Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich. Ausgleichsrente. Wertveränderung. Versorgungsanrecht
Leitsatz (amtlich)
a) Auch im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist für die Ermittlung der Ausgleichsrente nach §§ 1587g Abs. 2 Satz 1, 1587a BGB grundsätzlich auf die Wertverhältnisse bei Ende der Ehezeit abzustellen.
b) Nachehezeitliche Wertveränderungen sind allerdings nach § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, wenn sie dem Versorgungsanrecht schon latent innewohnten und lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Wertes geführt haben. Das ist z.B. in Fällen vorzeitigen Rentenbeginns der Fall, nicht aber bei einer nachehelich erheblich verbesserten Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Versorgungsberechtigten liegt.
Normenkette
BGB § 1587g Abs. 2 S. 1, 2, § 1587a Abs. 2 Nr. 3b
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des OLG Frankfurt vom 12.9.2007 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben und der Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 7.11.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragsstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente für die Zeit von Februar bis Dezember 2004i.H.v. monatlich 800,20 EUR und für die Zeit ab Januar 2005i.H.v. monatlich 840,21 EUR, jeweils abzgl. der aufgrund des Zwischenvergleichs vom 4.5.2006 seit Februar 2004 monatlich gezahlten 750 EUR, zu zahlen. Die Ausgleichsrente ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag zu zahlen und ab diesem Zeitpunkt mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Antragstellerin zu tragen.
Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
I.
[1] Die Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
[2] Die am 2.11.1966 geschlossene Ehe der Antragstellerin (geboren am 18.1.1942; im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (geboren am 5.10.1941; im Folgenden: Ehemann) wurde auf den am 29.7.1994 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 20.7.1995 rechtskräftig geschieden. Zum Ausgleich der Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung und der weiteren Anwartschaften der Ehefrau in der Beamtenversorgung wurden im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften des Ehemannes i.H.v. 106,78 DM, bezogen auf den 30.6.1994 als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Der Ausgleich weiterer Anwartschaften des Ehemannes aus seiner betrieblichen Altersversorgung wurde insgesamt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Den im vorliegenden Verfahren zugleich erhobenen Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hat die Ehefrau nach Eingang aktueller Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zurückgenommen.
[3] Der Ehemann war seit dem 1.9.1965 bei der T. AG beschäftigt und hatte dort Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung erworben. Zum Beginn des Jahres 1990 wurde die Gesellschaft von der KPMG GmbH (im Folgenden: KPMG) übernommen. Der Ehemann wurde von dieser Gesellschaft als Partner und Geschäftsführer übernommen. Die Zusage der betrieblichen Altersversorgung blieb zunächst unverändert. Erst nach Ende der Ehezeit erteilte die KPMG dem Ehemann am 16.12.1995 eine neue Versorgungszusage, die erheblich über den Umfang der früheren Betriebsrente hinausgeht. Der Ehemann ist zum 31.12.1997 mit einem Bruttoabfindungsbetrag i.H.v. 800.000 DM aus der Gesellschaft ausgeschieden. Einen Teil dieser Abfindung hat er nach dem Ende der Ehezeit in den Jahren 1996 und 1997 zum Erwerb arbeitnehmerfinanzierter Anteile in der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt. Seit Oktober 2001 bezieht der Ehemann auch die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung, die sich seit Januar 2004 auf 4.081 EUR monatlich belief und seit Januar 2005 4.259,75 EUR monatlich beträgt.
[4] Auf der Grundlage der bei Ehezeitende geltenden Versorgungszusage hätte der Ehemann bei Weiterbeschäftigung bis zum Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente i.H.v. 2.576,90 EUR erhalten, die für die Zeit ab dem 1.1.2005 auf 2.705,75 EUR erhöht worden wäre. Unter Berücksichtigung des vorzeitigen Austritts zum 31.12.1997 und des vorgezogenen Rentenbeginns mit Vollendung des 60. Lebensjahres zum 1.10.2001 hätte die Betriebsrente auf der Grundlage der ursprünglichen Versorgungsordnung 1.870,27 EUR und nach einer fünfprozentigen Erhöhung zum 1.1.2005 1.963,78 EUR betragen.
[5] Das AG hat der Ehefrau eine monatliche schuldrechtliche Versorgungsrente i.H.v. 1.526 EUR für die Zeit von Februar bis Dezember 2004 und i.H.v. 1.593 EUR für die Zeit ab Januar 2005, jeweils abzgl. gezahlter Beträge, zugesprochen. Dabei ist es von dem Ehezeitanteil der auf der Versorgungszusage von Dezember 1995 beruhenden tatsächlich gezahlten Betriebsrente des Ehemannes ausgegangen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das OLG die schuldrechtliche Ausgleichsrente unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen auf monatlich 865,95 EUR für die Zeit von Februar bis Dezember 2004 und auf monatlich 909,25 EUR für die Zeit ab Januar 2005 - jeweils abzgl. bereits gezahlter Beträge - herabgesetzt. Dagegen richten sich die - vom OLG zugelassenen - Rechtsbeschwerden der Ehefrau und des Ehemannes.
