Leitsatz (amtlich)
1. Ein minderjähriges Kind teilt im Hinblick auf das Personalstatut die Flüchtlingseigenschaft seines Elternteils, von dem es die alleinige Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaats ableitet. Hierzu genügt es, dass die Voraussetzungen nach § 26 AsylG vorliegen, die vom Gericht eigenständig zu prüfen sind. Einer Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf es nicht. Gleiches gilt für den Ehegatten des Flüchtlings jedenfalls dann, wenn beide Ehegatten ausschließlich dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
2. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG begründet nicht die Anwendung des deutschen Personalstatuts.
3. Gibt eine Person nach einem Statutenwechsel zum deutschen Namensrecht keine Angleichungserklärung gemäß Art. 47 EGBGB ab, so hat bei ihrer Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister eine objektive Angleichung zu erfolgen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12, FamRZ 2014, 741).
4. Die Frist nach § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB zur Neubestimmung des Namens des Kindes bei nachträglich begründeter gemeinsamer elterlicher Sorge ist eine Ausschlussfrist. Sie beginnt mit Abgabe der Sorgeerklärungen und ist nicht von der Kenntnis der Eltern abhängig.
Normenkette
BGB §§ 1617, 1617a, 1617b; EGBGB Art. 10, 47; FlüAbk Art. 12; AsylVfG §§ 4, 26; PStG §§ 5, 48; PStV § 33
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. März 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000 €
Gründe
A.
Rz. 1
Das Verfahren betrifft die Berichtigung eines Geburtenregistereintrags.
Rz. 2
Das betroffene Kind wurde im Januar 2017 als Kind der Beteiligten zu 1 und 2 (im Folgenden auch Eltern), die eritreische Staatsangehörige sind, in Deutschland geboren. Die von den Beteiligten zu 1 und 2 angegebene Eheschließung im Jahr 2009 ist nicht urkundlich belegt. Der Beteiligte zu 1 erkannte die Vaterschaft am 23. Februar 2017 an. Das Standesamt (Beteiligter zu 4) trug das Kind am selben Tag mit dem Vornamen H. und dem Geburtsnamen Tm. (zweiter Eigenname der Kindesmutter) im Geburtenregister ein. Bei dem Geburtsnamen und den Namen der Eltern wurde jeweils der Vermerk „Namensführung bzw. Identität nicht nachgewiesen“ (§ 35 PStV) angebracht. Am 13. März 2017 gaben die Kindeseltern Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 BGB ab.
Rz. 3
Der Kindesmutter ist mitsamt ihrem bereits in Eritrea geborenen weiteren Kind vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durch Bescheid aus dem Jahr 2015 Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Dem Kindesvater wurde mit Bescheid des BAMF aus dem Jahr 2019 subsidiärer Schutz gewährt.
Rz. 4
Nachdem ihnen eritreische Personalausweise ausgestellt worden waren, beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 im Jahr 2018 die berichtigende Eintragung des Namens des betroffenen Kindes mit den weiteren Eigennamen des Kindesvaters (Th. N.) und der Namen der Eltern entsprechend den in den Ausweisen aufgeführten Namen. Das Standesamt hat den Antrag dem Amtsgericht vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, das Geburtenregister dahin zu berichtigen, dass für das Kind die Namen H. Th. N. und für die Eltern jeweils aus drei Teilen bestehende Namensketten ausschließlich als Vornamen einzutragen und die Geburts- bzw. Familiennamen zu streichen sind.
Rz. 5
Auf die Beschwerde des Standesamts hat das Beschwerdegericht die Anweisung dahin abgeändert, dass für das Kind der Vorname H. und der Name Th. N. (erster und zweiter Eigenname des Kindesvaters) einzutragen sind, für die Kindesmutter Tm. M., Vorname Tr., und für den Kindesvater N. A., Vorname Th. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht.
B.
Rz. 6
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
I.
Rz. 7
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dass die Rechtsbeschwerdebegründung außer dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung keinen Antrag gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG enthält, ist unschädlich. Denn bei Anrufung der Rechtsbeschwerdeinstanz durch die Aufsichtsbehörde bedarf es keiner formellen oder materiellen Beschwer. Der Aufsichtsbehörde ist durch die Einräumung eines vom Inhalt der Entscheidung der Vorinstanzen unabhängigen Beschwerderechts (§ 53 Abs. 2 PStG) eine verfahrensrechtliche Handhabe gegeben, um in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Das gilt auch für die Rechtsbeschwerdeinstanz. Die Aufsichtsbehörde braucht mithin kein bestimmtes Ziel ihres Rechtsmittels anzugeben. Es genügt, dass sie eine Gesetz und Recht entsprechende Entscheidung erwirken will (Senatsbeschlüsse BGHZ 219, 120 = FamRZ 2018, 1334 Rn. 4 und vom 13. September 2017 - XII ZB 403/16 - FamRZ 2017, 1848 Rn. 5 mwN).
