Leitsatz (amtlich)
Der Gerichtsvollzieher hat eine von einem Gläubiger vor dem 26.11.2016 gestellte Anfrage, ob ein Schuldner innerhalb der Frist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vermögensauskunft abgegeben hat, zu beantworten (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 27.10.2016 - I ZB 21/16, NJW 2017, 571 = DGVZ 2017, 15).
Normenkette
ZPO § 802d Abs. 1 S. 2 a.F., § 802k Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 10.02.2017; Aktenzeichen 16 T 9023/16) |
AG Nürnberg (Beschluss vom 21.11.2016; Aktenzeichen 5 M 14904/16) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth - 16. Zivilkammer - vom 10.2.2017 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des AG Nürnberg vom 21.11.2016 abgeändert.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 7.6.2016 auszuführen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Rz. 1
I. Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 7.6.2016, dem Schuldner gem. §§ 802c, 802 f ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. Sie stellte den Auftrag dabei unter die Bedingung, dass der Schuldner in den letzten beiden Jahren keine Vermögensauskunft abgegeben hat. Für den Fall, dass der Schuldner eine entsprechende Vermögensauskunft abgegeben habe oder Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehe, werde der Antrag schon jetzt zurückgenommen.
Rz. 2
Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Auftrags mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei in Verbindung mit der Bedingung unzulässig, da eine Prüfung, ob eine Vermögensauskunft abgegeben worden sei, nur durch Einsichtnahme in das Vermögensregister möglich und eine solche Einsichtnahme ohne Auftrag rechtswidrig sei. Das AG hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.
Rz. 3
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gerichtsvollzieher habe die Ausführung des Vollstreckungsauftrags zu Recht abgelehnt, weil er nicht ohne Weiteres in der Lage gewesen sei zu prüfen, ob die Bedingung zutreffe, unter der der Auftrag erteilt worden sei. In der vom Senat mit Beschl. v. 27.10.2016 - I ZB 21/16 entschiedenen Sache habe die Antragsrücknahme unter einer Bedingung gestanden. In dieser Konstellation sei es konsequent, dass im Rahmen der Dispositionsmaxime ein Vollstreckungsauftrag für einen Fall zurückgenommen werden könne, dessen Vorliegen vom Gerichtsvollzieher ohne Weiteres überprüft werden könne. Demgegenüber habe die Gläubigerin in der vorliegenden Sache den Antrag selbst bereits von einer Bedingung abhängig gemacht. Bei einem solchen Antrag müsse der Gerichtsvollzieher erst Einsicht in das Vermögensverzeichnis nehmen, um zu prüfen, ob er überhaupt einen Auftrag erhalten habe. Die Einsicht in das Vermögensverzeichnis sei dem Gerichtsvollzieher aber nur bei einem entsprechenden Auftrag gestattet. Eine außerhalb des Vollstreckungsverfahrens gerichtete Anfrage, ob eine bestimmte Person im Verzeichnis eingetragen sei, dürfe er nicht beantworten.
Rz. 4
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin stehe unter einer unzulässigen Bedingung, wenn sie eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses nur für den Fall beantrage, dass der Schuldner in den letzten beiden Jahren keine Vermögensauskunft abgegeben habe.
Rz. 5
1. Nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Ist dies nicht der Fall, bestimmt § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleitet. Nach § 802d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, der gem. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21.11.2016 (BGBl. I, 2591 - EuKoPfVODG) nachträglich in das Gesetz eingefügt worden ist, ist ein Verzicht auf die Zuleitung dabei unbeachtlich. Diese Gesetzesänderung ist gem. Art. 21 Abs. 3 EuKoPfVODG am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes und damit am 26.11.2016 in Kraft getreten.
Rz. 6
2. Der Senat hat die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob der Gläubiger auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gem. § 802d ZPO verzichten oder den Zwangsvollstreckungsauftrag in der Weise beschränken kann, dass der Gerichtsvollzieher von der Übersendung eines älteren, beispielsweise mehr als sechs oder zwölf Monate alten Vermögensverzeichnisses absehen muss, auf der Grundlage des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. dahingehend beantwortet, dass der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag aufgrund der das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschenden Dispositionsmaxime für den Fall einschränken oder zurücknehmen kann, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat (BGH, Beschl. v. 27.10.2016 - I ZB 21/16, NJW 2017, 571 Rz. 10 bis 23).
