiterhin relevant ist, als die Zuständigkeitsregeln der Europäischen Unterhaltsverordnung an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen - EuGVÜ) und der Brüssel I-Verordnung getreten sind (vgl. EuGH Urt. v. 18.12.2014 - C-400/13 und C-408/13, FamRZ 2015, 639 Rz. 23 - Sanders und Huber).

Rz. 29

Der EuGH hat zu Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ erkannt, dass sich eine öffentliche Einrichtung für ihre Regressklage nicht auf den Gerichtsstand am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten berufen kann. Diese Entscheidung hat der EuGH damit begründet, dass nach der Systematik des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 EuGVÜ) den allgemeinen Grundsatz darstelle, während die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden besonderen Zuständigkeitsregeln - insb. Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ - keiner erweiternden Auslegung zugänglich seien, zumal das Übereinkommen der Zuständigkeit von Gerichten am Wohnsitz des Klägers generell ablehnend gegenüberstehe (vgl. EuGH Urt. v. 15.1.2004 - C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rz. 25 - Blijdenstein; vgl. auch EuGH Urt. v. 27.9.1988 - Rs. 189/87 - Slg. 1988, 5565 Rz. 19 - Kalfelis). Die in Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ vorgesehene Ausnahme bezwecke, dem Unterhaltskläger, der in einem solchen Verfahren als die schwächere Partei angesehen wird, eine alternative Zuständigkeitsgrundlage zu bieten. Dieser spezifische Zweck habe Vorrang vor dem mit der Regel des Art. 2 EuGVÜ verfolgten Zweck, welcher seinerseits darin bestehe, den mit einer Klage überzogenen und deshalb generell als schwächere Partei anzusehenden Beklagten zu schützen (vgl. EuGH Urt. v. 15.1.2004 - C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rz. 29 - Blijdenstein; v. 20.3.1997 - C-295/95 - Slg. 1997, I-1683 Rz. 19 - Farrell). Eine öffentliche Einrichtung, die gegen einen Unterhaltsverpflichteten eine Regressklage erhebe, befinde sich aber diesem gegenüber nicht in einer unterlegenen Position. Außerdem sei der Unterhaltsberechtigte, dessen Bedarf durch die Leistungen dieser öffentlichen Einrichtung gedeckt worden ist, nicht mehr in einer schwierigen finanziellen Lage. Zudem seien die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten am besten dazu in Lage, dessen finanzielle Mittel zu beurteilen (vgl. EuGH Urt. v. 15.1.2004 - C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rz. 30 f. - Blijdenstein).

Rz. 30

cc) Andererseits hat bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache 'Sanders und Huber' herausgestellt, dass die in der Rechtsprechung zum Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen und zur Brüssel I-Verordnung entwickelten Grundsätze nicht mechanisch auf die Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung übertragen werden können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 4.9.2014 in der Rechtssache und C-408/13, Sanders und Huber, juris Rz. 37 f.). Insbesondere die systematischen und teleologischen Erwägungen, die den EuGH seinerzeit dazu bewogen haben, die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ auf Regressklagen öffentlicher Einrichtungen zu verneinen, lassen sich nach Ansicht des Senats für die diesbezügliche Auslegung von Art. 3 lit. b EuUnthVO nicht mehr fruchtbar machen.

Rz. 31

(1) Den in Art. 3 EuUnthVO aufgeführten Zuständigkeitsgründen lässt sich kein Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen den einzelnen Gerichtsständen mehr entnehmen. Anders als im Brüssel I-System ist der Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten nicht als besonderer Gerichtsstand, sondern als alternativer allgemeiner Gerichtsstand ausgestaltet.

Rz. 32

(2) Richtig ist, dass die Zuständigkeit der Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten auch unter der Geltung der Europäischen Unterhaltsverordnung weiterhin dem besonderen Schutz der berechtigten Person als der typischerweise schwächeren Partei im Unterhaltsverfahren Rechnung tragen soll (EuGH Urt. v. 18.12.2014 - C-400/13 und C-408/13, FamRZ 2015, 639 Rz. 28 - Sanders und Huber). In diesem Regelungszweck erschöpft sich die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 3 lit. b EuUnthVO allerdings nicht. Zum einen ist der Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten regelmäßig dazu geeignet, den Gleichlauf zwischen dem Gerichtsstand und dem anwendbaren Sachrecht herzustellen. Zum anderen sind die Gerichte am Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten wegen ihrer Sachnähe am besten dazu in der Lage, die Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und seine Bedürftigkeit festzustellen (vgl. Jenard-Bericht zum EuGVÜ ABl. EG Nr. C 59 vom 5.3.1979, S. 1, 25; hierauf Bezug nehmend auch EuGH Urt. v. 18.12.2014 - C-400/13 und C-408/13, FamRZ 2015, 639 Rz. 34 - Sanders und Huber; v. 20.3.1997 - C-295/95 - Slg. 1997, I-1683 Rz. 24 f. - Farrell). Hätte der Verordnungsgeber in diesen weiteren Regelungszielen nur unwesentliche Nebenzwecke erblickt, die den eigentlichen Hauptzweck des Schutzes einer potentiell unterlegenen Prozesspartei lediglich verstärken, hätte er den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten konsequenterweise nur für Klagen der unterhaltsberechtigten Person eröffnen dürfen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm besteht dieser Gerichtsstand jedoch unabhängig davon, ob der Unterhaltsberechtigte selbst klagt oder ob er von der unterhaltspflichtigen Person - etwa im Wege einer die Unterhaltspflicht leugnenden (negativen) Feststellungsklage - verklagt wird.