II.
[6] Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau ist unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat hingegen Erfolg.
[7] 1. Das OLG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Anstieg der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der nachehelich erteilten Versorgungszusage könne nicht berücksichtigt werden, weil die Erhöhung nicht lediglich eine Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts beinhalte, sondern auf nachehelichen individuellen Umständen beruhe, die bei der Berechnung der Ausgleichsrente nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Die auf der Grundlage der früheren Versorgungszusage geschuldete Betriebsrente und deren Ehezeitanteil hat das OLG allerdings nach einer Beschäftigungszeit bis zu einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet, weil sich die nach Ende der Ehezeit eingetretene Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht zum Nachteil der Ehefrau auswirken dürfe. Da der Ehemann im Zeitpunkt seines Ausscheidens weder krank noch arbeitsunfähig gewesen sei, habe für ihn keine Veranlassung bestanden, auch auf der Grundlage der ursprünglichen Versorgungszusage vorzeitig aus dem Anstellungsverhältnis auszuscheiden.
[8] 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nur teilweise stand.
[9] a) Zu Recht und von den Rechtsbeschwerden auch nicht angegriffen ist das OLG allerdings davon ausgegangen, dass die Ehefrau von dem Ehemann dem Grunde nach eine Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte der öffentlich-rechtlich noch nicht ausgeglichenen ehezeitlichen Betriebsrente verlangen kann (§ 1587g Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Anspruch der Ehefrau war in der hier relevanten Zeit ab Februar 2004 auch bereits fällig, weil der Ehemann die Betriebsrente bereits seit Oktober 2001 bezog und auch die Ehefrau seit Februar 2004 ihre Beamtenpension bezieht (zur Fälligkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente vgl. BGH v. 31.8.2000 - XII ZB 89/99, FamRZ 2001, 27 [28 f.]).
[10] b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht eine fiktive Betriebsrente aufgrund der ehezeitlich erteilten Versorgungszusage ausgeglichen. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde der Ehefrau gerichteten Angriffe dringen nicht durch.
[11] aa) Für die Ermittlung der Höhe der auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587g Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Vorschrift des § 1587a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlich erlangten Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (BGH BGHZ 98, 393 = FamRZ 1987, 145 [146]).
[12] bb) Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen.
[13] (1) Die Berücksichtigung einer solchen nachehezeitlichen Wertveränderung soll nach der Intention des Gesetzgebers Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (BT-Drucks. 7/4361, 47). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben (BGH BGHZ 98, 390 [397] = FamRZ 1987, 145 [147]). Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben.
[14] Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen soll es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ankommen. So kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem Zeitpunkt, der die Höhe der Versorgung beeinflusst, nicht als zu berücksichtigende Veränderung des Versorgungswertes angesehen werden (BT-Drucks. 7/4361, 47). Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (BGH BGHZ 98, 390 [397 f.] = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224 [227] = FamRZ 1990, 605 f. [zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich] sowie v. 14.3.2007 - XII ZB 142/06, FamRZ 2007, 891, 892 [zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich]).
[15] (2) Nach diesem Maßstab hat das OLG den nachehezeitlichen Anstieg der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes auf der Grundlage der Versorgungszusage vom 16.12.1995 zu Recht unberücksichtigt gelassen. Denn soweit das OLG darauf abstellt, dass ein rückwirkender Bezug der nachehezeitlichen Erhöhung der Versorgungszusage nicht feststellbar und die Erhöhung auf nacheheliche individuelle Umstände des Ehemannes zurückzuführen sei, ist dies im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden.
[16] Dass die nachehezeitliche Erhöhung der Versorgungszusage dem Versorgungsanrecht nicht schon von Beginn an innewohnte, ergibt sich schon aus dem Umfang der Erhöhung. Während die ursprüngliche Versorgungsordnung bei Ausscheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente i.H.v. 2.576,90 EUR vorsah, erhält der Ehemann auf der Grundlage der nachehelich geänderten Versorgungszusage gegenwärtig trotz des früheren Ausscheidens und des Rentenbeginns mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Betriebsrente von mehr als 4.000 EUR monatlich. Abweichend von der früheren Versorgungsordnung sieht die nacheheliche Versorgungszusage außerdem nicht nur zwölf, sondern dreizehn Jahresraten vor. Schon dieser Umfang spricht gegen eine bloße - dem ursprünglichen Recht latent innewohnende - Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse.
