Leitsatz (amtlich)
Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 30.5.1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311 = MDR 1984, 931).
Normenkette
ZPO §§ 114, 118 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.06.2003; Aktenzeichen 23 W 21/03) |
LG Gießen |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des OLG Frankfurt/M. v. 18.6.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat beim LG Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln den Aufenthalt in ihrer Nähe sowie Anrufe und SMS-Nachrichten verbieten lassen wollte. Der Antragsgegner hat zu seiner Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe beantragt. In einem zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin anberaumten Erörterungstermin haben die Parteien am 18.11.2002 einen Vergleich geschlossen, in dem der Antragsgegner sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, sich in geringerer Entfernung als 50m von der Antragstellerin aufzuhalten und diese unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durch Telefonanrufe oder SMS zu belästigen. Der Vergleich bestimmt weiter, dass die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden sollen. Durch Beschluss vom selben Tage hat das LG dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
Mit Beschluss v. 28.11.2002 hat das LG dem Antragsgegner für den Vergleich v. 18.11.2002 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt. In demselben Umfang hat das LG am 10.12.2002 auch der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Die weiter gehenden Anträge der Parteien hat das LG mit Beschlüssen v. 17. und 23.1.2003 zurückgewiesen. Das OLG hat die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden beider Parteien mit Beschlüssen v. 18.6.2003 zurückgewiesen und jeweils die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage erforderlich sei, ob im Falle eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich oder aber für das gesamte Verfahren zu bewilligen sei, sofern Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestanden habe.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragsgegners zu Recht zurückgewiesen.
a) Prozesskostenhilfe kann unter den Voraussetzungen von § 114 ZPO einer Partei bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist für die Partei, die Prozesskostenhilfe für eine Klage begehrt, auf deren Erfolgsaussichten abzustellen. Nicht erforderlich ist, dass die Klage schon erhoben worden ist. Um einer Partei zu ermöglichen, ggf. auch bei fehlenden oder unzureichenden finanziellen Mitteln einen Rechtsstreit zu führen, kann ihr Prozesskostenhilfe auch für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erhobene, sondern nur beabsichtigte Klage bewilligt werden. Anders liegen die Dinge dagegen aufseiten des Antragsgegners. Ihm ist unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn seine Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Dafür ist erforderlich, dass die gegen ihn gerichtete Klage unschlüssig ist oder er Tatsachen vorträgt, die zur Klageabweisung führen können. Solange eine Klage aber noch gar nicht erhoben ist und auch nicht feststeht, ob sie jemals erhoben wird, braucht er sich vor Gericht nicht zu verteidigen. Deshalb darf ihm zur Abwehr eines Begehrens, das mangels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden ist, im Allgemeinen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (OLG Zweibrücken v. 26.7.1984 - 6 WF 63/84, FamRZ 1985, 301; OLG Karlsruhe v. 17.5.1988 - 16 WF 61/88, FamRZ 1988, 1182; OLG Bremen v. 25.5.1988 - 5 WF 199/87, FamRZ 1989, 198; LG Koblenz v. 10.7.1997 - 6 T 73/97, FamRZ 1998, 1300; OLG Jena, OLG-NL 2001, 42; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rz. 13; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rz. 25; zu Besonderheiten bei Schutzschriften im gewerblichen Rechtsschutz vgl. Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 114 Rz. 56).
b) Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Partei Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt und dieser Antrag dem Gegner gem. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Stellungnahme zugeleitet wird. Solange die angekündigte Klage nicht erhoben ist, liegen für den Antragsgegner die Voraussetzungen von § 114 ZPO regelmäßig nicht vor. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (BGH v. 30.5.1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311 [312] = MDR 1984, 931). Soweit von diesem Grundsatz in einem Fall abgewichen wurde, in dem der Beklagte zur Stellungnahme zu einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsvergleich aufgefordert wurde und die Zustellung der Klage unterblieb, weil dem Gegner keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (OLG Karlsruhe v. 10.8.1999 - 2 WF 144/98, MDR 2000, 601 = FamRZ 2000, 1022 f.), handelt es sich ersichtlich um einen besonders gelagerten und der Verallgemeinerung nicht zugänglichen Sachverhalt (vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rz. 13).
c) Der Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt wird, gilt auch dann, wenn das Gericht - wie hier - die Parteien gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO zur mündlichen Erörterung lädt. Gegenstand der Erörterung ist der Prozesskostenhilfeantrag, nicht der angekündigte Sachantrag. Das Gericht darf nicht "verhandeln". Zeugen und Sachverständige darf es gem. § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO allenfalls zur Klärung der Frage vernehmen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 114 Rz. 54).
