Leitsatz (amtlich)
Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten beantragen, wenn er durch das Insolvenzgericht nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 162, 181).
Normenkette
InsO §§ 4a, 207
Verfahrensgang
LG Gera (Beschluss vom 11.02.2014; Aktenzeichen 5 T 544/13) |
AG Gera (Entscheidung vom 24.10.2013; Aktenzeichen 8 IN 225/08) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Gera vom 11.2.2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.573,78 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Ein Gläubiger stellte im März 2008 den Antrag, über das Vermögen des ehemals selbständig tätigen Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht bestellte den Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn, ein Gutachten zu den Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung zu erstellen. Im Hinblick auf bestehende Anfechtungsansprüche empfahl dieser in seinem Gutachten, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht eröffnete das Verfahren durch Beschluss vom 25.6.2008, ohne den Schuldner vorher hinreichend darauf hingewiesen zu haben, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen müsse. Der Beschwerdeführer wurde auch zum Insolvenzverwalter bestellt.
Rz. 2
Die Rechnung des Beschwerdeführers für sein Gutachten wurde aus der Staatskasse beglichen. Durch Beschluss vom 19.8.2008 setzte das Insolvenzgericht weiter seine Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter antragsgemäß auf 1.573,78 EUR (Mindestvergütung nach §§ 11, 2 Abs. 2 InsVV nebst Auslagen) fest und ermächtigte ihn, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Rz. 3
Am 28.10.2008 stellte der Schuldner einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und den Antrag, ihm "die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden". Im Hinblick auf mögliche Anfechtungsansprüche stellte das Insolvenzgericht die Entscheidung über den Stundungsantrag zurück. Im Oktober 2012 legte der Beschwerdeführer den Schlussbericht vor und teilte mit, dass eine Masse nicht vorhanden sei. Er habe zwar gegen den Anfechtungsgegner wegen der geltend gemachten Anfechtungsansprüche ein Anerkenntnisurteil erstritten, dieser sei jedoch vermögenslos.
Rz. 4
Durch Beschluss vom 14.12.2012 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Verfahrenskosten "für das Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung". In den Gründen ist vermerkt, die Stundung gelte ausdrücklich nur für die genannten Verfahrensabschnitte. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Nunmehr beantragte der Beschwerdeführer, ihm sowohl die Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter als auch die als Insolvenzverwalter aus der Staatskasse zu erstatten. Durch Beschluss vom 21.10.2013 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter fest und bestimmte, dass die Vergütung dem Insolvenzverwalter vorab aus der Staatskasse erstattet werde. Durch Beschluss vom 23.10.2013 lehnte es jedoch den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung gegen die Staatskasse ab. Seine sofortige Beschwerde hiergegen hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter gegen die Staatskasse erreichen.
II.
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 63 Abs. 2, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft, weil sie vom LG zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
Rz. 6
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, § 63 Abs. 2 InsO gewähre dem Insolvenzverwalter nur dann einen Anspruch gegen die Staatskasse, wenn die Kosten des Verfahrensabschnitts nach § 4a InsO gestundet worden seien. Dem Schuldner seien jedoch die im Eröffnungsverfahren anfallenden Verfahrenskosten nicht gestundet worden. Dies habe der Schuldner auch nicht beantragt. Ein solcher Antrag hätte darüber hinaus auch keinen Erfolg haben können, weil nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt die Verfahrenskosten gestundet werden können. Eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO komme nicht in Betracht. Der Schuldner werde hierdurch nicht belastet, weil wegen der Stundungsentscheidung die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse unterbleibe.
Rz. 7
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
Rz. 8
a) Nach § 63 Abs. 2 InsO gebührt dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse, soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht. Voraussetzung ist, dass die Kosten des Verfahrens(-abschnitts) nach § 4a InsO gestundet sind. Diese Vorschrift gilt gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Ohne eine Verfahrenskostenstundung kommt eine Subsidiärhaftung der Staatskasse grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 372 ff.; v. 7.2.2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rz. 12, 14; v. 7.2.2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rz. 11, 14; v. 20.11.2014 - IX ZB 16/14, NZI 2015, 128 Rz. 20).
Rz. 9
b) Für das Eröffnungsverfahren sind dem Schuldner die Verfahrenskosten nicht gestundet worden.
Rz. 10
aa) Die Verfahrenskostenstundung erfolgt gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - IX ZB 60/03, NZI 2004, 156 f.; BGH, Beschl. v. 7.10.2010 - IX ZB 259/09, NZI 2010, 948 Rz. 9; v. 7.2.2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rz. 16). Dabei bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröffneten Insolvenzverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfahrensabschnitt (BGH, Beschl. v. 20.10.2011 - IX ZB 128/11, VuR 2012, 158; vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780, 3781).
