Leitsatz (amtlich)
Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt (im Anschluss an BGH v. 23.1.2013 - XII ZB 395/12, FamRZ 2013, 618).
Normenkette
BGB § 1896
Verfahrensgang
LG Zwickau (Beschluss vom 07.05.2014; Aktenzeichen 9 T 124/14) |
AG Zwickau (Entscheidung vom 17.03.2014; Aktenzeichen 12 XVII 0790/13) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Zwickau vom 7.5.2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das LG zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die 64-jährige Betroffene leidet an einer schizophrenen Grunderkrankung, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Der Beteiligte zu 1) (Ehemann der Betroffenen) hat deshalb angeregt, einen Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung und Vermögenssorge zu bestellen.
Rz. 2
Das AG hat von der Einrichtung einer Betreuung abgesehen und das Verfahren eingestellt. Dagegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge weiter verfolgt hat. Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Rz. 3
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist zulassungsfrei auch gegen eine die Einrichtung einer Betreuung ablehnende Entscheidung statthaft (BGH v. 29.1.2014 - XII ZB 519/13, FamRZ 2014, 652 Rz. 8). Der im ersten Rechtszug beteiligte Ehemann ist gem. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt.
Rz. 4
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Rz. 5
a) Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Betreuerbestellung komme nur in Betracht, soweit davon auszugehen sei, dass der Betreuer in seinen Aufgabenkreisen tatsächlich tätig werden und dem Betroffenen Hilfe zukommen lassen könne. Eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge könne nur eingerichtet werden, wenn der Betroffene entweder freiwillig die benötigte Hilfe des Betreuers zumindest teilweise annehmen würde oder bei vollständig fehlender Bereitschaft, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, eine Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung nach § 1906 BGB in Betracht komme. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil die Betroffene sich - bei vorhandenem natürlichen Willen und eigener Einwilligungsfähigkeit in Heilbehandlungen - jeglicher Maßnahme zur psychiatrischen Heilbehandlung nachhaltig widersetze. Auch die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung mit Zwangsbehandlung seien nicht gegeben.
Rz. 6
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Rz. 7
Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht dem Betroffenen einen Betreuer, wenn jener aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf dieser nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.
Rz. 8
Nach den getroffenen Feststellungen bedarf die Betroffene einer medizinischen Behandlung ihrer psychischen Grunderkrankung, für die sie wegen fehlender Krankheitseinsicht nicht selbst sorgen kann. Daraus folgt ein Betreuungsbedarf für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge.
Rz. 9
Die vom LG weiter zugrunde gelegte Annahme, wonach sich die Betroffene jeglicher Maßnahme zur psychiatrischen Heilbehandlung nachhaltig widersetzen werde, lässt den Betreuungsbedarf für sich genommen nicht entfallen. Denn es lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass ein Betreuer die Betroffene noch von der Notwendigkeit einer Behandlung überzeugen kann. Auch dies zählt zu seinem Aufgabenbereich (BGH v. 23.1.2013 - XII ZB 395/12, FamRZ 2013, 618 Rz. 13; vgl. außerdem BGH v. 4.6.2014 - XII ZB 121/14, FamRZ 2014, 1358 Rz. 17 ff.). Es ist daher zumindest der Versuch zu unternehmen, der Betroffenen im Wege der Einrichtung einer Betreuung die notwendige Hilfe zukommen zu lassen.
Rz. 10
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Rz. 11
3. Da der Senat über die Betreuerbestellung nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das LG zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 7334489 |
NJW 2014, 3515 |
NJW 2014, 6 |
EBE/BGH 2014 |
FamRZ 2014, 1997 |
FuR 2015, 107 |
FuR 2015, 42 |
FGPrax 2014, 256 |
BtPrax 2014, 271 |
JZ 2014, 661 |
MDR 2014, 1322 |
NJ 2014, 5 |
Rpfleger 2015, 82 |
FF 2014, 511 |
ZNotP 2015, 69 |
NZFam 2014, 1059 |