Leitsatz (amtlich)
Zur Angabe von Verflechtungstatbeständen i.S.v. §§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1, 2 und 4 VermVerkProspV in der bis zum 31.5.2012 geltenden Fassung.
Normenkette
VermVerkProspV § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1 (Fassung bis zum 31.5.2012), Abs. 2 (Fassung bis zum 31.5.2012), Abs. 4 (Fassung bis zum 31.5.2012)
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.07.2017; Aktenzeichen 23 Kap. 1/16) |
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.02.2016; Aktenzeichen 2-18 O 53/15) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1) bis 9) wird der Musterentscheid des OLG Frankfurt vom 12.7.2017 aufgehoben, soweit das OLG den Antrag zu dem Feststellungsziel 4 f aus Sachgründen zurückgewiesen hat. Der Antrag zu dem Feststellungsziel 4 f wird als unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Vorlagebeschluss des LG Frankfurt/M. vom 11.2.2016 hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3 sowie der Erweiterungsbeschluss des OLG Frankfurt vom 22.5.2017 hinsichtlich der Feststellungsziele 5 und 6 gegenstandslos sind.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die weiteren Rechtsbeschwerdeführer wie folgt:
Musterkläger: 3,20 %
Rechtsbeschwerdeführer zu 1): 1,66 %
Rechtsbeschwerdeführer zu 2): 1,66 %
Rechtsbeschwerdeführer zu 3): 1,84 %
Rechtsbeschwerdeführer zu 4): 1,66 %
Rechtsbeschwerdeführer zu 5): 1,66 %
Rechtsbeschwerdeführerin zu 6): 81,19 %
Rechtsbeschwerdeführer zu 7): 1,84 %
Rechtsbeschwerdeführer zu 8): 2,13 %
Rechtsbeschwerdeführerin zu 9): 3,16 %
Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die weiteren Rechtsbeschwerdeführer selbst.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 1.773.513,05 EUR festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 6) bis 9) auf 491.496,85 EUR und für den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 1) bis 5) auf 45.500 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Rz. 1
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Wesentlichen über die Richtigkeit des am 23.8.2007 aufgestellten Verkaufsprospekts zu dem "P. I" der D. KG (im Folgenden: Fonds).
Rz. 2
Die Musterbeklagte zu 1) war neben der C. GmbH Anbieterin sowie Prospektverantwortliche und neben der bisherigen Musterbeklagten zu 2), welche im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt ist, auch Vermittlerin von Beteiligungen an dem Fonds. Die Anleger sollten über eine Treuhandkommanditistin an dem Fonds beteiligt sein.
Rz. 3
Der Fonds wurde im Juli 2007 gegründet, um Patentrechte aufzukaufen und sie gewinnbringend zu verwerten. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung waren vier Patente bereits erworben worden; im Übrigen handelte es sich um einen Blind-Pool-Fonds. Nach dem Fondskonzept sollten weitere elf bis 21 Patentrechte erworben, "veredelt" und anschließend verwertet werden. Bis zum Ende der Vermarktungsphase im Januar 2008 wurde Kapital i.H.v. 130,3 Mio. EUR eingeworben. Insgesamt wurden für ca. 21 Mio. EUR 22 Patente erworben. Ab dem 1.1.2016 befand sich der Fonds in der Liquidationsphase.
Rz. 4
In den Jahren 2006 und 2007 hatten die Musterbeklagte zu 1) und die C. GmbH bereits zwei Fonds - "P. S. I" und "P. S. II" - herausgegeben, die sich ebenfalls mit der Verwertung von Patenten befassten. Diese Fonds waren im August 2006 bzw. im März 2007 vollständig bestückt. Für beide Fonds war die I. AG (im Folgenden: IPB) tätig, die sich darauf spezialisiert hatte, verwertbare Patente zu identifizieren und bei der Verwertung tätig zu werden. Für den streitgegenständlichen Fonds sollte die Bewertung und Aufarbeitung der Patente durch die IPB erfolgen. Deren Vorstandsvorsitzender hatte sich über Blind-Pool-Fonds in einem Zeitschrifteninterview im Januar 2007 auszugsweise wie folgt geäußert:
"Wir haben mehrere Fonds, weil wir die Fondsseite grundsätzlich nicht als Blind Pool gestalten. Erst ist die Ware da, dann wird der Fonds gemacht. Das ist wichtig, um einen seriösen Brückenschlag zu schaffen. Bei umgekehrter Vorgehensweise würde man nur im Nebel herumstochern. Das kann man keinem Anleger zumuten, weil die potenziellen Akquisitionskosten nicht abschätzbar sind. Deswegen werden bei uns erst die Assets ausgewählt. Damit steht das Portfolio, auf dessen Basis die Fondshülle geschaffen wird, und diese Fondshülle wird kapitalisiert. Dann kommt es erst zum Erwerb des Patents. [...]"
