Leitsatz (amtlich)
Ob das aus Zahlungen einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts stammende Vermögen zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
Normenkette
ZPO § 114; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2
Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 10.05.2005; Aktenzeichen 9 W 7/05) |
LG Berlin (Beschluss vom 07.10.2004; Aktenzeichen 27 O 792/04) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des KG vom 10.5.2005 (9 W 7/05) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 10.5.2005 hat das Beschwerdegericht auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 16.11.2004 den Beschluss des LG Berlin vom 7.10.2004 abgeändert, den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe vom 11.10.2004 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Zur Begründung führt das KG aus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen könne. Ihm sei zumutbar, sein Vermögen einzusetzen. Er habe Geldentschädigung für Persönlichkeitsverletzungen erhalten, deren Einsatz keine Härte i.S.v. § 88 Abs. 3 BSHG a.F. bzw. nunmehr § 90 Abs. 3 SGB XII darstelle. Eine Geldentschädigung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei nicht mit einer Schmerzensgeldzahlung vergleichbar, deren Einsatz zur Finanzierung von Prozesskosten teilweise abgelehnt werde. Anders als beim Schmerzensgeld stehe bei der Entschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung für das Opfer und weniger der Ausgleichsgedanke im Vordergrund, zumal der Rechtsbehelf auch der Prävention dienen solle.
Gegen den ihm am 8.6.2005 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 9.6.2005 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 15.6.2005 begründet.
Zugleich hat er für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Auf die gerichtliche Anfrage vom 8.8.2005 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, im Jahr 2004 insgesamt 45.000 EUR als Entschädigungszahlungen erhalten zu haben. Die Mittel habe er bis auf einen Betrag von 2.301 EUR zur Zahlung einer Mietkaution, für Mietvorauszahlungen von April bis Dezember 2005 und i.H.v. 13.000 EUR für nicht weiter belegbare Anschaffungen von Hausrat aufgewendet. Auch habe sein Prozessbevollmächtigter auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 15.12.2004 und vom 15.2.2005 ein Pauschalhonorar i.H.v. 22.736 EUR von den an ihn überwiesenen Entschädigungszahlungen einbehalten. Dafür habe er ihm am 24.8.2005 die Rechnung gestellt. Schließlich sei eine titulierte Forderung gegen die Firma D. i.H.v. 3.760,53 EUR beglichen worden. (Das diesbezügliche Forderungskonto 289/04 mit Stand vom 13.8.2004 weist allerdings den Beschwerdeführer selbst als Gläubiger aus.)
II.
1. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache, weil der für die Prüfung durch den Senat maßgebliche Sachverhalt darin nicht wiedergegeben ist. Die Entscheidung muss deshalb von Amts wegen aufgehoben werden.
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben (BGH, Beschl. v. 20.6.2002 - IX ZB 56/01, BGHReport 2002, 902 = MDR 2002, 1208 = VersR 2003, 926; Beschl. v. 7.4.2005 - IX ZB 63/03, BGHReport 2005, 1000 = MDR 2005, 1128 = WM 2005, 1246 f. m.w.N.; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 27. Aufl., § 577 Rz. 2). Denn nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 577 Rz. 3). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 5.8.2002 - IX ZB 51/02, BGHReport 2002, 1115 = MDR 2002, 1393 = ZIP 2002, 1695 f.; v. 5.2.2004 - IX ZB 29/03, BGHReport 2004, 1395 = MDR 2004, 1261 = ZIP 2004, 1466; BayObLG NZI 2000, 434; OLG Celle NZI 2001, 596; BGH v. 30.9.2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216 [218] = BGHReport 2004, 272 m. Anm. Schultz = MDR 2004, 289; v. 26.2.2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99 [101] = MDR 2003, 765 = BGHReport 2003, 629; v. 13.8.2003 - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97 [99] = BGHReport 2003, 1298 m. Anm. Moehren = MDR 2004, 44; Beschl. v. 12.2.2004 - V ZR 125/03, MDR 2004, 899 = BGHReport 2004, 681 m. Anm. Seiler = WM 2004, 2223 [2224]).