Rz. 33

dd) Der Senat sieht die von ihm bevorzugte Rechtsauffassung auch durch einen vergleichenden Blick auf das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23.11.2007 (HUÜ 2007) gestützt.

Rz. 34

(1) Art. 36 Abs. 1 HUÜ 2007 bestimmt, dass öffentliche Einrichtungen als Antragsteller im Rahmen der Rechtshilfe nur bezüglich der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b HUÜ 2007), nicht aber bezüglich der Herbeiführung einer Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 lit. c HUÜ 2007) als "berechtigte Personen" anzusehen sind. Dies hat zur Folge, dass öffentliche Einrichtungen für ein Erkenntnisverfahren am gewöhnlichen Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person grundsätzlich keine Hilfe der Zentralen Behörden eines anderen Vertragsstaates in Anspruch nehmen können. Diese Einschränkung erschien bei den Diskussionen über die Fassung des Haager Unterhaltsübereinkommens deshalb gerechtfertigt, weil öffentliche Einrichtungen typischerweise Entscheidungen im eigenen Land - gefolgt von der Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat - herbeiführen werden (vgl. Borrás/Degeling Explanatory Report on the Convention on the International Recovery of Child Support and Other Forms of Family Maintenance Rz. 591, veröffentlicht bei www.hcch.net). Daraus erschließt sich nach Ansicht des Senats, dass bei der Beratung des Haager Unterhaltsübereinkommens wie selbstverständlich von einer Befugnis öffentlicher Einrichtungen ausgegangen worden ist, einen Unterhaltstitel aus übergegangenem Recht am Gerichtsstand des hilfebedürftigen Unterhaltsberechtigten errichten zu lassen. Die Europäische Union hat sich an der Ausarbeitung des Haager Unterhaltsübereinkommens beteiligt. Es erscheint schon deshalb naheliegend, dass der europäische Verordnungsgeber, der mit Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO eine Art. 36 Abs. 1 HUÜ 2007 im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift geschaffen hat, von vergleichbaren Vorstellungen getragen worden sein könnte.

Rz. 35

(2) Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c HUÜ 2007 wird eine im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat anerkannt und vollstreckt, wenn die berechtigte Person zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte. Macht ein Vertragsstaat diesbezüglich von einem Vorbehalt (Art. 20 Abs. 2 HUÜ 2007) Gebrauch, muss dieser Staat gem. Art. 20 Abs. 4 HUÜ 2007 alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, damit eine Entscheidung zugunsten der berechtigten Person ergeht, wenn die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vorbehaltsstaat hat. In diesem Zusammenhang gelten gem. Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 4 HUÜ 2007 ausnahmsweise auch öffentliche Einrichtungen als "berechtigte Personen" bei der Herbeiführung der Unterhaltsentscheidung, so dass auch diese Unterstützung durch die Behörden des Vorbehaltsstaats verlangen können (vgl. Borrás/Degeling Explanatory Report on the Convention on the International Recovery of Child Support and Other Forms of Family Maintenance Rz. 590, veröffentlicht bei www.hcch.net). Daraus folgt im logischen Umkehrschluss, dass die Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsübereinkommens - soweit sie keinen Vorbehalt nach Art. 20 Abs. 2 HUÜ angebracht haben - dazu verpflichtet sind, Unterhaltsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten anzuerkennen, die öffentliche Einrichtungen am gewöhnlichen Aufenthaltsort der originär unterhaltsberechtigten Person erstritten haben.

Rz. 36

Der Beschluss des Rates vom 9.6.2011 über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 192 vom 22.7.2011, S. 39 ff.) enthält bezüglich öffentlicher Einrichtungen keine Vorbehaltserklärung nach Art. 20 Abs. 2 HUÜ 2007, so dass sich die Anerkennungspflicht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch auf solche unter Art. 20 lit. c HUÜ 2007 fallenden Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsübereinkommens erstreckt, die in einem Erkenntnisverfahren am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten zugunsten von öffentlichen Einrichtungen ergangen sind. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht verständlich, öffentlichen Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union eine Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person zu versagen.

Rz. 37

3. In der Gesamtschau lässt sich die richtige Auslegung des Art. 3 lit. b EuUnthVO indessen nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH eindeutig ableiten. Vielmehr bleiben bei der Auslegung der Vorschrift vernünftige Zweifel.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13218217

FamRZ 2019, 1340

FuR 2019, 652

JZ 2019, 577

MDR 2019, 1079

ErbR 2019, 604

FF 2019, 335

JAmt 2019, 577

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