Rz. 5
Auf die Interviewfrage, ob die IPB auch selbst Patente kaufe und vermarkte, antwortete der Vorstandsvorsitzende:
"Die Verlockung ist groß. Aber das geht nicht nach unseren Richtlinien, weil wir dann in einen Interessenkonflikt geraten. Was nehmen Sie selber aufs Buch, was landet beim Fonds? Deshalb auch die Konstellation, dass wir Fonds grundsätzlich nacheinander bestücken und keine Blind Pools auflegen, weil sonst auch wieder ein Interessenkonflikt entsteht. Wenn zwei oder drei Fonds parallel zu bestücken sind, wem geben Sie das Material?"
Rz. 6
Der streitgegenständliche Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - folgende Angaben:
Rz. 7
Die Ausgestaltung des Fonds als Blind-Pool-Fonds wird u.a. auf den Seiten 14 und 20 bis 21 (dort unter dem Abschnitt 2.8 - "PROGNOSE: Investition und Finanzierung") wie folgt dargestellt:
"[...] Die Patente, die die Fondsgesellschaft ankaufen wird, stehen - mit Ausnahme der in Kapitel 6.2 aufgeführten bereits angekauften (gegebenenfalls lediglich angemeldeten) Patente bzw. der erworbenen Exklusivlizenz - zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht fest. Es handelt sich beim P. I daher ganz überwiegend um einen so genannten Blind Pool." "Das Gesamtkapital soll zwischen einem Mindestvolumen in Höhe von 60.001.000 EUR und einem Höchstvolumen in Höhe von 160.001.000 EUR betragen. Wird das Mindestvolumen von 60.001.000 EUR nicht erreicht, wird das Beteiligungsangebot nicht realisiert. Im Folgenden wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass das Höchstvolumen von 160.001.000 EUR erreicht wird. [...] Bei Annahme eines erreichten Gesamtkapitals von 160.001.000 EUR können Schätzungen der Anbieterinnen zufolge zusätzlich zu den bereits angekauften (gegebenenfalls lediglich angemeldeten) Patenten und der Exklusivlizenz zwischen elf und 21 weitere Patente-Verwertungseinheiten voraussichtlich bis zum 31.12.2008 angekauft oder exklusiv lizenziert sowie im Anschluss veredelt und verwertet werden. Die wirtschaftliche Entwicklung dieses Beteiligungsangebots ist nicht zuletzt wegen seines Blind-Pool-Charakters und seiner vielfältigen weiteren Einflussfaktoren über die geplante Beteiligungsdauer im Voraus nicht vorhersehbar. [...]"
Rz. 8
Die Eigenschaften und Tätigkeitsfelder der IPB werden in Abschnitt 5.7 ("I. AG als Dienstleister") auf Seite 54 u.a. wie folgt beschrieben:
"Die I. AG [im Folgenden 'IPB'] ist eine der führenden Patentbewertungs- und Beratungsgesellschaften in Europa [...]. Die meisten der derzeit 43 Mitarbeiter arbeiten am Standort H. in den Bereichen Patentbewertung und Patentverwertung sowie in den Bereichen Strategie-, Transaktions-, Prozess- und Krisenberatung. Kunden der IPB sind unter anderem DAX-, MDAX-, TECDAX- und STOXX 50-Unternehmen. Die Mitarbeiter der IPB verfügen überwiegend über ein naturwissenschaftliches oder ingenieurwissenschaftliches Studium und decken daher die wesentlichen naturwissenschaftlich-technischen Spektren der zu beurteilenden Patente, insbesondere die Bereiche Messtechnik, Bio-Gentechnik, Chemie, Elektrotechnik, Energietechnik, Laser und Optik, Maschinenbau und Medizintechnik, ab. Bereits seit Mitte der neunziger Jahre entwickeln Mitarbeiter der IPB Strategien, um die Renditen aus dem Rohstoff Wissen durch eine Verbindung mit dem Kapitalmarkt zu erhöhen. Seit Gründung der IPB im Jahr 2001 war die IPB bei über 130 Patenttransaktionen/-projekten auf der Kauf- oder Verkaufsseite mit einem Volumen von rund 2,50 Mrd. EUR beteiligt - unter anderem bei den beiden Patentverwertungsfonds P. S. I und P. S. II. [...]"
