Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
a) Zur Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aus einem früheren Beamtenverhältnis bei zwischenzeitlicher Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und späterer Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses.
b) Zur Ruhensberechnung der ehezeitlichen Beamtenversorgung bei sog. Doppelversorgungsbeamten im Versorgungsausgleich.
Normenkette
BeamtVG §§ 6, 10, 55; BGB § 1587a Abs. 6
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG |
AG Kiel |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Januar 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 30. Dezember 1985 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 22. August 1990 zugestellt worden. Der bereits einmal geschiedene Ehemann hat während der Ehezeit (1. Dezember 1985 bis 31. Juli 1990, § 1587 Abs. 2 BGB) ausschließlich Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung erworben. Die Ehefrau hat sowohl Anrechte aus einer Beamtenversorgung als auch gesetzliche Rentenanwartschaften erworben. Sie war nach ihrer Ausbildung zunächst von April 1970 bis August 1986 Beamtin, ist dann aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und in der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im folgenden BfA) für diese Zeit nachversichert worden. Im Anschluß daran war sie von September 1986 bis 14. Februar 1989 im öffentlichen Dienst eines anderen Bundeslandes tätig und in dieser Zeit bei der BfA pflichtversichert. Nach der Trennung der Parteien ist sie wieder in das Beamtenverhältnis ihres alten Bundeslandes übernommen worden. Das Amtsgericht hat auf seiten des Ehemannes Beamtenversorgungsanwartschaften von 436,11 DM und auf seiten der Ehefrau solche von 288,40 DM zuzüglich gesetzliche Rentenanwartschaften von 138,80 DM (jeweils monatlich und ehezeitbezogen) zugrundegelegt und wegen des nur geringfügigen hälftigen Wertunterschiedes von 4,43 DM den Versorgungsausgleich nach der damals noch geltenden Regelung des § 3 c VAHRG ausgeschlossen.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht – auf der Grundlage geringfügig veränderter neuer Versorgungsauskünfte für die Ehegatten – den Versorgungsausgleich durchgeführt und zugunsten der Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 6,35 DM monatlich, bezogen auf den 31. Juli 1990, gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB begründet.
Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Das Oberlandesgericht ist allerdings zutreffend der Auffassung der Ehefrau entgegengetreten, daß von der beim Zusammentreffen von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung vorzunehmenden Ruhensberechnung nach §§ 55 BeamtVG i.V.m. 1587 a Abs. 6 BGB hier schon deshalb abzuweichen sei, weil in der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der Ehefrau auch deren nachversicherte Zeit enthalten sei und dadurch eine Doppelberücksichtigung von Zeiten stattfinde, die auch durch die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG nicht hinreichend ausgeglichen werde. Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt, daß es entscheidend auf die aufgrund der tatsächlichen beruflichen Laufbahn erworbene Versorgungsanwartschaft ankomme und sich die Berechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen einschließlich des § 55 BeamtVG richte. Das ist nicht zu beanstanden.
Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB von dem Betrag auszugehen, der sich zum Zeitpunkt des Ehezeitendes aufgrund der beamtenrechtlichen Vorschriften als Versorgung ergäbe; dabei sind alle Zeiten einzubeziehen, die der Versorgung bis zu diesem Zeitpunkt als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zugrunde gelegt werden, erweitert um die (noch fiktive) Zeit bis zur Altersgrenze. Dazu gehören bei einem neu begründeten Beamtenverhältnis auch die früher zurückgelegten regelmäßigen Dienstzeiten nach § 6 BeamtVG. Eine zwischenzeitliche Unterbrechung des Dienstverhältnisses schließt die Anrechnung früherer Dienstzeiten im Falle der Neubegründung des Beamtenverhältnisses auch dann nicht aus, wenn eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt ist (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer BeamtVG § 6 Rdn. 3). Ruhegehaltfähig sind ferner die von der Ehefrau in ihrem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegten Zeiten von September 1986 bis Februar 1989 (sog. Soll-Anrechnungszeiten nach § 10 BeamtVG). Denn ihr Beamtenverhältnis, bei dem diese Zeiten angerechnet werden, wurde noch in der Ehezeit begründet (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 – IVb ZB 821/81 – FamRZ 1984, 569, 570). Daß sich diese Zeiten sowohl bei der gesetzlichen Rente als auch bei der Beamtenversorgung auswirken, entspricht demnach geltendem Recht. Überversorgungen werden nach der Kürzungsvorschrift des § 55 BeamtVG abgebaut, der die gesetzliche Rente unberührt läßt, jedoch die Beamtenversorgung nach dem dort vorgegebenen Maßstab kürzt. Diese Kürzung ist nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 6 BGB im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
Das Oberlandesgericht hat die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG i.V.m. § 1587 a Abs. 6 BGB zutreffend nach der bisherigen Berechnungsmethode des Senates durchgeführt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 – IVb ZB 532/81 – FamRZ 1983, 358; vom 6. Juli 1983 – IVb ZB 794/81 – FamRZ 1983, 1005; vom 12. März 1986 – IVb ZB 59/83 – FamRZ 1986, 563). Hieran hält der Senat im Grundsatz fest. Er hat jedoch – mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 19. Januar 2000 (XII ZB 16/96), auf den verwiesen wird – entschieden, daß in Abweichung vom bisherigen Rechenweg im letzten Berechnungsschritt zunächst der Ehezeitanteil der ungekürzten Beamtenversorgung zeitratierlich zu ermitteln ist und erst hiervon der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag abzusetzen ist. Damit soll im Ergebnis eine übermäßige Verringerung des ehezeitanteiligen Kürzungsbetrages vermieden werden, die sich ergeben würde, wenn wie bisher der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag zunächst von der ungekürzten Beamtenversorgung abgesetzt und erst aus der so gekürzten Beamtenversorgung der Ehezeitanteil zeitratierlich ermittelt würde. Die so modifizierte Berechnungsmethode kann danach zu einem für die Ehefrau günstigeren Ergebnis führen.
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann danach nicht bestehenbleiben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf der Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien zu entscheiden. Die Auskunft zur Beamtenversorgung der Ehefrau berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen der gesetzlichen Änderung der jährlichen Sonderzuwendung, die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird (§ 13 Sonderzuwendungsgesetz). Für die Neuberechnung ist daher der jeweils geltende Bemessungsfaktor zugrunde zu legen, da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.w.N.). Das ist hier der Fall und hat zur Folge, daß die Beamtenversorgung der Ehefrau infolge der sich verringernden Sonderzuwendung niedriger wird. Gleiches gilt für die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes, bei der in der am 28. September 1998 erstellten Neuberechnung ebenfalls noch von einer unveränderten Sonderzuwendung ausgegangen wurde. Dabei ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Senates die Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des § 1587 a Abs. 3 und Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 BGB unterliegt (Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 – XII ZB 124/98 – FamRZ 1999, 713). Zutreffend wurde dagegen bei der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes die Versorgungskürzung aus der ersten Ehescheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 – XII ZB 191/94 – FamRZ 1997, 1534 f. und vom 17. September 1997 – XII ZB 208/94 – FamRZ 1998, 419). Bei den Rentenanwartschaften der Ehefrau sind ferner die Auswirkungen der Änderung der Bewertung von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 1997 S. 2998 f.) zu beachten.
Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit es die notwendigen neuen Feststellungen treffen kann.
Unterschriften
Blumenröhr, Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Wagenitz
Fundstellen
Haufe-Index 556488 |
EBE/BGH 2000, 98 |
FamRZ 2000, 748 |
FuR 2000, 494 |
Nachschlagewerk BGH |
ZBR 2000, 352 |
DÖD 2001, 175 |
MDR 2000, 644 |
GV/RP 2001, 420 |
KomVerw 2001, 108 |
FuBW 2001, 167 |
FuHe 2001, 332 |
FuNds 2001, 290 |