Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
Leitsatz (amtlich)
Nimmt der Antragsteller den Mahnantrag zurück, ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht das Mahngericht zuständig, sondern das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. An dieses ist auch nach Rücknahme des Mahnantrags auf Antrag einer Partei das Verfahren vom Mahngericht zur Entscheidung über die Kosten abzugeben.
Normenkette
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3, Abs. 4, § 696 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 30.03.2004; Aktenzeichen 19 T 15/04) |
AG Stuttgart (Beschluss vom 21.05.2003) |
Tenor
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des LG Stuttgart v. 30.3.2004 gewährt.
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss der 19. Zivilkammer des LG Stuttgart v. 30.3.2004 und der Beschluss des AG Stuttgart v. 21.5.2003 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird an das AG Spaichingen abgegeben.
Beschwerdewert: 348 EUR
Gründe
I.
Mit dem am 21.1.2003 beim AG Stuttgart eingegangenen Antrag v. 13.1.2003 hat der Antragsteller wegen eines Betrages von 3.175,46 EUR nebst Zinsen den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Antragsgegner beantragt. Am 30.1.2003 hat das AG den Mahnbescheid erlassen, der dem Antragsgegner am 1.2.2003 zugestellt worden ist. Nachdem der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte, hat der Antragsteller den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids zurückgenommen und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Antragsgegner, der die Forderung am 15.1.2003 bezahlt habe, habe sich zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlungspflicht in Verzug befunden.
Das AG Stuttgart als Mahngericht hat daraufhin den Rechtsstreit an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige AG Spaichingen abgegeben, das die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt hat. Das AG Stuttgart hat den Kostenantrag des Antragstellers mit Beschluss v. 21.5.2003 zurückgewiesen. Es hat angenommen, zur Entscheidung über die Kostentragungspflicht sei das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Prozessgericht berufen.
Die gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG Stuttgart zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt, ihm einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt als Notanwalt zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beizuordnen. Diesem Antrag hat der BGH entsprochen.
Der Antragsteller beantragt nunmehr, ihm wegen der Versäumung der im Rechtsbeschwerdeverfahren einzuhaltenden Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Mahngericht habe eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu Recht abgelehnt. Diese könne nicht vom Mahngericht getroffen werden. Eine inhaltliche Prüfung des Anspruchs und eine an der Billigkeit orientierte Entscheidung im Beschlusswege seien dem Mahnverfahren fremd. Eine Zuständigkeit des Mahngerichts sei auch nicht durch die vom Prozessgericht abgelehnte Übernahme begründet worden. Eine Abgabe oder Verweisung des Rechtsstreits an das Prozessgericht komme nicht in Betracht, weil der Antragsteller dies nicht - auch nicht hilfsweise - beantragt habe und das Mahnverfahren durch Rücknahme des Mahnantrags beendet sei.
II.
Dem Antragsteller ist die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, ohne sein Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 2 ZPO einzuhalten. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hat dieser keinen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der zur Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers in dem von diesem beabsichtigten Rechtsbeschwerdeverfahren bereit war. Hierauf ist die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zurückzuführen. Dieses Fristversäumnis des Antragstellers ist unverschuldet.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach Gewährung der Wiedereinsetzung gem. § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. Das Beschwerdegericht musste unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des AG Stuttgart den Rechtsstreit an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige AG Spaichingen abgeben.
1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend eine Zuständigkeit des Mahngerichts für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO verneint. Nach dieser Vorschrift ist die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit wegfällt und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Die Vorschrift ist im Mahnverfahren auf die Rücknahme des Mahnantrags entsprechend anwendbar (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 690 Rz. 24; Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 269 Rz. 3 und § 690 Rz. 16; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rz. 21; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 690 Rz. 13).
Zur Entscheidung über die Kosten nach Rücknahme des Mahnantrags in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist nach § 269 Abs. 4 ZPO allerdings nicht das Mahngericht zuständig, sondern das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. Eine ausdrückliche Bestimmung des für die Entscheidung zuständigen Gerichts ist im Gesetz nicht enthalten. Eine Zuständigkeit des Mahngerichts kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil im Mahnverfahren, das auf eine formalisierte Erledigung einer großen Anzahl von Verfahren angelegt ist, für eine Entscheidung auf Grund billigen Ermessens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach freigestellter mündlicher Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO) kein Raum ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 690 Rz. 24; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 690 Rz. 13; a.A. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 25. Aufl., § 690 Rz. 6; Wolff, NJW 2003, 553).
2. Zu Unrecht hat sich das Beschwerdegericht jedoch gehindert gesehen, das Verfahren an das AG Spaichingen gem. § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO (erneut) abzugeben. Auch nach Rücknahme des Mahnbescheidsantrags kann eine Abgabe des Rechtsstreits an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht erfolgen, wenn eine Partei dies beantragt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 690 Rz. 24; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 690 Rz. 13). Die Rücknahme des Mahnbescheidsantrags hindert die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Prozessgericht zur Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht. Denn auch nach Klagerücknahme, durch die die Rechtshängigkeit rückwirkend entfällt, bleibt die Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über die nach § 269 Abs. 3 ZPO eintretenden Wirkungen erhalten. Dies gilt entsprechend für die Zuständigkeit des zur Durchführung des streitigen Verfahrens berufenen Gerichts zur Entscheidung über die Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach vorausgegangenem Mahnverfahren.
Der Antragsteller hat die Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht zumindest schlüssig hilfsweise dadurch beantragt, dass er nach Mitteilung des Mahngerichts über die Erhebung des Widerspruchs die für die Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlichen Gerichtskosten gezahlt hat. Die Abgabe des Verfahrens an das AG Spaichingen hat der Antragsteller auch im Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls hilfsweise beantragt. An dieses Gericht ist das Verfahren abzugeben, weil die Zuständigkeit dieses Gerichts - und nicht des BGH - zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Kostentragung gegeben ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1288755 |
BB 2005, 240 |
NJW 2005, 513 |
BGHR 2005, 463 |
EBE/BGH 2005, 7 |
FamRZ 2005, 441 |
JurBüro 2005, 491 |
ZAP 2005, 324 |
InVo 2005, 147 |
MDR 2005, 411 |
Rpfleger 2005, 201 |
RENOpraxis 2005, 74 |
RVG-B 2005, 39 |
RVGreport 2005, 238 |
ZVI 2005, 26 |