Rz. 9
Unter dem Abschnitt 3.2.6 ("Interessenkonflikte") wird auf Seite 38 ausgeführt:
"Die IPB und [...] sind auch Dienstleister bzw. Verwertungsberater der von den Anbieterinnen aufgelegten Beteiligungsangebote P. S. I und P. S. II. [...]."
Rz. 10
Zum Ergebnis der Fonds P. S. I und P. S. II ist auf Seite 43 ausgeführt:
"[...] Aufgrund der Kürze des Zeitraums können noch keine Aussagen zum Ergebnisverlauf von P. S. I und P. S. II gemacht werden."
Rz. 11
Zu der von der IPB verwendeten Methode des quantitativen Marktansatzes führt der Prospekt im Abschnitt 5.7 ("I. AG als Dienstleister") auf den Seiten 55 und 56 u.a. aus:
"Dieser Herausforderung [(der Bewertung von Patenten, Ergänzung durch den Senat)] begegnet der so genannte quantitative Marktwertansatz der IPB. Zu vergleichen ist dieser Ansatz der Patentbewertung im Wesentlichen mit der Immobilienbewertung, bei der einzelne Wertindikatoren wie z.B. die Lage der Immobilie, die Anzahl der Stockwerke, die Bausubstanz, die umliegende Infrastruktur und die Ausstattung Berücksichtigung finden, um zu einem Gesamtwert zu kommen. Bei Patenten sind diese Wertindikatoren z.B. in der wirtschaftlichen Restlaufzeit, der Anzahl der überstandenen juristischen Auseinandersetzungen oder der Wahrnehmung der Technologie durch Dritte gegeben. Anders als bei Immobilien, bei denen Marktpreise sehr leicht recherchiert werden können, sind öffentlich zugängliche Daten über Patenttransaktionen nur sehr schwer zu erhalten. Die IPB hat daher zahlreiche bereits abgeschlossene Transaktionen in einer Datenbank gesammelt und deren Einflussfaktoren für den jeweiligen Wert des Patents analysiert. Ergebnis ist ein Modell, in dem die wichtigsten Einflussfaktoren und deren Gewichtung auf den Wert eines Patents objektiv ermittelt werden können. Mit dieser Vorgehensweise lassen sich für jedes Patent bzw. für jede Patentfamilie statistische Erwartungswerte ermitteln, auf deren Grundlage Aussagen über die zu erwartenden Erlöse gemacht werden können. Dieses Verfahren wurde in einem Softwareprogramm zur Patentbewertung umgesetzt und im Jahr 2004 im Auftrag einer deutschen Großbank durch eine international tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und mit folgendem Wortlaut testiert: "[...] konnten wir uns davon überzeugen, dass das Verfahren unter Einhaltung der Anwendungsgrenzen sowie unter der Voraussetzung der sachgerechten Implementierung und korrekten Anwendung eine geeignete Grundlage für die Einschätzung der Werthaltigkeit von Patentportfolien für Zwecke der Besicherung von Krediten ist." Auf das Beteiligungsangebot bezogen verwendet die IPB den quantitativen Marktwertansatz, um im ersten Bewertungsschritt verhältnismäßig zügig die Spreu vom Weizen zu trennen, so dass sich die Mitarbeiter der IPB bei der weiteren Analyse auf die erfolgversprechendsten Patente konzentrieren können. Die Patente werden anschließend im Rahmen eines vielschichtigen Prüfungsprozesses unter Berücksichtigung der ermittelten Risikokomponenten mit einem Ertragswertansatz beurteilt [...]."