Im vorliegenden Fall vermag der Senat mangels der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht zu beurteilen, ob es dem Beschwerdeführer nach den tatsächlichen Umständen zumutbar wäre, das ihm in Form von Entschädigungszahlungen zugeflossene Vermögen für die bereits in den bisherigen Instanzen entstandenen Prozesskosten einzusetzen oder ob er dafür Prozesskostenhilfe beanspruchen könnte, deren Ablehnung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
2. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, diese Kosten selbst zu tragen. Ihm ist zumutbar, erforderlichenfalls neben seinen Einkünften sein Vermögen für die Prozessführung einzusetzen, auch wenn ihm dann nicht mehr der sog. Schonbetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII verbleibt.
a) Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stünde nicht schon der Grundsatz entgegen, dass grundsätzlich für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann (BGH v. 30.5.1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311 = MDR 1984, 931 m. Anm. Waldner). Denn die nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kann wirksam nur durch einen bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02, BGHReport 2002, 849 = MDR 2002, 962 = NJW 2002, 2181).
b) Eine Partei erhält nur dann auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet - was vorliegend zu bejahen ist - und sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Dies ist nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers jedoch nicht der Fall.
aa) Nach seinen Einkommensverhältnissen wäre dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen von 60 EUR monatlich zu bewilligen, da bei Zugrundelegung eines Arbeitslosengeldes von 910 EUR nach Abzug des Freibetrages für den Beschwerdeführer nach § 115 Abs. 1 ZPO i.H.v. 380 EUR und der Kosten für Unterkunft und Heizung ein einzusetzendes Einkommen von 199 EUR verbleibt. Unabhängig von seinen laufenden Einkünften kann der Beschwerdeführer die geringen Prozesskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren jedoch aus dem Vermögen begleichen, das er durch die Entschädigungszahlungen i.H.v. 45.000 EUR erhalten hat.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hält der Senat den Einsatz von Entschädigungszahlungen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Begleichung von Prozesskosten nicht in jedem Fall für unzumutbar.
(1) Das steht nicht im Widerspruch zur Ansicht des BVerwG, die dem Urteil vom 18.5.1995 (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 5 C 22.93, MDR 1996, 864 = NJW 1995, 3001 [3002]) zugrunde liegt, wonach der Einsatz von Vermögen, das auf einer Schmerzensgeldzahlung an den Hilfesuchenden beruht, grundsätzlich eine Härte i.S.v. § 88 Abs. 3 BSHG a.F. (an dessen Stelle seit dem 1.1.2005 § 90 Abs. 3 SGB XII getreten ist) darstellt. Auch das BVerwG hält Schmerzensgeld grundsätzlich für verwertbares Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, denn nach § 88 Abs. 2 BSHG a.F. i.V.m. § 77 Abs. 2 BSHG a.F., bei denen es sich um die Vorgängerregelungen zu § 90 SGB XII handelt, ist Schmerzensgeld weder als Einkommen noch als Vermögen ausdrücklich vom Einsatz zur Deckung der anstehenden Bedürfnisse des Hilfebedürftigen ausgenommen. In dem entschiedenen Fall hat das BVerwG es aber als Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG a.F. angesehen, dass der Kläger sein Schmerzensgeld für die Kosten der Werkstatt für Behinderte hätte einsetzen müssen, da es ihm dann nicht mehr zum angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und zur Genugtuung für das erlittene Unrecht zur Verfügung gestanden hätte. Die Frage, ob beim Schmerzensgeld für die Härteprüfung nach § 88 Abs. 3 BSHG a.F. noch weitere Gesichtspunkte maßgeblich sein können, etwa bei einem um der Prävention willen erhöhten Schmerzensgeld oder im Falle des Zugriffs auf das Schmerzensgeld durch einen Dritten, z.B. bei absehbarer Pfändung, hat das BVerwG mangels entsprechender Anhaltspunkte ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 5 C 22.93, MDR 1996, 864 = NJW 1995, 3001 [3002]).