Rz. 11
bb) Durch Beschluss vom 14.12.2012 wurden dem Schuldner die Verfahrenskosten nur für die Verfahrensabschnitte Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren gestundet. Die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten wurden ausdrücklich von der Stundung ausgenommen, zumal der Schuldner für diesen Verfahrensabschnitt keinen Antrag gestellt hatte.
Rz. 12
cc) § 54 Nr. 2 InsO spricht nicht gegen das Erfordernis einer gesonderten Stundung der vorinsolvenzlichen Kosten des Verfahrens. Zwar sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Massekosten im Sinne dieser Vorschrift. Doch hat das nicht zur Folge, dass durch die Stundung der im eröffneten Insolvenzverfahren angefallenen Verfahrenskosten die im Eröffnungsverfahren angefallenen mitgestundet wären. Die Stundung umfasst lediglich die Gerichtsgebühren und Auslagen. Eine unmittelbare Stundung der Vergütung und der Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ist nicht möglich, weil es sich um selbständige Ansprüche Dritter handelt. Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter/Treuhänder wurde mit § 63 Abs. 2 InsO ein Sekundäranspruch gegen die Masse eingeräumt. Durch die Änderung der Anlage I zum Gerichtskostengesetz wurde gleichzeitig ein neuer Auslagentatbestand (Nr. 9017) geschaffen, durch den die an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlenden Beträge im Verhältnis der Gerichtskasse zum Schuldner Auslagen des Gerichts darstellen. Diese Auslagen können nach Ablauf der Stundung von der Staatskasse beim Schuldner geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 7.2.2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rz. 19). Daraus aber folgt, dass die Ansprüche des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung und Erstattung der Auslagen zwar Massekosten sind, der vorläufige Insolvenzverwalter sie aber nicht nach § 63 Abs. 2 InsO gegenüber der Staatskasse geltend machen kann, soweit sie dem Schuldner nicht gestundet worden sind.
Rz. 13
c) Eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO hat das Beschwerdegericht zutreffend abgelehnt.
Rz. 14
aa) Es besteht keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste. Insbesondere ist eine Analogie nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rz. 13). Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner keine Kostenstundung, wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person, liegt das Risiko der Uneinbringlichkeit beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter. Wenn der Gesetzgeber dieses Risiko dem Verwalter nicht hätte überbürden wollen, hätte er § 63 Abs. 2 InsO nicht auf den Fall der erteilten Kostenstundung beschränkt (BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 374; v. 7.2.2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rz. 14; v. 7.2.2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rz. 12, 14). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BGH, Beschl. v. 22.1.2004, a.a.O., S. 375 ff.; v. 7.2.2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rz. 14).
Rz. 15
bb) Allerdings hat der Senat eine Analogie für geboten erachtet, wenn dem Schuldner Verfahrenskostenstundung gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht bedacht. Der Insolvenzverwalter kann und soll sich aber auf die gewährte Stundung verlassen, weil der Gesetzgeber die Mitwirkung des Insolvenzverwalters auch in massearmen und masselosen Verfahren sicherstellen will. Allerdings besteht dieser Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung eingefordert wird für Tätigkeiten, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (BGH, Beschl. v. 15.11.2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rz. 11 ff., 17; v. 3.12.2009 - IX ZA 36/09 Rz. 3 nv; v. 7.2.2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rz. 15). Eine vergleichbare Regelungslücke besteht im vorliegenden Fall nicht. Eine Verfahrenskostenstundung für das Eröffnungsverfahren ist zu keinem Zeitpunkt gewährt worden, der Schuldner hat sie auch nicht beantragt. Auf sie konnte sich der vorläufige Insolvenzverwalter demgemäß nicht verlassen. Ein zwingendes, vom Gesetzgeber übersehenes Schutzbedürfnis des vorläufigen Verwalters ergibt sich hieraus nicht.
Rz. 16
cc) Die Interessen des Schuldners gebieten ebenfalls keine analoge Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO. Ob sie überhaupt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift begründen können, kann dahin stehen. Berechtigte Interessen des Schuldners sind vorliegend jedenfalls nicht beeinträchtigt.
Rz. 17
(1) Allerdings hat die unterlassene Stundung der im Eröffnungsverfahren entstandenen hier nicht unerheblichen Kosten (Gutachterkosten i.H.v. 1.089,78 EUR, Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters 1.573,76 EUR zzgl. Gerichtskosten) - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung - zur Folge, dass infolge der Masselosigkeit das Insolvenzverfahren nach § 207 Abs. 1 InsO einzustellen ist, wenn nicht für die im Eröffnungsverfahren angefallenen Kosten ein Kostenvorschuss gezahlt oder dem Schuldner auch wegen dieser Kosten Stundung gewährt wird. Denn auch bei diesen Kosten handelt es sich um Kosten des Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift (§ 54 InsO). Die Verfahrenseinstellung mangels Masse hätte die weitere Folge, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erreichen kann. Dieses Ziel kann ein Schuldner nach § 289 Abs. 3 InsO a.F. (§ 289 InsO nF) nämlich nur verwirklichen, wenn zuvor ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird (Hefermehl in MünchKomm/InsO, 3. Aufl., § 207 Rz. 74).