Rz. 12
Der Prospekt beschreibt den Markt für Patente und die Investmentstrategie der Fondsgesellschaft unter dem Abschnitt 5.6 ("Patente - Der Markt") auf Seite 54 und dem Abschnitt 6.4 ("Veredelungsmaßnahmen") auf Seite 66 auszugsweise wie folgt:
"[...] Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nicht jedes Patent eine Gewähr für kommerziellen Erfolg darstellt. Eher das Gegenteil ist richtig: So haben sehr viele Patente einen sehr geringen Wert und sehr wenige Patente einen sehr hohen. Allein in den USA und in Deutschland sorgen jeweils nur 10 % aller Patente für 81 % bis 93 % des gesamten Patentwertes. Es gilt aus der Menge der vorhandenen Patente die werthaltigsten herauszufinden (durch die so genannte Patentbewertung), die Mittel zur Erhöhung von deren Werthaltigkeit - in inhaltlicher und territorialer Hinsicht - bereitzustellen und zu investieren (durch die so genannte Veredelung) und die Patente dann professionell und Gewinn bringend zu lizenzieren bzw. zu verkaufen (durch die so genannte Verwertung)." "Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, für ihre Patente, die sie schließlich erworben haben wird, die in den jeweiligen Strategieplänen vorgeschlagenen Maßnahmen zu ergreifen und zu versuchen, die Werthaltigkeit der Patente - und damit ihre Ertragskraft - zu erhöhen. [...]"
Rz. 13
Unter der Überschrift "Annahmen für die Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft" auf Seite 78 f. wird angegeben:
"Die Fondsgesellschaft trägt ganz überwiegend den Charakter eines Blind Pools. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind lediglich vier Patente-Verwertungseinheiten angekauft bzw. exklusiv lizenziert. Der ganz überwiegende Teil des bei Vollplatzierung der Fondsgesellschaft zur Verfügung stehenden Kapitals in Höhe von 113.820.900 EUR soll gemäß Kapitel 7.1 in der Folgezeit in den Erwerb von voraussichtlich weiteren elf bis 21 Patenten und/oder Exklusivlizenzen, deren Veredelung inklusive der hierfür notwendigen Reserven und in die entsprechende Administration der Patente und Exklusivlizenzen der Fondsgesellschaft investiert werden. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind daher lediglich Höhe und Fälligkeitstermine der Anschaffungskosten/Anschaffungsnebenkosten sowie der Kosten der Administration für die vier bereits angekauften Patente, der einmaligen und der laufenden Gesellschaftskosten sowie der Kosten für die Verwertungsberater konkret bekannt. Somit ist es kaum möglich, die Bilanzen (Kapitel 7.3), die Gewinn- und Verlustrechnung (Kapitel 7.4), den Cashflow (Kapitel 7.5) sowie die Planzahlen (Kapitel 7.6) für die Fondsgesellschaft zu prognostizieren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Basis der wirtschaftlichen Grundlagen der vier bereits angekauften/exklusiv lizenzierten Patente [...] Rückschlüsse auf das noch anzukaufende Patentportfolio der Fondsgesellschaft gezogen werden. Die vier bereits angekauften/exklusiv lizenzierten Patente müssen jedoch nicht repräsentativ für weitere anzukaufende Patente/Exklusivlizenzen der Fondsgesellschaft sein. Deshalb wird sich die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft abweichend von den nachstehend abgeleiteten Darstellungen ergeben, was sich negativ auf die Ergebnisse der Investoren auswirken kann (vgl. Kapitel 3.1.1 Blind-Pool-Charakter, Investitionsrisiko)."
Rz. 14
Bei der Darstellung der "Prognose-Gewinn und Verlustrechnung zum 31.12.2007, Prognose-Gewinn und Verlustrechnung 2008 bis 2010" wird unter dem Punkt "Umsatzerlöse" auf Seite 82 ausgeführt:
"Grundlage für die Schätzung der Erlöse bilden die wirtschaftlichen Einschätzungen des IPB-Ankaufsgutachtens vom 31.07.2007 für die bereits angekauften/exklusiv lizenzierten Patente. Auf der Basis der für die angekauften/exklusiv lizenzierten Patente in diesem IPB-Ankaufsgutachten prognostizierten Gesamterlöse wurden die Gesamterlöse für die weiteren noch anzukaufenden Patente und Exklusivlizenzen geschätzt. Die Schätzung ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht durch entsprechende individuelle IPB-Ankaufsgutachten unterlegt."