(2) Eine Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist außerdem nicht mit dem Schmerzensgeld vergleichbar (BVerfG v. 8.3.2000 - 1 BvR 1127/96, MDR 2000, 829 = VersR 2000, 897 f.). Darauf weist auch das Beschwerdegericht zutreffend hin.
Beim Schmerzensgeld stehen vor allem die schadensausgleichende Funktion und opferbezogene Merkmale wie Umfang und Dauer der Schmerzen, Entstellungen, Leiden und Eingriffe in das Leben des Opfers im Vordergrund. Zu berücksichtigen sind aber auch die Verhältnisse sowohl des Geschädigten als auch des Schädigers und dessen etwaige Absicherung durch eine Haftpflichtversicherung, der Grad des Verschuldens und die Umstände, die zum Schaden geführt haben (BGHZ 18, 149 [157 ff.]). Der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes entspricht es, dass das Leben des Geschädigten dadurch in gewissem Umfang erleichtert werden soll. Bei einer mehr oder weniger weit gehenden Zerstörung der Persönlichkeit soll das Schmerzensgeld über die Möglichkeit des Zuteilwerdens von Annehmlichkeiten hinaus auch deren Verlust ausgleichen (BGH v. 13.10.1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1 [7 f.] = MDR 1993, 123). Das alles ist nur gewährleistet, wenn das Opfer das Schmerzensgeld zur eigenen freien Verfügung behält und nicht für Prozesskosten oder seinen notwendigen Lebensunterhalt aufwenden muss.
Diese Bedeutung des Schmerzensgeldes (für das Opfer) kann nicht ohne weiteres auf Entschädigungszahlungen für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts übertragen werden. So besteht ein Unterschied darin, dass die Beeinträchtigung, für die Entschädigung beansprucht wird, nicht in anderer Weise - etwa durch Widerruf - befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1 [12 f.] = MDR 1995, 804; Steffen, NJW 1997, 10 [12]; Müller, VersR 2003, 1 [5]). Auch sind die zugebilligten Beträge zur Entschädigung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Vergleich etwa zu Schmerzensgeldansprüchen bei schwersten Körperschäden (BGH v. 13.10.1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1 ff. = MDR 1993, 123) oder anderen Eingriffen mit tragischen Folgen deutlich höher. Die Zubilligung einer hohen Geldentschädigung beruht in materieller Hinsicht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH, Urt. v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94, MDR 1995, 804 = VersR 1995, 305 [309]). Von der Höhe der Geldentschädigung soll aber auch ein echter Hemmeffekt gegen eine rücksichtslose Vermarktung der Persönlichkeit ausgehen, wenn ein Presseunternehmen unter vorsätzlichem Rechtsbruch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat (BGH, Urt. v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1 [12 f.] = MDR 1995, 804; v. 5.12.1995 - VI ZR 332/94, MDR 1996, 366 = VersR 1996, 339 [340]). Maßgebend für die Bemessung der Höhe der Entschädigung sind deshalb auch Präventionsgesichtspunkte.
Aus den dargelegten Gründen steht bei der Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzungen anders als beim Schmerzensgeld weniger im Vordergrund, dass dem Geschädigten finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die mit der Rechtsverletzung verbundenen Einbußen in seiner Lebensführung ausgleichen zu können. Vielmehr ist vorrangiger Zweck der Geldentschädigung, dem Geschädigten Genugtuung für die Eingriffe in seine Persönlichkeitssphäre zu verschaffen und weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen.