Rz. 7
3. Die Bestimmung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F., nach der ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses mithin beachtlich war, gilt auch noch für den im Streitfall am 7.6.2016 gestellten Vollstreckungsauftrag. Die durch die Neufassung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO bewirkte Indienstnahme des einzelnen Gläubigers für die Gesamtheit der Gläubiger eines bestimmten Schuldners bedurfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, an der es bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung am 26.11.2016 und damit zum Zeitpunkt des von der Gläubigerin am 7.6.2016 gestellten Antrags gefehlt hat (vgl. BGH NJW 2017, 571 Rz. 21 ff., 23).
Rz. 8
4. Die Gläubigerin war entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht gehindert, ihren Vollstreckungsauftrag wie geschehen zu beschränken. Mangels abweichender Vorschriften konnte der von ihr erteilte Vollstreckungsauftrag auch an einen schon bestehenden Umstand anknüpfen, von dem sie keine Kenntnis haben konnte, der für den Gerichtsvollzieher aber ohne Weiteres erkennbar war (BGH NJW 2017, 571 Rz. 11). Der Gerichtsvollzieher konnte die von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach § 802k Abs. 1 ZPO verwalteten Vermögensverzeichnisse gem. § 802k Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Vollstreckungszwecken abrufen. Neben eigenen Informationszwecken im Rahmen durchzuführender Vollstreckungshandlungen betrifft diese Regelung auch den Fall, dass der Gerichtsvollzieher einem Gläubiger, der den Antrag auf Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat, gem. § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Abdruck eines bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses zuleiten soll (Wagner in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 802k Rz. 8; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 802k Rz. 4; Hk-ZPO/Rathmann, 7. Aufl., § 802k Rz. 5).
Rz. 9
Ein Vollstreckungszweck lag unter der Geltung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. auch vor, wenn der Gläubiger bei oder nach der Erteilung des Vollstreckungsauftrags einen - nach dem inzwischen geltenden Recht unbeachtlichen - Verzicht auf die Zuleitung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses erklärte. Der Gerichtsvollzieher hatte daher die von der Gläubigerin am 7.6.2016 - anders als nach dem seit 26.11.2016 geltenden Recht (vgl. dazu Fleck in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 26. Edition, Stand 15.9.2017, § 802k Rz. 8) - noch im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens an ihn gerichtete Anfrage, ob der Schuldner innerhalb der Frist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vermögensauskunft abgegeben hat, zu beantworten. Diese Pflicht ist auch nicht mit der am 26.11.2016 in Kraft getretenen Änderung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO erloschen, weil die Indienstnahme des einzelnen Gläubigers für die Gesamtheit der Gläubiger eines bestimmten Schuldners, die mit der Änderung bewirkt worden ist (vgl. oben unter III 3), nicht rückwirkend angeordnet werden konnte.
Rz. 10
Für die Beurteilung des Streitfalls ist es unerheblich, ob der von der Gläubigerin gestellte Antrag - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - bei interessengerechter Auslegung nicht unter einer auflösenden Bedingung stand, sondern lediglich seine Rücknahme unter einer aufschiebenden Bedingung. Auch wenn der Auftrag von einer Bedingung abhängig gemacht war, konnte der Gerichtsvollzieher gem. § 802k Abs. 2 Satz 1 ZPO die von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Abs. 1 verwalteten Vermögensverzeichnisse abrufen.
Rz. 11
5. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache danach zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Rz. 12
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 11469450 |
NJW 2018, 9 |
NJW-RR 2018, 572 |
WM 2018, 236 |
DGVZ 2018, 93 |
DZWir 2018, 146 |
JZ 2018, 147 |
MDR 2018, 362 |
Rpfleger 2018, 280 |
FoVo 2018, 52 |
VE 2018, 58 |