Rz. 18
(2) Doch muss der Schuldner keine Rechtsnachteile befürchten. Er kann noch immer den Antrag stellen, ihm rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Kosten zu stunden. Die bewilligte Stundung hätte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer wegen deren Rückwirkung dann ein Anspruch gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO zustünde.
Rz. 19
Allerdings wird vertreten, dass der Schuldner den Stundungsantrag vor der rechtskräftigen Entscheidung über den betreffenden Verfahrensabschnitt stellen müsse (Kirchhof in HK/InsO, 7. Aufl., § 4a Rz. 22; Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 4a Rz. 15; Ganter in MünchKomm/InsO/Lohmann, 3. Aufl., § 4a Rz. 33). Wie aus den insoweit anwendbaren prozesskostenhilferechtlichen Grundsätzen folge, sei eine rückwirkende Bewilligung ausgeschlossen, weswegen der Antrag vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den betreffenden Verfahrensabschnitt gestellt sein müsse (Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 4a Rz. 17). Im Recht der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO kommt eine Rückwirkung auf die Zeit vor Antragstellung nicht in Betracht. Sie widerspricht dem Antragsprinzip (BGH, Beschl. v. 30.9.1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446; vom 10.10.1995 - VI ZR 396/94, AGS 1997, 141). Auf einen erst nach Abschluss der Instanz gestellten Antrag kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, weil ein solcher Antrag unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 19.4.2007 - III ZR 74/06, juris Rz. 2; v. 4.7.2013 - IX ZB 66/12, juris Rz. 4).
Rz. 20
Diese Rechtsgrundsätze sind jedoch in den Fällen nicht anwendbar, in denen der Schuldner die zur Erreichung des Verfahrensziels der Restschuldbefreiung notwendigen Anträge auf Insolvenzeröffnung, auf Bewilligung der Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten aufgrund eines Verschuldens des Gerichts nicht vor Insolvenzeröffnung aufgrund eines Gläubigerantrags gestellt hat. Hat ein Gläubigerantrag bereits zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen (BGH, Beschl. v. 17.2.2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186; vom 3.7.2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rz. 8; v. 4.12.2014 - IX ZB 5/14, NZI 2015, 79 Rz. 8). Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat deswegen das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (BGH, Beschl. v. 17.2.2005, a.a.O., BGHZ 162, 181, 184 ff.; vom 4.12.2014, a.a.O.). Ein solcher Hinweis ist vorliegend nicht erfolgt. Der Schuldner soll jedoch nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf die Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen (BGH, Beschl. v. 17.2.2005, a.a.O., BGHZ 162, 181, 186). Deswegen hat es das Insolvenzgericht im Streitfall entsprechend der Rechtsprechung des Senats zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen lassen, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Restschuldbefreiungsantrag stellte (BGH, Beschl. v. 17.2.2005, a.a.O.; vom 4.12.2014, a.a.O., Rz. 11).
Rz. 21
Einen isolierten Antrag auf Bewilligung der Restschuldbefreiung zuzulassen, war jedoch nicht ausreichend, um dem mittellosen Schuldner die Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Denn dieser kann aufgrund seiner Mittellosigkeit wegen § 289 Abs. 3 InsO a.F., § 289 InsO n.F. die Restschuldbefreiung nur erreichen, wenn ihm auch rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten gestundet werden. Ohne die rückwirkende Stundung ist für ihn die Zulassung des isolierten Antrags auf Restschuldbefreiung ohne Wert. Konsequenz der oben genannten Senatsrechtsprechung ist deswegen, dass einem Schuldner rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten gestundet werden können, wenn dieser es aufgrund eines fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Hinweises des Insolvenzgerichts versäumt, rechtzeitig im Eröffnungsverfahren einen Stundungsantrag auch für die im Eröffnungsverfahren anfallenden Verfahrenskosten zu stellen.
Fundstellen
DB 2015, 8 |
NJW 2015, 8 |
EBE/BGH 2015 |
NJW-RR 2015, 1319 |
WM 2015, 1642 |
WuB 2016, 45 |
ZIP 2015, 64 |
DZWir 2016, 43 |
JZ 2015, 532 |
MDR 2015, 1098 |
NJ 2015, 4 |
NZI 2015, 7 |
NZI 2015, 899 |
Rpfleger 2016, 49 |
VuR 2016, 474 |
ZInsO 2015, 1734 |
InsbürO 2015, 540 |
NJW-Spezial 2015, 599 |
ZVI 2015, 438 |
FMP 2015, 147 |
VIA 2015, 78 |