Rz. 15
Im Zusammenhang mit der Vergütung der IPB führt der Prospekt auf Seite 112 zu den Allokationskosten aus:
"Für sämtliche Tätigkeiten der Leistungspflicht 1 erhält die IPB eine Vergütung für jede von der Fondsgesellschaft angekaufte Patente-Verwertungseinheit, wobei die Kosten für die Organisation des Patentankaufs jeweils pauschal bei 75.000 EUR liegen, sofern [...]; andernfalls erhält die IPB eine Vergütung für die Organisation des Patentankaufs für jede von der Fondsgesellschaft angekaufte Patente-Verwertungseinheit in Höhe von jeweils pauschal 37.500 EUR. Die Allokationskosten werden sich aufgeschlüsselt aus dem jeweiligen Ankaufsgutachten ergeben. [...]"
Rz. 16
Seit dem Jahr 2014 sind zahlreiche Klagen gegen die Musterbeklagten erhoben worden. Im Musterverfahren vor dem OLG hat der Musterkläger Prospektfehler geltend gemacht, die sich seiner Ansicht nach daraus ergeben, dass der Prospekt die in dem Zeitschrifteninterview geäußerte, kritische Haltung des Vorstandsvorsitzenden der IPB gegenüber dem Blind-Pool-Modell nicht wiedergegeben habe (Feststellungsziel 1.1) und die Expertise der IPB irreführend, unvollständig und falsch darstelle (Feststellungsziele 1.2a bis 1.2c). Der Prospekt sei zudem fehlerhaft, weil er über das wahre Fondskonzept nicht aufkläre (Feststellungsziel 4a), die Prognoserechnung wegen der Annahme einer erfolgreichen Verwertbarkeit aller Patente unrichtig sei (Feststellungsziel 4b) und die Aussagen zur Wertermittlung durch den von der IPB angewendeten quantitativen Marktansatz nicht zuträfen (Feststellungsziel 4c). Die Darstellung zum Interessenkonflikt bei der IPB sei unzureichend und irreführend (Feststellungsziel 4d). Unrichtig sei die Angabe, dass sich die Allokationskosten aufgeschlüsselt aus dem jeweiligen Ankaufsgutachten ergäben (Feststellungsziel 4e). Der Verkaufsprospekt verharmlose auch in seiner Gesamtschau die Risiken der Anlage und sei daher zur Information des Anlegers nicht geeignet (Feststellungsziel 4 f).
Rz. 17
Der Musterkläger hat ferner geltend gemacht, dass die Musterrechtsbeschwerdegegnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie - bei Abschluss eines Anlageberatungsvertrags - wegen Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten haften könne (Feststellungsziel 2) und dass sie bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt habe (Feststellungsziel 3). Die Musterbeklagten seien - wenn die Zeichnung auf der Grundlage der im Prospekt enthaltenen Beitrittserklärung erfolgt sei - zu einer Aufklärung über die Prospektfehler verpflichtet gewesen und es sei zu vermuten, dass die Prospektfehler kausal für die Zeichnungsentscheidung des Anlegers geworden seien (Feststellungsziel 5). Geschäftsberichte und sonstige Anlegerinformationen des Fonds, die bis Ende des Jahres 2015, hilfsweise bis Ende des Jahres 2013 veröffentlicht worden seien, könnten keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers von angeblichen Prospektfehlern begründen (Feststellungsziel 6).
Rz. 18
Das Musterverfahren ist durch den Vorlagebeschluss des LG Frankfurt/M. vom 11.2.2016, der die Feststellungsziele 1 bis 3 enthalten hat, eingeleitet und mit Beschluss des OLG vom 22.5.2017 um die Feststellungsziele 4 bis 6 erweitert worden.
Rz. 19
Mit Musterentscheid vom 12.7.2017 hat das OLG die Feststellungsanträge zurückgewiesen. Der Musterkläger und die Rechtsbeschwerdeführer zu 6) bis 9) wenden sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung aller Feststellungsziele, während sich die Rechtsbeschwerde der Rechtsbeschwerdeführer zu 1) bis 5) nur gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele 4 bis 6 richtet. Mit Beschluss vom 24.10.2017 hat der Senat die bisherige Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
B.