II.
Rz. 8
In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht.
Rz. 9
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat eine Berichtigung nach § 48 PStG zu erfolgen. Das betroffene Kind unterliege nach Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ungeachtet seiner über beide Eltern vermittelten eritreischen Staatsangehörigkeit deutschem Personalstatut. Zwar sei die Bindungswirkung der für die Kindesmutter und das weitere Kind ausgesprochenen Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge streitig. Es sei jedoch von der Richtigkeit der Entscheidung aus dem Jahr 2015 auszugehen. Damit habe auch das betroffene minderjährige Kind mit derselben Staatsangehörigkeit Flüchtlingsstatus. Dasselbe gelte auch für Ehegatten eines Flüchtlings. Zwar liege keine Urkunde vor, die die Eheschließung der Beteiligten zu 1 und 2 dokumentiere. Der Beteiligte zu 1 habe jedoch die Vaterschaft für das betroffene Kind anerkannt. Auch spreche die Wahrung der Familieneinheit dafür. Im Übrigen seien Familienangehörige oft schon allein wegen ihrer Beziehung zum Flüchtling gefährdet. Dem Beteiligten zu 1 sei durch Bescheid aus dem Jahr 2019 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Zum relevanten Zeitpunkt der Namenswahl für das seinerzeit noch nicht fünfjährige Kind unterfielen deshalb die Beteiligten zu 1 und 2 wie das Kind als Statutenwechsler dem deutschen Personalstatut.
Rz. 10
Nach § 1617 Abs. 1 BGB könne zum Namen immer nur der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Das eritreische Namensrecht kenne allerdings keine Familiennamen. Die Eltern trügen mithin nur je einen Vornamen, dem zur besseren Unterscheidung die (Vor-)Namen des Vaters und des Großvaters angefügt worden seien. Dass die Eltern als Geburtsnamen den Namen des Vaters, T. N., gewählt hätten, entspreche den Vorgaben. Wenn der unter ausländischem Recht gebildete Name eines Statutenwechslers keine strukturelle Aufgliederung in Vornamen und Familiennamen, sondern beispielsweise nur eine Kette von Eigennamen kenne, könne eine Angleichung vorgenommen werden, um das unter deutschem Namensstatut unverzichtbare Ordnungs- und Unterscheidungskriterium der Führung eines Vornamens und eines Familiennamens zu erfüllen. Die Angleichung könne bei einer beantragten Berichtigung des Registereintrags nach § 48 PStG erfolgen. Einer vorherigen Angleichungserklärung bedürfe es daher nicht, diese werde durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt.
Rz. 11
Enthalte die nach dem Ursprungsstatut gebildete Namenskette den Vatersnamen, so erfülle dieser die typische Funktion eines Familiennamens und sei grundsätzlich in einen solchen zu transponieren. Wenngleich nach deutschem Namensrecht grundsätzlich nicht mehrere Eigennamen zu Familiennamen bestimmt werden könnten, sei im Ausnahmefall auch ein mehrgliedriger Familienname möglich, so etwa seit der Kindschaftsrechtsreform der sogenannte unechte Doppelname, der als Geburtsname an das Kind weitergegeben und damit zum echten Doppelnamen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne der Familienname bei der Angleichung nach Art. 47 EGBGB ausnahmsweise in zweigliedriger Form bestimmt werden, wenn etwa infolge etablierter Verwaltungspraxis oder faktischer Namensführung im Alltag bereits eine entsprechende Verfestigung eingetreten sei und sich ein echter Doppelname gebildet habe. Das sei hier klar erkennbar. In der „arabisch geprägten Welt“ führe das Kind zur Erleichterung der Identifizierung oft auch den Namen des Großvaters. Den Familiennamen auf den Namen des Vaters oder den des Großvaters zu reduzieren, könne zu erheblichen praktischen Problemen führen. Die Beteiligten würden in den Verwaltungsakten und Aufenthaltstiteln auch mit allen drei Namen geführt. Ihre Pässe enthielten ebenfalls alle drei Namen. Aufgrund der Bildung der eritreischen Eigennamenskette allein aus Vornamen lasse sich die Unterscheidbarkeit von Namen durch einen zweigliedrigen Familiennamen erheblich verbessern. Die Bildung zweigliedriger Familiennamen entspreche auch dem Wunsch der beteiligten Eltern.
