Leitsatz (amtlich)
Mit dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.7.2004 - IXa ZB 326/03, MDR 2005, 113 = BGHReport 2004, 1518 = Rpfleger 2005, 33).
Normenkette
ZPO § 732
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 11.11.2004; Aktenzeichen 52 T 74/04) |
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 27.05.2004) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Zivilkammer 52 des LG Berlin v. 11.11.2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des AG Charlottenburg v. 27.5.2004 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Wert: 132.619,72 EUR
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel.
Der Schuldner ist mit einem Anteil von 0,7246979112 % einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig nur: GbR) als Gesellschafter mit quotaler Haftungsbeschränkung im Jahre 1994 beigetreten. Die GbR hatte bereits 1993 mit der Komplementärin eines ihren geschäftsführenden Gesellschafters einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Der Schuldner hat bei seinem Beitritt entsprechend dem im Gesellschaftsvertrag und im Geschäftsbesorgungsvertrag vorgesehenen Regelungen in notarieller Form u.a. der Geschäftsbesorgerin Vollmacht erteilt, ihn in allen Angelegenheiten der GbR umfassend zu vertreten und Erklärungen für ihn abzugeben. Die GbR hat durch die Geschäftsbesorgerin mehrere Kreditverträge mit der Gläubigerin geschlossen. Zu Gunsten der Gläubigerin sind Grundschulden bestellt. Am 10.12.1997 hat die Geschäftsbesorgerin in notarieller Form die persönliche Haftung und Unterwerfung sämtlicher Gesellschafter unter die sofortige Zwangsvollstreckung in deren gesamtes Vermögen wegen der Ansprüche der Gläubigerin aus der Grundschuld erklärt. Am 12.12.1997 hat der Notar der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt.
Der Schuldner hat dagegen am 13.10.2003 Erinnerung eingelegt. Er hält die notarielle Urkunde für nichtig, weil die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht, die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zu erklären, nichtig sei. Der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Die Klausel habe auch deswegen nicht erteilt werden dürfen, weil der Anspruch in den Urkunden nicht hinreichend bestimmt sei.
Das AG hat mit Beschluss v. 27.5.2004 die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde v. 10.12.1997 für unzulässig erklärt.
Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Wiederherstellung des Beschlusses des AG.
II.
Die gem. §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des AG v. 27.5.2004.
1. Das LG ist der Ansicht, das Klauselerinnerungsverfahren gem. § 732 ZPO sei als alternativer Rechtsbehelf neben einer Klage nach § 767 ZPO zulässig. Es hält die Erinnerung für begründet. Die Klauselerteilung sei unzulässig gewesen, weil die in den notariellen Urkunden v. 10.12.1997 enthaltenen Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung unwirksam gewesen seien. Die von der Geschäftsbesorgerin erklärten Unterwerfungen seien wegen fehlender Vollmacht unwirksam. Die Unwirksamkeit folge daraus, dass der mit der Geschäftsbesorgerin geschlossene Vertrag gegen Art. 1 § 1 S. 1 des Rechtsberatungsgesetzes verstoße. Die Nichtigkeit erfasse nicht nur die der Geschäftsbesorgerin erteilte Abschlussvollmacht, sondern auch die zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfung erteilte Prozessvollmacht. Die Erinnerung sei auch deswegen begründet, weil der Schuldner die fehlende Bestimmtheit des Anspruchs einwende. Die Formulierung, die Gesellschafter übernähmen die persönliche Haftung für die in der Anlage bestimmten Teilbeträge, deren Summe (im Wesentlichen) der vereinbarten Grundschuld entspräche, sei unzureichend. Die in Bezug genommenen Teilbeträge seien nicht bestimmt genug bezeichnet, weil sich in der Anlage zur Urkunde eine Spalte mit der Überschrift "Name, Vorname, Gründungsgesellschafter", eine Spalte mit der Überschrift "Anteil an GA" sowie eine Spalte mit der Überschrift "Anteil in %" befinde. In der zweiten Spalte seien jeweils konkrete Beträge bezeichnet und in der dritten Spalte Bruchteile, bei dem Schuldner die Zahlen "0,7246979112". Es sei danach zwar erkennbar, dass mit "Teilbeträgen" nicht die in Spalte 1 der Anlage aufgeführten Beträge gemeint sein könnten, denn diese ergäben zusammengerechnet eine Summe von ca. 49,6 Mio. DM. Daraus folge aber entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht zwingend, dass damit abzustellen sei auf einen zu vollstreckenden Betrag entsprechend dem prozentualen Anteil des einzelnen Schuldners, wie er in Spalte 2 der Anlage angegeben sei.