Rz. 20
Die Rechtsbeschwerden haben nur in geringem Umfang Erfolg. Das OLG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die gerügten Prospektfehler, die Gegenstand der unter den Ziff. 1 und 4 einzeln aufgeführten Feststellungsziele sind, nicht festzustellen sind. Die Rechtsbeschwerden führen nur insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids, als das OLG in der Sache über ein unzulässiges Feststellungsziel entschieden hat. Ferner ist der Tenor des Musterentscheids klarzustellen, soweit der Vorlagebeschluss des LG und der Erweiterungsbeschluss des OLG hinsichtlich der Feststellungsziele 2, 3, 5 und 6 gegenstandslos geworden sind.
I.
Rz. 21
Das OLG hat zur Begründung des Musterentscheids (Beschl. v. 12.7.2017 - 23 Kap. 1/16, juris), soweit für die Rechtsbeschwerden von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 22
Etwaige Ansichten des Vorstandsvorsitzenden der IPB im Januar 2007 seien im Prospekt nicht anzugeben (Feststellungsziel 1.1), da zum einen nicht feststehe, dass er diese Ansichten auch bei Herausgabe des Prospekts im August 2007 noch vertreten habe. Zum anderen sei mit dieser Äußerung kein Umstand verbunden, der zu einer Vereitelung des Vertragszwecks führen könnte. Der Charakter als Blind-Pool-Fonds werde mehrfach im Prospekt dargestellt. Der Prospekt mache deutlich, dass eine wirtschaftliche Beteiligung vorliege, der Erfolg derselben allein von den noch zu erwerbenden Objekten abhänge und über konkrete Investitionsziele noch keine Entscheidung getroffen worden sei.
Rz. 23
Der Prospekt stelle auch die Expertise der IPB nicht irreführend, unvollständig oder falsch dar (Feststellungsziel 1.2). Der Gründungszeitpunkt der IPB sei mit dem Jahr 2001 nicht unzutreffend angegeben (Feststellungsziel 1.2a). Nach dem Auszug aus dem Handelsregister sei die "Vorgängergesellschaft" mit Satzung vom 5.4.2000 gegründet und am 9.2.2002 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Umfirmierung sei am 13.2.2004 eingetragen worden. Nach diesen Angaben sei jedenfalls nicht dargetan, dass die IPB bzw. eine "Vorgängergesellschaft" nicht bereits 2001 bestanden habe. Die Prospektaussage, "Mitarbeiter der IPB" hätten "bereits Mitte der neunziger Jahre" Strategien zur Wissensvermarktung entwickelt, habe angesichts der Prospektangaben zum zeitlichen Ablauf der Gründung nicht so verstanden werden können, dass die Mitarbeiter bereits in diesem Zeitraum Mitarbeiter der IPB gewesen seien.
Rz. 24
Ausreichend sei im Übrigen die Angabe, die IPB habe bei Herausgabe des Prospekts - was unstreitig sei - über 43 Mitarbeiter verfügt (Feststellungsziel 1.2b). Es sei nur maßgeblich, ob die IPB mit ihren jeweils aktuellen personellen Kapazitäten in der Lage gewesen sei, ihren Aufgaben nach dem Fondskonzept nachzukommen. Auch die Qualifikation der Mitarbeiter sei im Prospekt nicht fehlerhaft dargestellt. Entgegen der Ansicht des Musterklägers seien gerade keine konkreten Angaben zu Vorbildungen/Erfahrungen der Mitarbeiter der IPB gemacht worden. Dass die Mitarbeiter der IPB Erfahrungen im Umgang mit Patenten haben mussten, sei nach dem Prospekt gerade nicht geschuldet, da dort explizit nur auf ihre Erfahrungen im naturwissenschaftlichen bzw. ingenieurwissenschaftlichen Bereich abgestellt werde. Der ergänzende Vortrag des Musterklägers im Schriftsatz vom 21.6.2017 führe nicht zu einer anderen Bewertung. Die benannten Mitarbeiter entsprächen knapp 50 % der Gesamtmitarbeiterzahl (22 von 43), was Rückschlüsse auf die Gesamtbelegschaft ausschließe. Im Übrigen hätten auch nach dem Vortrag des Musterklägers ca. ein Drittel der Mitarbeiter einen naturwissenschaftlichen Hintergrund, mithin gerade kein verschwindend kleiner Kreis.
Rz. 25
Das Feststellungsziel 1.2c [Fonds P. S. I und P. S. II geben keine Anhaltspunkte für eine Expertise her] sei nicht zu treffen, da der Prospekt ausdrücklich deutlich mache, dass aufgrund der kurzen Laufzeit der Vorgängerfonds noch keine Rückschlüsse auf deren Erfolg gezogen werden könnten.