Rz. 12
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 13
Aufgrund der vom Beschwerdegericht bislang getroffenen Feststellungen ist dessen Anordnung weder als Berichtigung nach § 48 PStG noch als Folgebeurkundung gemäß § 5 PStG zulässig. Insbesondere die Erteilung des väterlichen Namens für das Kind ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
Rz. 14
a) Das Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass auf die Namenserteilung für das betroffene Kind deutsches Recht Anwendung findet.
Rz. 15
aa) Ein Rückgriff auf das nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB an sich berufene Heimatrecht ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gilt und sich sein Personalstatut wegen der Sonderanknüpfung gemäß Art. 12 Abs. 1 GFK (ggf. iVm § 2 AsylG) nach dem Recht des Aufenthaltsstaats bestimmt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 22 f. und vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18 - FamRZ 2021, 1897 Rn. 25).
Rz. 16
Durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist der Flüchtlingsstatus der Mutter schon vor Geburt des betroffenen Kindes anerkannt worden. Die Anerkennung ist nach § 6 Satz 1 AsylG auch für den vorliegenden Verfahrensgegenstand verbindlich, was von der Rechtsbeschwerde nicht bezweifelt wird. Ob und gegebenenfalls inwiefern die Flüchtlingseigenschaft ohne vorherige Anerkennung oder nach deren Ablehnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt werden kann, bedarf hier keiner Erörterung.
Rz. 17
bb) Das minderjährige Kind leitet im vorliegenden Fall kollisionsrechtlich seinen Status von der schon zum Zeitpunkt der Geburt als Konventionsflüchtling anerkannten Kindesmutter ab.
Rz. 18
Die Frage ist allerdings umstritten. In Rechtsprechung und Literatur wird die kollisionsrechtliche Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft auf Angehörige zum Teil abgelehnt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1033, 1034; AG Rottweil Beschluss vom 30. September 2002 - 4 GRI 12/99 - juris; Lass Der Flüchtling im deutschen Internationalen Privatrecht S. 48 ff.; BeckOK BGB/Lorenz [Stand: 1. Mai 2023] Art. 5 EGBGB Rn. 28). Dagegen wird jedenfalls für minderjährige Kinder überwiegend vertreten, dass diese einen abgeleiteten Status haben, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Schutzberechtigten teilen (KG FamRZ 2022, 1097, 1098; BayObLG FamRZ 1999, 1384, 1385; AG Schöneberg StAZ 1996, 209; MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. Anh. II zu Art. 5 EGBGB Rn. 59; Staudinger/Bausback BGB [2013] Anh. IV zu Art. 5 EGBGB Rn. 59; Erman/Stürner BGB 16. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 82; Grüneberg/Thorn BGB 82. Aufl. Anh. zu Art. 5 EGBGB Rn. 21; Jayme IPRax 1981, 73, 74; Mankowski IPRax 2017, 40, 48; St. Arnold in Budzikiewicz/Heiderhoff/Klinkhammer/Niethammer-Jürgens Migration und IPR S. 25, 39 f.; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 4. Aufl. Rn. VI-45).
Rz. 19
Die letztgenannte Ansicht trifft jedenfalls für in Deutschland geborene Kinder von Schutzberechtigten zu. Der Senat ist davon der Sache nach bereits ausgegangen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 9). Das minderjährige Kind teilt im Hinblick auf das Personalstatut die Flüchtlingseigenschaft seines Elternteils, von dem es die alleinige Staatsangehörigkeit des Verfolgungsstaates ableitet. Eine vorherige behördliche Anerkennung gemäß § 26 AsylG ist hierfür nicht erforderlich.