d) Nur für den Fall, dass bei der summarischen Prüfung oder Erörterung des Antrags auf Prozesskostenhilfe beide Seiten einigungsbereit sind, erlaubt das Gesetz aus Zweckmäßigkeitsgründen, nämlich zur Ermöglichung einer gütlichen vorprozessualen Regelung, dass im Prozesskostenhilfeverfahren über den Klageanspruch selbst eine Regelung im Wege eines Vergleichs erfolgt (§ 118 Abs. 1 S. 3 ZPO). Hier sprengt das Gesetz den Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens; Gegenstand der Prüfung und Erörterung sind jetzt nicht mehr die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers und die Erfolgsaussicht seines Begehrens, sondern jetzt geht es um die Sache selbst (vgl. Pentz, NJW 1982, 1269 [1270]). Kommt es dabei zu einer Einigung der Parteien, ist aus denselben Zweckmäßigkeitsgründen, aus denen der Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren gestattet ist, auch eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, dass im Bewilligungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Ein Vergleichsabschluss ist keine Regelung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern über die Sache selbst. Der bisher vom Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht unmittelbar betroffene Gegner bindet sich jetzt. Da er dabei - ebenso wie der Antragsteller - rechtliche Beratung benötigen kann, ist die Interessenlage beider Seiten nunmehr gleich. In diesem Sonderfall kann - unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO - dem Antragsgegner ebenso wenig wie dem Antragsteller die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf Staatskosten verwehrt werden (Pentz, NJW 1982, 1269 [1270]). Deshalb darf für den Abschluss eines Vergleichs in einem Erörterungstermin (§ 118 Abs. 1 S. 3 ZPO) ggf. beiden Parteien Prozesskostenhilfe gewährt werden (h.M., vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rz. 12 Fn. 32 f. m.z.N.).
e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann einer Partei im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO Prozesskostenhilfe aber nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden (OLG München v. 21.11.1986 - 11 WF 1437/86, MDR 1987, 239; OLG Saarbrücken JurBüro 1989, 80; OLG Bamberg JurBüro 1993, 547; OLG Celle JurBüro 1997, 200). Der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (OLG Schleswig FamRZ 1985, 88; OLG Hamm v. 3.10.1985 - 7 WF 556/85, AnwBl 1985, 654; OLG Stuttgart JurBüro 1986, 1576; OLG Hamm v. 23.1.1987 - 10 WF 449/86, FamRZ 1987, 1062; OLG Frankfurt JurBüro 1990, 509; OLG Koblenz v. 19.9.1989 - 15 WF 1000/89, FamRZ 1990, 180; OLG Bamberg JurBüro 1995, 423; OLG Düsseldorf v. 1.6.1995 - 6 WF 65/95, OLGReport Düsseldorf 1996, 59 = NJW-RR 1996, 838; OLG Nürnberg v. 23.9.1997 - 11 WF 2896/97, OLGReport Nürnberg 2000, 118 = MDR 1999, 1286 = NJW-RR 1998, 864; v. 1.7.1999 - 10 WF 2190/99, OLGReport Nürnberg 2000, 118 = MDR 1999, 1286; OLG Düsseldorf v. 23.1.2001 - 5 WF 234/00, FamRZ 2001, 1155; Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 118 Rz. 27; ZPO, 3. Aufl., § 118 Rz. 13; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 118 Rz. 8 m.w.N.) vermag der Senat nicht zu folgen. Mit Recht weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass die von der Gegenmeinung im Wesentlichen angeführten Aspekte der Prozessökonomie und der Billigkeit nicht geeignet sind, im Falle eines Vergleichs die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren zu rechtfertigen.
aa) Richtig ist, dass bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehende Verfahrensgebühr gem. §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die ggf. für die Wahrnehmung des Erörterungstermins anfallende Erörterungsgebühr gem. §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht aus der Staatskasse erstattet werden. Dies ist die Folge des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird. Prozesskostenhilfe soll nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten Partei ermöglichen, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen (BGH v. 30.5.1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311 [312] = MDR 1984, 931). Sie dient aber nicht dazu, eine Partei für ihre Vergleichsbereitschaft (mit einem Kostenerstattungsanspruch) zu "belohnen". Auch der Gesichtspunkt, dass § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO eine möglichst frühe und damit kostengünstige gütliche Beilegung der Streitigkeit fördern will, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren bei Abschluss eines Vergleichs nicht rechtfertigen. Ein Vergleich ist nicht die einzige Möglichkeit einer Streitbeendigung. Eine gütliche Einigung kann auch dadurch erfolgen, dass der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder der Antragsgegner sich vor Klageerhebung zur Erfüllung bereit erklärt. Findet das Verfahren auf diese Weise seine Erledigung, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nach Auffassung derjenigen, die für den Fall des Vergleichs die Bewilligung für das gesamte Verfahren befürworten, nicht in Betracht. Eine umfassende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bei Abschluss eines Vergleichs würde somit zu einem Wertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre.
bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass eine Partei, um von den Gebühren nach § 51 BRAGO freizukommen, den Vergleich zunächst ablehnen, weiterhin Prozesskostenhilfe für die Hauptsache verlangen und nach deren Bewilligung den Vergleich schließen könnte, worüber sie ihr Anwalt vor Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren pflichtgemäß aufklären müsste. Richtig ist, dass bei Abschluss eines Vergleichs erst im Hauptsacheverfahren die gem. § 51 BRAGO ermäßigten Gebühren aus dem vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren auf die vollen Gebühren gem. § 31 BRAGO angerechnet würden und nunmehr von der Staatskasse zu zahlen wären, so dass es für die Partei günstiger sein könnte, den Vergleich erst im Hauptsacheverfahren abzuschließen (vgl. Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 118 Rz. 27; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 118 Rz. 6; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 118, Rz. 8, jeweils m.w.N.). Diese Erwägungen lassen jedoch mehrere Gesichtspunkte außer Acht. Zum einen hat die mittellose Partei bei ihrer Entscheidung, ob sie mit dem Vergleichsabschluss warten soll, zu bedenken, dass sie nicht sicher sein kann, ob der in Aussicht genommene Vergleich später überhaupt noch zustande kommt. Zum anderen muss sie, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, auch berücksichtigen, dass sie im Falle des Unterliegens oder Teilunterliegens im Hauptsacheverfahren mit außergerichtlichen Kosten der Gegenseite belastet wird und sich deshalb durch Ablehnung eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren einem nicht unerheblichen Kostenrisiko aussetzt. Noch ungewisser ist die Lage für den um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Antragsgegner. Er wird oftmals schon keine ausreichende Gewissheit darüber haben, ob oder in welchem Umfang die Klage überhaupt erhoben wird, falls der Antragsteller keine Prozesskostenhilfe erhält. Des Weiteren muss der Antragsgegner ggf. auch damit rechnen, dass sein Prozesskostenhilfeantrag, über den erst nach erfolgter Klagezustellung zu befinden ist, mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen wird, was zur Folge hätte, dass er im für ihn ungünstigsten Fall mit den gesamten Kosten des Verfahrens belastet werden könnte. Auch über diese Risiken muss die mittellose Partei ggf. von ihrem Anwalt aufgeklärt werden. Entschließt sie sich gleichwohl dazu, einen ins Auge gefassten Vergleich nicht schon im Prozesskostenhilfeverfahren abzuschließen, sondern damit wegen des erhofften Kostenerstattungsanspruchs bis zum Hauptsacheverfahren zu warten, ist diese Entscheidung ungeachtet ihrer kostenrechtlichen Folgen hinzunehmen.
cc) Zutreffend weist das Beschwerdegericht im Übrigen auch darauf hin, dass nach der Entstehungsgeschichte der im Jahre 1980 neugefassten Vorschriften des Prozesskostenhilferechts davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber, der in § 114 ZPO eine Regelung für die Kosten "der Prozessführung" getroffen hat, eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein vorgeschaltetes Prozesskostenhilfeverfahren nicht gewollt hat. Andernfalls hätte es angesichts des damals schon währenden Meinungsstreits nahe gelegen, durch eine entsprechende Gesetzesfassung für Klarheit zu sorgen, was nicht geschehen ist. Vielmehr ist auch noch bei der Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) v. 5.5.2004 (BGBl. I 2004, 718, 788) deutlich geworden, dass der Gesetzgeber auf dem Standpunkt steht, für das Prozesskostenhilfeverfahren gebe es keine Prozesskostenhilfe (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 217 f. zu Nummer 3334). Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Vergleichsabschlusses etwas anderes gelten solle, sind nicht ersichtlich.
Fundstellen
BGHZ 2005, 263 |
NJW 2004, 2595 |
BGHR 2004, 1251 |
FamRZ 2004, 1708 |
JurBüro 2004, 601 |
ZAP 2004, 1026 |
ZIP 2005, 92 |
MDR 2004, 1312 |
Rpfleger 2004, 637 |
VersR 2005, 289 |
AGS 2004, 292 |
AGS 2004, 349 |
r+s 2005, 308 |
KammerForum 2004, 319 |
LMK 2004, 235 |
ProzRB 2004, 254 |
RVG-Letter 2004, 91 |