Rz. 26
Die begehrten Feststellungen, "die Beklagte" komme gegenüber den Anlegern als Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie aufgrund Verletzung ihrer Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag - sofern im Einzelfall ein solcher geschlossen worden sei - in Betracht (Feststellungsziel 2) und "die Beklagte" habe bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt (Feststellungsziel 3), seien nicht zu treffen, da es an einem Prospektfehler fehle.
Rz. 27
Die Darstellung des Fondskonzepts (Feststellungsziel 4a) sei nicht irreführend. Der Prospekt vermittle nicht den Eindruck, dass nach dem Konzept des Fonds stets nur die werthaltigsten Patente hätten erworben werden sollen. Der Fonds habe das Ziel gehabt, werthaltige Patente zu erwerben. Dass dies nicht unbedingt erreicht werden könne, mache der Prospekt hinreichend deutlich. Aus der Darstellung der beabsichtigten "Veredelung" von Patenten werde deutlich, dass der Prospekt unter den Begriff "Werthaltigkeit" eben nicht nur die von vornherein verwertbaren, sondern auch die Patente subsumiere, die erst noch verwertbar gemacht werden müssten. Werthaltigkeit bedeute dann nicht den aktuellen Wert, sondern die Möglichkeit, einen solchen zu generieren.
Rz. 28
Es sei auch nicht festzustellen, dass der Prospekt und die darin enthaltene Prognoserechnung unrichtig seien, weil sie davon ausgingen und es als realistisch darstellten, dass alle Patente erfolgreich verwertet und Erlöse erzielt werden könnten, die weit über die jeweiligen Anschaffungskosten hinausgingen (Feststellungsziel 4b). Es sei nicht vorgetragen worden, dass die Prognose über den Erfolg des Fonds aus ex ante-Sicht unvertretbar gewesen sei. Der Prospektherausgeber dürfe auch optimistisch sein. Auch aus dem Privatgutachten von Professor Dr. B. ergebe sich nicht, dass die Methode der IPB von vornherein untauglich gewesen wäre. Deshalb sei ein Prospektfehler nicht gegeben (Feststellungsziel 4c).
Rz. 29
Auch sei die Feststellung nicht zu treffen, dass die Darstellung des Prospekts, wonach die IPB einem Interessenkonflikt allenfalls im Hinblick auf die beiden Fonds P. S. I und II unterliege, unvollständig und irreführend sei (Feststellungsziel 4d). Der Prospekt mache deutlich, dass die IPB auch für andere Unternehmen tätig sei. Eines ausdrücklichen Hinweises auf mögliche Interessenkonflikte habe es nicht bedurft, da dem Leser vor Augen geführt werde, dass die IPB gerade nicht exklusiv für den streitgegenständlichen Fonds habe tätig werden sollen.
Rz. 30
Ein Prospektfehler sei auch nicht im Hinblick auf die Prospektangabe zu einer Aufschlüsselung der Allokationskosten in den Ankaufsgutachten der IPB festzustellen (Feststellungsziel 4e). Eine Darstellung, wie diese Aufschlüsselung zu erfolgen habe, enthalte der Prospekt nicht. Auch in dem Dienstleistungsvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der IPB werde keine detaillierte Aufschlüsselung vorgegeben. Soweit die Beigeladenen rügen wollten, dass sich die Fondsgeschäftsführung mit unzureichenden bzw. zu hohen Rechnungen zufriedengegeben habe, sei maßgeblich, ob dieses Handeln bereits zu einem Zeitpunkt festgestanden habe, als der Prospekt herausgegeben bzw. verwendet worden sei. Dass ein solcher Fall vorliege, werde jedoch nicht behauptet.
Rz. 31
Die begehrte Feststellung, der Verkaufsprospekt verharmlose auch in seiner Gesamtschau die Anlagerisiken, stelle das Fondskonzept fehlerhaft dar und sei daher nicht geeignet, den Anleger hinreichend über die Risiken und besonderen Eigenschaften der Anlage zu informieren (Feststellungsziel 4 f), sei nicht zu treffen, da keine Prospektunrichtigkeit vorliege.