Rz. 20
Dafür sprechen insbesondere systematische Erwägungen. Die Lage ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass die Staatsangehörigkeit des Kindes als für das Personalstatut maßgebliches Kriterium von den Eltern vermittelt wird (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 StAG, „ius sanguinis“). Wenn die Staatsangehörigkeit der Eltern hingegen schon zum Zeitpunkt der Geburt nach Art. 12 GFK suspendiert und durch die Anknüpfung an den Wohnsitz bzw. Aufenthalt ersetzt worden ist, wäre es widersprüchlich, wenn die Staatsangehörigkeit dennoch für das Personalstatut des Kindes maßgeblich bliebe. Das Kind unterläge damit sachlich nicht gerechtfertigt dem von den Eltern vermittelten Heimatrecht, obwohl diese als Flüchtlinge dem Personalstatut des Zufluchtsstaates unterliegen (vgl. Jayme IPRax 1981, 73, 74). Dem entspricht die asylrechtliche Rechtslage. Nach § 26 Abs. 5 AsylG wird der internationale Schutz aufgrund (unanfechtbarer) Anerkennung entsprechend § 26 Abs. 2 AsylG auf minderjährige Kinder des Schutzberechtigten erstreckt. Die auf dieser Grundlage ausgesprochene Anerkennung des minderjährigen Kindes als Flüchtling führt nach § 2 Abs. 1 AsylG zur Anwendung von Art. 12 GFK (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt Ausländerrecht 14. Aufl. § 26 AsylG Rn. 3; MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. Anh. II zu Art. 5 EGBGB Rn. 58; Budzikiewicz StAZ 2017, 289, 293; St. Arnold in Budzikiewicz/Heiderhoff/Klinkhammer/Niethammer-Jürgens Migration und IPR S. 25, 40 f.).
Rz. 21
Wie die Voraussetzungen von Art. 12 GFK ist auch die Erstreckung des Schutzes auf das minderjährige Kind als Familienangehöriger vom zuständigen Gericht in eigener Verantwortung zu überprüfen. Der vorherigen Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bedarf es für die Anwendung des Kollisionsrechts nicht. Dies entspricht der zu Art. 12 GFK ergangenen Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft (Senatsbeschluss BGHZ 217, 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 23 f. und Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109). Durch eine eigenständige Prüfung der asylrechtlichen Voraussetzungen wird insbesondere vermieden, dass es schon kurz nach der Geburt bei ansonsten unveränderter Sachlage allein aufgrund der - gesetzlich gebundenen - Anerkennungsentscheidung zu einem Statutenwechsel kommt (MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. Anh. II zu Art. 5 EGBGB Rn. 59). Beim Schutz der Familienangehörigen wird insoweit ein Gleichlauf mit den originär Schutzberechtigten hergestellt, bei denen der Verwaltungsakt der Anerkennung ebenfalls keinen Statuswechsel zur Folge hat.
Rz. 22
Ob etwas anderes gilt, wenn eine weitere - etwa durch den anderen Elternteil vermittelte oder durch ius soli begründete - Staatsangehörigkeit des Kindes in Betracht kommt, bedarf in Anbetracht der vorliegenden Fallkonstellation, dass Eltern und Kind allein die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen, keiner Entscheidung.
Rz. 23
Da im vorliegenden Fall die von der Mutter abgeleitete Flüchtlingsstellung des Kindes schon mit seiner Geburt entstanden ist, findet auf die Namensführung des Kindes nach Art. 12 GFK deutsches Recht Anwendung.
Rz. 24
b) Welchen Namen das Kind mit der Geburt erwirbt, hängt nach §§ 1616 ff. BGB - wie in der Regel auch die väterliche Abstammung (vgl. Art. 19 EGBGB, § 1592 BGB) und die Beteiligung des Vaters an der elterlichen Sorge (vgl. Art. 16 KSÜ, §§ 1626, 1626 a BGB) - im vorliegenden Fall davon ab, ob die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind.
Rz. 25
aa) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu (vgl. Art. 16 Abs. 1 KSÜ; § 1626 Abs. 1 BGB), bestimmen sie gemäß § 1617 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht nach § 1617 Abs. 2 BGB einem Elternteil das Bestimmungsrecht.
Rz. 26
Sind die Eltern bei Geburt nicht gemeinsam sorgeberechtigt, bestimmt sich der Geburtsname des Kindes nach §§ 1617 a bis 1617 c BGB. Gemäß § 1617 a Abs. 1 BGB erhält das Kind den Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils, wenn dieser dem Kind nicht den Namen des anderen Elternteils erteilt (§ 1617 a Abs. 2 BGB). Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden (§ 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB).
