Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt vom 21. November 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage durch Teilurteil vom 17. Dezember 1998 gemäß § 2027 BGB verurteilt, dem Kläger und seinen Miterben Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 19. September 1996 verstorbenen Erblasserin und den Verbleib der Nachlaßgegenstände zu erteilen. Zur Erbengemeinschaft gehörte ursprünglich auch die Mutter des Beklagten, die am 10. Februar 1998 gestorben und von ihm und seiner Schwester beerbt worden ist. Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 1999 hat der Beklagte dem Kläger Auskünfte erteilt und Unterlagen übersandt.
Durch weiteres Teilurteil des Landgerichts vom 16. März 2000 ist der Beklagte verurteilt worden, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner mit anwaltlichem Schreiben vom 29. März 1999 nebst Anlagen erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. Seine Berufung hat das Oberlandesgericht nach vorheriger Festsetzung des Streitwerts auf 500 DM mit Beschluß vom 21. November 2000 verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Der Beklagte wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht den Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert, mit nicht mehr als 500 DM angesetzt hat. Er macht aber weiterhin geltend, seine Beschwer liege deshalb über 1.500 DM, weil er durch das Urteil des Landgerichts gezwungen sei, sich strafbar zu machen. Danach sei er verurteilt, die Vollständigkeit der mit Schreiben vom 29. März 1999 erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. Diese Auskunft sei aber nicht vollständig. Aufgrund weiterer Nachforschungen habe er die Auskunft nachgebessert. Da diese weiteren Auskünfte im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht genannt seien, sei er verpflichtet, die Vollständigkeit einer Auskunft zu versichern, die tatsächlich nicht vollständig sei.
2. Die Ansicht des Beklagten ist falsch. Sie steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Darauf hat das Berufungsgericht den Beklagten schon bei der Streitwertfestsetzung hingewiesen. Wer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist, ist verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, und berechtigt, die Versicherung gegebenenfalls in einer gemäß § 261 Abs. 2 BGB geänderten Fassung abzugeben (BGH, Beschluß vom 29. November 1995 – IV ZB 19/95 – WM 1996, 466 unter B 2 b und c und Beschluß vom 1. April 1992 – VIII ZB 2/92 – NJW 1992, 2020 unter II 1, jeweils m.w.N.; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 889 Rdn. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 889 Rdn. 9).
Unterschriften
Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert, Ambrosius
Fundstellen