(3) Die zwischen beiden Ansprüchen bestehenden sachlichen Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung bei der Prüfung, ob das aus den Zahlungen stammende Vermögen zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen ist. Die Frage ist allerdings nicht allgemein gültig ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Vielmehr ist zu prüfen, ob mit der Entschädigung beispielsweise ein Ausgleich für fortdauernde Einbußen in der Lebensführung gewährt, ob damit eine besondere Genugtuung geleistet oder ob vor allem eine rücksichtslose Vermarktung im oben dargelegten Sinn unterbunden werden sollte. Auch kann nicht außer Betracht bleiben, in welchem Verhältnis die Höhe der Entschädigungszahlung zu dem Betrag steht, der zur Vermeidung der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe eingesetzt werden soll. Nach dem zuletzt genannten Gesichtspunkt ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten, aus einem Kapital von 45.000 EUR die Prozesskosten für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren zu begleichen.
bb) Erfolglos beruft er sich darauf, dass ihm das Kapital nur noch zu einem geringen Teil zur Verfügung stehe.
Zwar kommt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der Entscheidungsreife an (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rz. 37, 39; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rz. 44; OLG Bamberg v. 1.6.1994 - 2 WF 44/94, FamRZ 1995, 374 [375]). Dies ergibt sich zum einen aus der Abänderungsmöglichkeit in § 120 Abs. 4 ZPO, zum anderen aus der Regelung in § 124 Nr. 3 ZPO, wonach die zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend sind (Burgard, NJW 1990, 3240 [3244]). Auch gilt für die Gewährung von Prozesskostenhilfe der Grundsatz, dass es unerheblich ist, ob eine Partei ihre Mittellosigkeit im Allgemeinen oder ihr Unvermögen, die Prozesskosten aufzubringen, durch früheres Verhalten verschuldet hat.
cc) Im vorliegenden Fall ist nahe liegend, dass sich der Beschwerdeführer durch eigenes Verhalten weitgehend mittellos gemacht hat. Die Beanspruchung von Prozesskostenhilfe stellt sich dann aber als rechtsmissbräuchlich dar.
So hat der Beschwerdeführer im Prozesskostenhilfeantrag seine monatliche Mietbelastung einkommensmindernd geltend gemacht, obwohl er behauptet, eine erhebliche Mietvorauszahlung ohne deren Fälligkeit geleistet zu haben. Auch die Übrigen, sein Vermögen aufzehrenden Ausgaben - wie die behauptete Anschaffung von Hausrat für 13.000 EUR, die Begleichung einer Forderung für die Firma D. an sich selbst und die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für seinen anwaltschaftlichen Vertreter, dessen Höhe einen Großteil der Entschädigungszahlungen ausmacht, und für das erst nach Eingang der gerichtlichen Anfrage nach dem Verbleib des Vermögens die Rechnung erstellt wurde - drängen den Schluss auf, dass sie dazu dienten, das Prozesskostenrisiko durch Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe auf die Allgemeinheit zu übertragen.
dd) Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten, die geringfügigen Beträge, die im Rechtsbeschwerdeverfahren an Kosten anfallen, aus seinem verbliebenen Vermögen zu begleichen, soweit sein Einkommen zu deren Deckung nicht ausreicht (Bamberg JurBüro 1992, 622 f.; OLG Hamm v. 23.8.1999 - 22 W 26/99, OLGReport Hamm 2000, 224 = MDR 2000, 297; OLG Karlsruhe v. 13.4.1987 - 16 WF 25/87, FamRZ 1987, 845 f.).
3. Gerichtskosten sind nach § 21 Abs. 1 GKG für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben.
Fundstellen
Haufe-Index 1480285 |
NJW 2006, 1068 |
BGHR 2006, 524 |
FamRZ 2006, 548 |
JurBüro 2006, 432 |
AfP 2006, 240 |
MDR 2006, 827 |
NJ 2006, 271 |
NZV 2006, 248 |
VersR 2006, 673 |
WRP 2006, 480 |
RVGreport 2006, 197 |