Rz. 27
bb) Welche Nachweise dem Standesamt bei Anzeige der Geburt vorzulegen sind, richtet sich nach § 33 PStV. Gemäß § 33 Satz 1 Nr. 1 PStV soll das Standesamt bei miteinander verheirateten Eltern verlangen, dass ihm die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister vorgelegt wird. Damit die Eintragung an der Beweiswirkung des Registers nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG teilnehmen kann, müssen die Voraussetzungen vom Standesamt im Rahmen der diesem nach § 9 PStG, § 5 PStV obliegenden Sachverhaltsermittlung aufgeklärt und zweifelsfrei festgestellt werden. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG beweist die Beurkundung im Geburtenregister die Geburt und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, wobei der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 18 mwN).
Rz. 28
Das Gericht hat nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 26 FamFG die Ermittlungen durchzuführen, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind. Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, wobei die Ausgestaltung des Verfahrens dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung tragen muss. Der Umfang der gebotenen Ermittlungen bestimmt sich nach der Eigenart des jeweiligen Verfahrensgegenstands. Dabei sind auch vom Gesetz für das dem Gerichtsverfahren vorausgehende behördliche Verfahren in § 33 PStV vorgeschriebene Beweisanforderungen zu beachten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 16 f.). Darauf bleibt indessen die Amtsermittlungspflicht nicht beschränkt. Vielmehr hat das Gericht nach Eigenart des zu entscheidenden Falls im Wege des Freibeweises gegebenenfalls auch andere Erkenntnismöglichkeiten wie etwa die Anhörung der Beteiligten oder von diesen abzugebende eidesstattliche Versicherungen über die Richtigkeit ihrer Angaben heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 24).
Rz. 29
cc) Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus den vom Beschwerdegericht bislang getroffenen Feststellungen schon nicht die von ihm angenommene Wirksamkeit der Erteilung des väterlichen Namens für das betroffene Kind.
Rz. 30
Weil die Beteiligten zu 1 und 2 keine Eheurkunde vorgelegt haben, hat das Beschwerdegericht wie schon das Standesamt nicht feststellen können, dass diese bei Geburt des betroffenen Kindes miteinander verheiratet waren. Damit steht im Einklang, dass der Beteiligte zu 1 die Vaterschaft anerkannt hat und die Eltern Sorgeerklärungen abgegeben haben, was jeweils - mangels Nachweisbarkeit der Eheschließung der Eltern - auch vorsorglich zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 12).
Rz. 31
Dementsprechend kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz ausgehend von den bislang getroffenen Feststellungen auch hinsichtlich der Namenserteilung nur davon ausgegangen werden, dass die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und waren. Da sowohl Vaterschaftsanerkennung als auch Sorgeerklärungen erst nach der Geburt abgegeben worden sind, hat das Kind nach § 1617 a BGB mit der Geburt den Namen der Mutter als des zum Zeitpunkt der Geburt alleinigen rechtlichen Elternteils erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2023 - XII ZB 105/22 - FamRZ 2023, 923 Rn. 30 ff.; MünchKommBGB/von Sachsen Gessaphe 8. Aufl. § 1617 a Rn. 1). Dem entspricht die erfolgte Eintragung im Geburtenregister. Nach Anerkennung der Vaterschaft hätte die Kindesmutter zwar die Möglichkeit gehabt, nach § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB dem Kind den Namen des Vaters zu erteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 153/21 - FamRZ 2022, 1455 Rn. 32 zur registerrechtlichen Behandlung der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB). Eine solche Erklärung hat sie aber ersichtlich nicht abgegeben.
Rz. 32
Anlässlich der nach Eintragung im Geburtenregister erfolgten Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge hätte zudem die Möglichkeit bestanden, den Namen des Kindes neu zu bestimmen, was im Wege der Folgebeurkundung im Geburtenregister einzutragen gewesen wäre. Von dieser Möglichkeit haben die Eltern allerdings nicht innerhalb der von § 1617 b Abs. 1 BGB bestimmten Frist von drei Monaten Gebrauch gemacht. Die Frist von drei Monaten ist eine Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist. Die Frist beginnt nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung mit Abgabe der Sorgeerklärungen und ist nicht davon abhängig, ob den Eltern die Frist oder die Bedeutung der Fristversäumung bekannt ist. Das gilt wegen der gebotenen Rechtsklarheit auch dann, wenn seitens der beurkundenden Stelle eine Aufklärung über die Möglichkeit der Neubestimmung des Namens bei Abgabe der Sorgeerklärungen unterlassen wurde (OLG Frankfurt StAZ 2004, 272, 273; OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1134 f.; MünchKommBGB/von Sachsen Gessaphe 8. Aufl. § 1617 b Rn. 15; BeckOK BGB/Pöcker [1. Mai 2023] § 1617 b Rn. 7; Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1617 b Rn. 19). Ob etwas anderes gelten kann, wenn die Eltern durch eine falsche Belehrung von der rechtzeitigen Neubestimmung abgehalten worden sind (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1134, 1135), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil für solche Umstände nichts ersichtlich ist. Die erst im Jahr 2018 abgegebenen Erklärungen der Eltern konnten die Frist nicht mehr wahren. Auf die Kenntnis der Eltern von der Möglichkeit der Neubestimmung des Namens kommt es nach den genannten Maßstäben nicht an.