2. Die hiergegen gerichteten Rügen der Gläubigerin haben Erfolg.
a) Die Klauselerinnerung ist nach der Rechtsprechung des IXa-Zivilsenats des BGH (BGH, Beschl. v. 16.7.2004 - IXa ZB 326/03, MDR 2005, 113 = BGHReport 2004, 1518 = Rpfleger 2005, 33 = FamRZ 2004, 1714), der sich der Senat anschließt, zulässig.
Jedoch kann mit den hier vorgebrachten materiellen Einwendungen gegen die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin eine Rüge, der Titel sei unwirksam, so dass der Notar ihn nicht mit einer Vollstreckungsklausel habe versehen dürfen, im Klauselerinnerungsverfahren nicht erhoben werden. Der Notar prüft nach allgemeinen Regeln, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt. Hat ein Vertreter für den Schuldner die Unterwerfungserklärung abgegeben, müssen Erteilung und Umfang der Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu Protokoll des Notars erklärt werden (BGH, Beschl. v. 16.7.2004 - IXa ZB 326/03, MDR 2005, 113 = BGHReport 2004, 1518 = Rpfleger 2005, 33 = FamRZ 2004, 1714). Eine weitere Prüfungsbefugnis steht dem Notar nicht zu.
Auch vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob davon eine Ausnahme zu machen ist, wenn die eine Einwendung - wie etwa die Nichtigkeit gem. § 134 BGB - begründenden Voraussetzungen der Urkunde, zu der die Klausel erteilt werden soll, ohne weiteres zu entnehmen ist. Denn eine solche Annahme liegt nicht vor. Ob der der Vollmacht zu Grunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist, erfordert eine umfassende materiell-rechtliche Prüfung der Voraussetzungen des Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB, zu der der Notar ebenso wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Zuge der Klauselerteilung nicht berufen ist.
b) Soweit das LG die Ansicht vertritt, die verfahrensgegenständliche Urkunde stelle keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar, weil sie keinen bestimmten Zahlungsanspruch ausweise, hält dies der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
Eine notarielle Urkunde ist ein gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, wenn sie auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Ein Zahlungsanspruch ist in diesem Sinne bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus der Urkunde ohne weiteres errechnen lässt (BGH, Urt. v. 28.3.2000 - XI ZR 184/99, MDR 2000, 849 = WM 2000, 1058 = NJW-RR 2000, 1358, m.w.N.). Dazu genügt es nach ständiger Rechtsprechung des BGH, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist. Dazu zählt auch, wenn auf eine andere Urkunde, die der Niederschrift als Anlage beigefügt ist, Bezug genommen wird.
Nach diesen Anforderungen ist der Vollstreckungsbetrag in der notariellen Urkunde im Zusammenhang mit der in Bezug genommenen Anlagen bestimmt bezeichnet. Die Grundschuldbeträge sind ausgewiesen. Die Anlage teilt sich in vier Spalten. Die erste Spalte weist die fortlaufende Nummer aus, die Zweite nennt den Namen und die Vornamen des Gesellschafters, die Dritte seinen nominalen Anteil am Gesamtfondsvolumen, die Vierte seinen prozentualen Anteil am Gesellschaftskapital. Am Ende der dritten Spalte ist die Summe der nominal ausgewiesenen Anteile in Höhe des Gesamtfondsvolumens von 49.647.871 DM ausgewiesen, die vierte Spalte belegt, dass sich die quotalen Anteile der Gesellschafter zu 100 % addieren.
Aus dem Zusammenspiel zwischen Urkunde und Anlage ergibt sich offenkundig, dass der auf jeden Gesellschafter entfallende Teilbetrag aus der Grundschuldsumme sich aus der Multiplikation dieser Grundschuldsumme mit der in % ausgewiesenen Quote (Spalte 4 der Anlage) errechnet. Dass der in der dritten Spalte für jeden Gesellschafter ausgewiesene Anteil am Gesamtaufwand kein Anteil an der Grundschuld sein kann, ist offensichtlich, da sich die ausgewiesenen Teilbeträge zu 49.675.871 DM addieren und damit mit dem jeweiligen Grundschuldbetrag der Urkunde erkennbar nichts zu tun haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1394863 |
BGHR 2005, 1416 |
JurBüro 2005, 554 |
WM 2005, 1997 |
InVo 2006, 23 |
MDR 2005, 1432 |
Rpfleger 2005, 612 |
NZBau 2005, 517 |
VE 2005, 209 |
NJOZ 2005, 3298 |