Selbstbestimmungsrecht bei Betreuerwahl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Wünsche betreuungsbedürftiger Personen bei der Auswahl ihres Betreuers vorrangig zu berücksichtigen sind, selbst wenn die Fortsetzung einer bestehenden Betreuung objektiv besser erscheint. 

Wünscht ein erwachsener Mensch aus freien Stücken einen bestimmten Betreuer und lehnt einen anderen ab, ist dies demnach auch dann zu respektieren, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung objektiv vorteilhaft wäre. «In einem solchen Fall ist trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungsbedarf die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen», heißt es in einem am Montag (26.2.2024) in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss.

Individueller Wille vs. objektive Vorteile

Konkret geht es um eine 1985 geborene Frau mit Asperger-Syndrom, eine Form von Autismus. Seit 2014 hat sie den Angaben nach eine rechtliche Betreuung unter anderem für Finanz- und Versicherungsfragen. Für Gesundheitsthemen war keine Betreuung angeordnet. Der Betreuer habe im September 2022 angeregt, den Aufgabenkreis um die Gesundheitssorge zu erweitern. Hintergrund war demnach, dass das Sozialamt keine Beträge mehr an die Krankenkasse zahlte wegen fehlender Mitwirkung der Frau, nachdem diese auf Anraten ihrer Mutter ihre Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden hatte.

BGH korrigiert Fehlentscheidung: Achtung des Patientenwillens im Fokus

Die Vorinstanzen folgten dem. Sie verkannten dabei aus Sicht des BGH jedoch, dass die Entscheidung dem freien Willen der Frau widersprochen habe. Diese habe die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um den Bereich der Gesundheitssorge an die Bedingung geknüpft, dass insoweit ihre Mutter als Betreuerin bestellt wird. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Ravensburg daher auf und verwies die Sache zurück.

Hinweis: BGH, Beschluss v. 10.1.2024, XII ZB 217/23 

dpa

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