Rz. 33
Hinsichtlich einer etwaigen Bindung an einen zuvor dem älteren Geschwisterkind erteilten Namen (§§ 1617 Abs. 1 Satz 3, 1617 b Abs. 1 Satz 4 BGB) ist schließlich neben der rechtlichen Abstammung und dem Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts schon unklar, ob dem Geschwisterkind ein Familienname oder lediglich eine Kette von Eigennamen erteilt worden ist.
Rz. 34
3. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen eine nachträgliche Erteilung des väterlichen Namens nach § 1617 b BGB nicht mehr möglich ist.
Rz. 35
a) Der Senat ist an einer eigenen Entscheidung nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG gehindert, weil die Sache noch nicht entscheidungsreif ist. Denn für den Fall, dass die Eltern entsprechend ihren Angaben bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet und damit gemeinsam sorgeberechtigt waren, fehlt es noch an der erforderlichen Namenserteilung nach § 1617 BGB. Da die Eltern insoweit keine übereinstimmenden Erklärungen abgegeben haben und die alleinige Bestimmung durch die Mutter nicht ausreicht, wären diese Erklärungen noch nachholbar.
Rz. 36
b) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin.
Rz. 37
aa) Das Beschwerdegericht wird aufklären müssen, ob eine Ehe der beteiligten Eltern bestand und besteht. Dabei sind im Freibeweisverfahren - wie bereits ausgeführt - außer dem Nachweis durch Urkunden auch weitere Beweismittel zulässig, insbesondere die Anhörung der Beteiligten nebst eidesstattlicher Versicherung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 24). Sollte das Bestehen einer Ehe der Eltern auch nach einer ergänzenden Beweisaufnahme nicht feststellbar sein, verbleibt es dabei, dass das betroffene Kind nach § 1617 a Abs. 1 BGB den Namen der Mutter trägt. Das gilt unabhängig von dem zum Zeitpunkt der Geburt rechtmäßig zu führenden Namen der Mutter und eine von ihr etwa noch abzugebende Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 19 f.).
Rz. 38
bb) Lässt sich entsprechend den Angaben der beteiligten Eltern die in Eritrea erfolgte Eheschließung dagegen feststellen, bleibt es auch dann bei der Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts, zumal der Vater als Ehemann der als Flüchtling anerkannten Mutter in diesem Fall ebenfalls dem deutschen Personalstatut unterläge (§ 26 Abs. 1 und 5 AsylG iVm § 2 Abs. 1 AsylG, Art. 12 GFK). Demnach wäre die Namenserteilung nach § 1617 BGB nachzuholen und könnte der Name des Vaters noch zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.
Rz. 39
cc) Soweit es im Rahmen der Namenserteilung und der Eintragung der Eltern im Geburtenregister auf den konkret zu führenden Namen der Eltern ankommt, hat hinsichtlich des Namens der Mutter eine Angleichung zu erfolgen, weil diese als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dem deutschen Personalstatut unterliegt. Ob Gleiches auch im Hinblick auf den Vater gilt, hängt wiederum davon ab, ob das Bestehen einer in Eritrea geschlossenen Ehe der Eltern feststellbar ist.