[17] Hinzu kommt, wie das OLG zutreffend ausgeführt hat, dass die T. AG als Arbeitgeber des Ehemannes im Jahre 1990 von der KPMG übernommen wurde. Aus diesem Anlass wurde der Ehemann zwar als Partner und Geschäftsführer der neuen Gesellschaft übernommen; das ursprüngliche Anrecht auf die betriebliche Altersversorgung blieb allerdings seinerzeit unverändert. Wenn die früheren beruflichen Leistungen ausschlaggebende Bedeutung für die spätere Ausweitung der Betriebsrente gehabt hätten, hätte es nahe gelegen, die Betriebsrente schon im Zeitpunkt der Übernahme des Ehemannes zu erhöhen. Tatsächlich ist die neue Vorsorgungszusage aber erst im Dezember 1995, also eineinhalb Jahre nach Ende der Ehezeit, erteilt worden. Der Wertung als individueller nachehelicher Umstand steht auch nicht entgegen, dass die Erhöhung der Betriebsrente nicht mit einer ungewöhnlich hohen Einkommensverbesserung oder sonstigen Beförderung verbunden war. Denn eine Erhöhung der Betriebsrente in dem hier festgestellten Umfang kann auch für sich gesehen gegen eine bloße Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung und für eine Berücksichtigung nachehelicher individueller Umstände sprechen.
[18] cc) Zu Recht hat das OLG deswegen bei der Bemessung des Ehezeitanteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nach § 1587g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1587a Abs. 2 BGB auf die sich aus der ursprünglichen Versorgungszusage ergebende Anwartschaft bei Ehezeitende abgestellt (zur Abgrenzung zu einer dem Versorgungsanrecht bereits innewohnenden nachehelichen Erhöhung vgl. BGH v. 14.3.2007 - XII ZB 142/06, FamRZ 2007, 891 [892]).
[19] c) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde des Ehemannes allerdings, dass das OLG den Ehezeitanteil der fiktiven Rentenanwartschaft nach der früheren Versorgungszusage auf der Grundlage eines Renteneintritts mit Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet hat. Denn der Ehemann ist bereits zum 31.12.1997 im Alter von 56 Jahren gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb ausgeschieden und bezieht seit Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente.
[20] aa) Endet die Betriebszugehörigkeit eines Ehegatten nach dem Ende der Ehezeit vorzeitig, ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats der Ehezeitanteil eines auszugleichenden betrieblichen Anrechts entsprechend §§ 1587g Abs. 2 Satz 1, 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB zu berechnen. Das vorzeitige Ende der Betriebszugehörigkeit ist deswegen bereits im Erstverfahren zu berücksichtigen, wenn es bis zu dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt eingetreten ist. In diesem Fall ist das Zeit-Zeit-Verhältnis nach dem Anteil zu bemessen, der der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten Betriebszugehörigkeit entspricht (BGH BGHZ 110, 224 [228 f.] = FamRZ 1990, 605 [606]; v. 28.10.1992 - XII ZB 114/91, FamRZ 1993, 304 [306]; v. 16.8.2000 - XII ZB 73/98, FamRZ 2001, 25, 26 [jeweils zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich]). In diesem Sinne ist seit Einführung der Abänderungsmöglichkeit nach § 10a VAHRG ein vorzeitiger Rentenbeginn auch im Erstverfahren des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (BGH v. 14.3.2007 - XII ZB 142/06, FamRZ 2007, 891 [892]; v. 25.4.2007 - XII ZB 206/06, FamRZ 2007, 1084 [1085]).
[21] Infolge des vorzeitigen Rentenbeginns ist die Höhe der Betriebsrente regelmäßig geringer als sie bei Bezug mit Vollendung des 65. Lebensjahres wäre. Diese Verringerung der tatsächlich gezahlten Betriebsrente kann auch für den Versorgungsausgleich nicht unberücksichtigt bleiben. Zugleich führt der vorzeitige Rentenbeginn allerdings regelmäßig zu einer verkürzten Betriebszeit und über die zeitratierliche Berechnung zu einem prozentual höheren Ehezeitanteil. Beides ist bereits im Rahmen der Erstentscheidung zu berücksichtigen.
