Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbrechung des Rechtsstreits infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Abwicklung eines geltend gemachten Anspruchs nur im Insolvenzverfahren. Eröffnung der Revision nach „Zwischenurteil”
Leitsatz (amtlich)
Entscheidet das Berufungsgericht durch Zwischenurteil, dass eine Unterbrechung des Verfahrens fortdauere, weil die als Kläger auftretende Partei den Rechtsstreit nicht wirksam aufnehmen könne, so ist eine solche Entscheidung für die davon beschwerte Partei wie ein Endurteil mit der Revision anfechtbar.
Normenkette
ZPO §§ 240, 303, 525, 542 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des OLG Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, v. 25.7.2003 wird zugelassen.
Gründe
I.
Die klagende GmbH und Co. KG hat die Beklagte auf Ersatz eines ihr angeblich durch die Pressemitteilung eines Beamten der Beklagten verursachten Schadens von mehr als 6 Mio. DM sowie auf Feststellung des Bestehens weiterer Schadensersatzansprüche ab Beginn des Geschäftsjahres 2000 in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Nach Eingang der Berufungsbegründung wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat gegenüber den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Klägerin die streitbefangenen Ansprüche freigegeben. Darauf hat die Klägerin die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Das Berufungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung durch "Zwischenurteil" ausgesprochen, dass der Rechtsstreit infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen sei.
Die Klägerin hält dies für unzutreffend und ist der Auffassung, das Urteil sei mit der Revision anfechtbar. Sie hat Beschwerde dagegen eingelegt, dass die Revision nicht zugelassen worden ist.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO). Gegen die vom Berufungsgericht als Zwischenurteil nach § 303 ZPO bezeichnete Entscheidung eröffnet das Gesetz das Rechtsmittel der Revision nach Maßgabe der §§ 542 ff ZPO.
1. Das Urteil, dessen Anfechtung die Klägerin beabsichtigt, bringt nach dem Inhalt der von ihm getroffenen Entscheidung zum Ausdruck, dass der geltend gemachte Anspruch ausschließlich im Insolvenzverfahren abgewickelt werden kann. Das Urteil hat daher die Wirkung, dass es die Klägerin endgültig aus dem Rechtsstreit verweist. Wird die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig, hat die Klägerin - jedenfalls während der Dauer des Insolvenzverfahrens - keine rechtliche Möglichkeit mehr, den behaupteten eigenen Anspruch einzuklagen.
2. Versagt das Gericht in einem zunächst nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahren derjenigen Person, die die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt, die Befugnis, als Kläger aufzutreten, wird diese also von der Prozessführung fern gehalten, so ist ein solches Urteil wegen der für die davon betroffene Partei ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar. Dies wird im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 34, 427 [429]; RGZ 45, 359 [362]; RGZ 86, 235 [238]) im Schrifttum allgemein vertreten (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 239 Rz. 12; Feiber in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 239 Rz. 32; Musielak/Stadler, ZPO, 3. Aufl., § 239 Rz. 8, 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 124 Rz. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 239 Rz. 27, 40; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 239 Rz. 7). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Die Wirkung des hier erlassenen Zwischenurteils ist mit derjenigen vergleichbar, die von einer Zwischenentscheidung in Fällen des gewillkürten Parteiwechsels ausgeht und zur Folge hat, dass eine Partei gegen ihren Willen aus dem Prozess ausscheidet. Dort hat der BGH bereits entschieden, dass ein solches Zwischenurteil von der betroffenen Partei wie ein Endurteil angefochten werden kann (BGH, Urt. v. 10.11.1980 - II ZR 96/80, NJW 1981, 989). Dem steht nicht das Urteil des BGH v. 24.9.1982 (BGH, Urt. v 24.9.1982 - V ZR 188/79, ZIP 1982, 1318 [1319]) entgegen. Der V. Zivilsenat hat dort in einer Sache, die in der Revisionsinstanz gem. §§ 246, 241 ZPO ausgesetzt worden und vom Kläger gegen die Ehefrau als Alleinerbin des bisherigen Beklagten gegen deren Widerspruch aufgenommen worden war, "gemäß § 303 ZPO durch Zwischenurteil" ausgesprochen, dass der Rechtsstreit weiterhin ausgesetzt sei. Abgesehen davon, dass durch jenes Zwischenurteil keine Partei gegen deren Willen aus dem Rechtsstreit verwiesen wurde, besagt es nichts darüber, ob die entsprechende Entscheidung eines OLG mit der Revision angefochtenen werden kann.
3. Ob die Entscheidung, die die Klägerin anfechten will, ihrer Natur nach ein Zwischenurteil darstellt, welches jedoch in Betreff der Rechtsmittel wie ein Endurteil anzusehen (in diesem Sinne Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., Rz. 3 vor § 239), also analog § 280 Abs. 2 ZPO zu behandeln ist, oder der Sache nach ein echtes Endurteil darstellt (so RGZ, 34, 427 [429]; RGZ 45, 359 [362]; RGZ 86, 235 [238] sowie das Übrige oben zitierte Schrifttum), kann dahingestellt bleiben. Nimmt man Letzteres an, ist die Klägerin nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz berechtigt, gegen das verfahrensrechtlich unzulässige Zwischenurteil mit dem Rechtsmittel vorzugehen, welches ihr zustände, wenn die Entscheidung als Endurteil ergangen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1994 - KZR 2/93, MDR 1994, 787 = NJW 1994, 1651 [1652]).
III.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde hat auch Erfolg. Die Zulassung der Revision ist gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO geboten.
Wie schon aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils hervorgeht, wird die Frage, ob der Verwalter auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt ist, einen zur Masse gehörenden Gegenstand freizugeben mit der Wirkung, dass der Schuldner den Rechtsstreit gem. § 85 Abs. 2 InsO wirksam aufzunehmen in der Lage ist, im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Sie ist von erheblicher praktischer Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Fundstellen
Haufe-Index 1193389 |
NJW 2004, 2983 |
BGHR 2004, 1516 |
FamRZ 2004, 1485 |
WM 2004, 1656 |
ZIP 2004, 2024 |
MDR 2004, 1312 |
NZI 2005, 64 |
ZInsO 2004, 858 |
ProzRB 2004, 298 |