Rz. 40
(1) Eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB ist seitens der Mutter offensichtlich nicht abgegeben worden, wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht. Die Angleichung kann allerdings nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann von der Angleichungserklärung abgekoppelt werden, wenn der unter dem ausländischen Recht gebildete Name eines Statutenwechslers keine strukturelle Aufgliederung in Vornamen und Familiennamen, sondern etwa - wie im vorliegenden Fall - nur eine Kette von Eigennamen enthält. Denn der nach deutschem Recht gebildete bürgerliche Name einer natürlichen Person enthält zwingend einen Namensteil, der mit der Übertragbarkeit auf den Ehegatten und die Kinder auch die Aufgabe des Familiennamens erfüllen kann und einen anderen Namensteil, der als Vorname die Mitglieder einer Familie und allgemein die Träger des gleichen Familiennamens voneinander unterscheidbar macht. Unter deutschem Namensstatut ist die Führung eines Vornamens und eines Familiennamens ein unverzichtbares Ordnungs- und Unterscheidungskriterium. Staatlichen Ordnungsinteressen wird daher regelmäßig der Vorzug gegenüber dem Wunsch eines Ausländers an der funktionellen Kontinuität bei der Führung seines unter fremdem Recht ohne Familiennamen gebildeten Namens zu geben sein, so dass in diesen Fällen eine objektive Angleichung zwar unter möglicher Berücksichtigung der Wünsche des Namensträgers, aber gegebenenfalls auch gegen seinen Willen zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 23 f. mwN; MünchKommBGB/Lipp 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 49). Das ergibt sich als „Angleichungszwang“ aus dem anwendbaren deutschen Namensrecht, das insbesondere mit der Zweigliedrigkeit von Vornamen und (Familien-)Namen zwingende Vorschriften für die Namensführung enthält (vgl. Solomon StAZ 2018, 265, 270; vgl. MünchKommBGB/Lipp 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 47).
Rz. 41
Wie und mit welchen Rechtsfolgen eine objektive Angleichung konkret zu erfolgen hat, ist vom Senat bislang noch nicht entschieden worden. Im Interesse der Rechtsklarheit ist diese grundsätzlich beim erstmaligen Eintrag der betreffenden Person in einem deutschen Personenstandsregister durchzuführen, mithin durch das auch für die Entgegennahme der Angleichungserklärung zuständige Standesamt (Solomon StAZ 2018, 265, 274; NK-BGB/Mankowski 4. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 50a). Erforderlichenfalls erfolgt die objektive Angleichung aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach § 49 PStG. Die objektive Angleichung kann auch im Rahmen einer Berichtigung nach § 48 PStG vorgenommen werden. Ob und inwiefern die objektive Angleichung mit Blick auf die grundsätzlich unbefristet zulässige Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB Bindungswirkung entfaltet (vgl. Solomon StAZ 2018, 265, 275 mwN), braucht in der vorliegenden Fallkonstellation nicht entschieden zu werden.
Rz. 42
Demnach könnte im vorliegenden Fall allerdings eine objektive Angleichung des Namens der Mutter mit dem Haupteintrag im Geburtenregister bereits in der Weise erfolgt sein, dass sie als Familiennamen ihren zweiten Eigennamen (Tm.) führt, während der erste Eigenname ihr Vorname und der dritte Eigenname der Namenskette entfallen wäre. Dem widerspricht indessen der mit der Eintragung versehene Zusatz „Namensführung bzw. Identität nicht nachgewiesen“. Da jedenfalls mit der Identität auch der Name der betreffenden Person nicht nachgewiesen ist, kann die Eintragung nicht mit einer verbindlich wirkenden Angleichungserklärung gleichgesetzt werden und sind die Erfordernisse einer objektiven Angleichung noch nicht erfüllt.
Rz. 43
(2) Bei dem Namen des Vaters beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass der Vater vom Beschwerdegericht als Statutenwechsler behandelt worden ist. Denn zu einem Statutenwechsel kann es bezüglich seiner Person nur gekommen sein, wenn er mit der Mutter schon in Eritrea verheiratet war, was bislang nicht festgestellt worden ist.
Rz. 44
Ob schon der dem Vater zuerkannte subsidiäre Schutz zu einem Statutenwechsel führen kann, ist allerdings umstritten. Ein Teil der Literatur hat sich für eine Gleichsetzung des subsidiären Schutzes mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgesprochen (Mankowski IPRax 2017, 40, 43 f.; Zimmermann StAZ 2019, 376, 378). Dagegen wird überwiegend eine Gleichsetzung abgelehnt (VG Berlin StAZ 2022, 215; Budzikiewicz StAZ 2017, 289, 293 mwN; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 4. Aufl. Rn. VI-43; Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. § 1 Rn. 25; Grüneberg/Thorn BGB 82. Aufl. Anh. zu Art. 5 EGBGB Rn. 27). Die Frage kann für die Eintragung des Vaters erheblich werden, auch wenn die Erteilung seines Namens für das Kind nur noch unter der Voraussetzung möglich ist, dass die Eltern bei Geburt verheiratet waren und dem Vater in diesem Fall der Familienschutz nach § 26 Abs. 5 AsylG zugutekommt. Auch wenn sich hingegen die Eheschließung nicht feststellen lässt, kommt es im Umfang der zulässigen Berichtigung der Namen nach § 48 PStG darauf an, ob der Vater das Statut gewechselt hat und eine Angleichung nach Art. 47 EGBGB erforderlich ist oder ob er mit seinem eritreischen Namen einzutragen ist.