[22] bb) Dem steht - entgegen der Rechtsauffassung des OLG - auch nicht entgegen, dass die Betriebsrente hier fiktiv auf der Grundlage der früheren Versorgungsordnung nach § 1587g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1587a Abs. 2 BGB berechnet worden ist. Denn die nachehelich erteilte neue Versorgungszusage einerseits und der vorzeitige Rentenbeginn des Ehemannes andererseits beruhen auf unterschiedlichen Umständen, die nicht miteinander verknüpft werden dürfen. Im Gegensatz zu der auf individuellen Umständen beruhenden Versorgungsanpassung ist der vorzeitige Rentenbeginn nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats ein Umstand i.S.d. § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB, der auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eintritt. Darauf, ob der Ehemann wegen Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit zum vorzeitigen Rentenbeginn veranlasst war, kommt es mithin nicht an.
[23] Hier steht die nicht zu berücksichtigende nacheheliche Versorgungsanpassung einer Berücksichtigung des vorzeitigen Rentenbeginns auch deswegen nicht entgegen, weil der Ehemann bereits zum 31.12.1997, also annähernd vier Jahre vor Beginn der Rentenzahlungen mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 1.10.2001 aus dem Betrieb ausgeschieden war. Es spricht deswegen alles dafür, dass der Ehemann die Betriebsrente auch auf der Grundlage der früheren Versorgungsordnung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte. Schließlich führt die vorzeitige Beendigung der Betriebszugehörigkeit zum 31.12.1997 über die geringere Betriebsrente einerseits und den prozentual höheren auszugleichenden Ehezeitanteil andererseits sogar zu einer stärkeren Belastung des ausgleichspflichtigen Ehemannes.
[24] d) Auf der Grundlage der früheren Versorgungsordnung und des vorzeitigen Ausscheidens sowie des vorgezogenen Rentenbeginns ist nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 12.9.2005 also von einer fiktiven Betriebsrente des Ehemannes i.H.v. 1.870,27 EUR auszugehen, die sich zum 1.1.2005 um 5 % auf 1.963,78 EUR erhöht hätte. Der Ehezeitanteil dieser Betriebsrente ist nach § 1587g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit zu ermitteln. Insgesamt war der Ehemann vom 1.9.1965 bis zum 31.12.1997 (= 388 Monate) in dem Betrieb beschäftigt. Davon fiel die Zeit vom 1.11.1966 bis zum 30.6.1994 (= 332 Monate) in die Ehezeit. Die Betriebsrente ist deswegen zu 85,57 % während der Ehezeit erworben. Das ergibt für die Zeit bis Ende 2004 einen Ehezeitanteil i.H.v. (1.870,27 EUR x 85,57 % =) 1.600,39 EUR und somit einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau i.H.v. 800,20 EUR und für die Zeit ab Januar 2005 einen Ehezeitanteil i.H.v. (1.963,78 EUR x 85,57 % =) 1.680,41 EUR und somit einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 840,21 EUR.
[25] Auf diesen Anspruch der Ehefrau sind die vom Ehemann aufgrund des Zwischenvergleichs vom 4.5.2006 für die Zeit ab Februar 2004 monatlich geleisteten 750 EUR anzurechnen.
[26] e) Zinsen schuldet der Ehemann im Falle des Verzugs nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. Fällig ist die Ausgleichsrente nach § 1587k Abs. 1 i.V.m. § 1585 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB monatlich im Voraus. Zwar führt diese gesetzliche Fälligkeitsregelung, wie auch die Regelung in § 1612 Abs. 3 BGB, für sich genommen noch nicht zum Verzug des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Denn einer zusätzlichen Mahnung bedarf es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur dann nicht, wenn dem Verpflichteten sowohl die Existenz als auch der Umfang seiner Schuld bekannt ist, wie es im Falle einer vertraglichen Vereinbarung oder einer gerichtlichen Verurteilung der Fall ist (BGH, Urt. v. 26.1.1983 - IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318 [2320]). Das ist hier erst mit der abschließenden Entscheidung des Senats der Fall.
[27] Der Ehemann schuldet hier aber nach § 291 BGB Prozesszinsen, weil der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bereits vor Fälligkeit der monatlichen Forderungen rechtshängig war. Eines der Höhe nach bezifferten Antrags bedarf es im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs insoweit nicht (BGH v. 12.4.1989 - IVb ZB 84/85, FamRZ 1989, 950 [951]; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl., § 1587 f BGB Rz. 19; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rz. 327).
Fundstellen
Haufe-Index 2016984 |
NJW 2008, 3283 |
BGHR 2008, 1065 |
EBE/BGH 2008, 242 |
FamRZ 2008, 1512 |
FuR 2008, 443 |
ZAP 2008, 880 |
MDR 2008, 1104 |
FF 2008, 427 |
FamRB 2008, 267 |
NJW-Spezial 2008, 709 |
ZFE 2008, 322 |
FK 2009, 11 |