Rz. 45
Nach zutreffender Auffassung fehlt es für eine Anwendung des deutschen Personalstatuts aufgrund des subsidiären Schutzes an einer geeigneten Rechtsgrundlage. Für die allein in Betracht kommende analoge Anwendung von Art. 12 GFK mangelt es bereits an der erforderlichen Vergleichbarkeit. Der einer Person zuerkannte subsidiäre Schutz ist bloß vorläufiger Natur und begründet keine der Flüchtlingseigenschaft entsprechende Loslösung vom Heimatstaat. Dementsprechend differenziert auch die asylrechtliche Rechtslage bewusst zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und dem auf europarechtlichen Vorgaben beruhenden subsidiären Schutz nach § 4 AsylG (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt Ausländerrecht 14. Aufl. § 4 AsylG Rn. 1). Insbesondere die mit der Anwendbarkeit des deutschen Personalstatus verbundene Erforderlichkeit einer Namensangleichung nach Art. 47 EGBGB erscheint dementsprechend für den bloß subsidiären Schutz nicht angemessen (vgl. Hepting/Dutta Familie und Personenstand 4. Aufl. Rn. VI-43).
Rz. 46
(3) Für die Eintragung der Mutter wird demnach eine - bislang noch nicht erfolgte - Angleichung zu erfolgen haben. Hierfür wird ihr zunächst noch Gelegenheit für eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB zu geben sein. Gleiches gilt für den Vater, wenn sich feststellen lässt, dass die Eltern verheiratet sind und waren. Im letzten Fall wird sich der Name des Kindes nach dem von den Eltern gewählten Namen des Vaters richten, anderenfalls nach dem Namen der Mutter.
Rz. 47
(4) Dass ein nach dem Heimatrecht begründeter Name, der aus einer Kette von drei Eigennamen besteht, in einen Vornamen und einen aus den weiteren Eigennamen gebildeten Doppelnamen geändert werden kann, ist vom Senat bislang aufgrund der nach deutschem Namensrecht grundsätzlich nicht möglichen Bestimmung mehrerer Eigennamen zum Familiennamen auf Ausnahmefälle begrenzt worden. Dies könne gelten, wenn etwa infolge etablierter Verwaltungspraxis oder faktischer Namensführung im Alltag bereits eine entsprechende „Verfestigung“ eingetreten sei und sich ein „echter Doppelname“ gebildet habe (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 101/14 - FamRZ 2015, 477 Rn. 27 mwN). Für solche Umstände kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts allein auf die deutsche Rechtspraxis an, die sogenannte echte Doppelnamen grundsätzlich nicht vorsieht. Sollte die Gesetzeslage allerdings in näherer Zukunft insoweit eine Änderung erfahren, wie es etwa nach dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts vom 11. April 2023 (www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Namensrecht.html) der Fall wäre, wäre an den genannten Einschränkungen nicht mehr festzuhalten.
Rz. 48
(5) Im Ergebnis wird das Beschwerdegericht nach einer ergänzenden Aufklärung zur Eheschließung der Eltern wie folgt zu verfahren haben: Lässt sich eine Eheschließung feststellen, kann dem Kind der väterliche Name noch erteilt werden, wobei der Name des Vaters nach den vorstehenden Maßstäben anzugleichen ist, ebenso der Name der Mutter. Lässt sich die Eheschließung nicht feststellen, hat im Rahmen der Berichtigung der Schreibweisen und Wegfall des Zusatzes „Namensführung bzw. Identität nicht nachgewiesen“ nur eine Angleichung des Namens der Mutter und des von ihr dem Kind erteilten Namens stattzufinden und ist der Vater mit seinem eritreischen Namen einzutragen.
Günter |
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Klinkhammer |
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Nedden-Boeger |
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Botur |
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Pernice |
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Fundstellen
Haufe-Index 15853105 |
BGHZ 2024, 315 |
NJW 2024, 509 |
FuR 2023, 547 |
ZAP 2023, 883 |
InfAuslR 2024, 234 |
JZ 2023, 574 |
JZ 2023, 576 |
ZAR 2024, 179 |
ErbR 2023, 981 |
FF 2023, 422 |
FamRB 2023, 6 |
NZFam 2023, 975 |