Rz. 32
Mangels eines Prospektfehlers sei auch die begehrte Feststellung, die Musterbeklagten seien jedenfalls bei Zeichnung auf Basis der im Prospekt als Muster abgedruckten Beitrittserklärung zu einer Aufklärung über die Prospektmängel verpflichtet gewesen - und zwar auch bei einer zu späten oder unterbliebenen Übergabe des Prospekts - und es sei zu vermuten, dass die Prospektmängel kausal für die Anlageentscheidung gewesen seien (Feststellungsziel 5), nicht zu treffen.
Rz. 33
Mit derselben Begründung hat das OLG die beantragte Feststellung zurückgewiesen, die bis Ende des Jahres 2015, hilfsweise bis Ende des Jahres 2013, veröffentlichten Geschäftsberichte und sonstigen Anlegerinformationen des Fonds seien nicht für eine Information der Anleger über die Prospektmängel geeignet gewesen, so dass sie allein oder zusammen mit den nur geringen Ausschüttungen keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis hätten begründen können (Feststellungsziel 6).
II.
Rz. 34
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung, soweit sie nicht das unzulässige Feststellungsziel 4 f betreffen, im Ergebnis stand.
Rz. 35
1. Die statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG) Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer sind zulässig.
Rz. 36
a) Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Beigeladenen zu 1) bis 9) sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird von dem Musterkläger als Musterrechtsbeschwerdeführer geführt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG).
Rz. 37
b) Die Beigeladenen zu 1) bis 9) sind beschwerdeberechtigt (§§ 20 Abs. 1 Satz 4, 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG) und damit als Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. BGH v. 22.11.2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rz. 39 und 41; v. 19.9.2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rz. 25 und 41; v. 6.10.2020 - XI ZB 28/19 WM 2020, 2411 Rz. 20). Auf den von den Rechtsbeschwerdeführern zu 1) bis 5) vorsorglich erklärten Beitritt zur Rechtsbeschwerde des Musterklägers kommt es daher nicht an.
Rz. 38
c) Die Rechtsbeschwerden formulieren jeweils einen ordnungsgemäßen Beschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 6) bis 9) benennt mit allen Feststellungszielen und der Antrag der Rechtsbeschwerdeführer zu 1) bis 5) mit den Feststellungszielen 4a, 4b, 4c, 4d, 4e, 4 f, 5 und 6 die jeweils angegriffenen Teile des Musterentscheids. Die Anträge lassen jeweils erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. BGH v. 21.10.2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rz. 54 zu § 15 KapMuG in der bis zum 1.11.2012 geltenden Fassung; v. 22.11.2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rz. 44; v. 23.10.2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rz. 35 m.w.N.).
Rz. 39
2. Soweit das OLG den Antrag zu dem Feststellungsziel 4 f als unbegründet zurückgewiesen hat, ist der Musterentscheid aufzuheben und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen sind die Rechtsbeschwerden unbegründet.
Rz. 40
Ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden dagegen, dass das OLG einen Prospektfehler hinsichtlich eines unterlassenen Hinweises auf ein Interview des Vorstandsvorsitzenden der IPB (Feststellungsziel 1.1), bei der Darstellung der Expertise der IPB (Feststellungsziel 1.2), bei der Darstellung des Fondskonzepts (Feststellungsziel 4a), bei der Prognose (Feststellungsziel 4b), bei der Erläuterung des quantitativen Marktwertansatzes (Feststellungsziel 4c), bei Angaben zu Interessenkonflikten der IPB (Feststellungsziel 4d) und bei der Darstellung der Aufschlüsselung von Allokationskosten in den Ankaufsgutachten (Feststellungsziel 4e) verneint hat. Bei den Feststellungszielen 2, 3, 5 und 6 besteht kein Sachentscheidungsinteresse mehr, was das OLG zwar nicht im Tenor des Musterentscheids, der Sache nach aber in den Gründen berücksichtigt hat.
Rz. 41
a) Das OLG hat die zulässigen Feststellungsziele 1.1, 1.2a bis 1.2c und 4a bis 4e zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Prospektfehler gegeben sind. Das Feststellungsziel 4 f ist wegen seiner Unbestimmtheit jedoch bereits als unzulässig zurückzuweisen.
Rz. 42
Dabei ist das OLG zutreffend davon ausgegangen, dass gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG auf den vorliegenden Prospekt das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31.5.2012 geltenden Fassung (im Folgenden: VerkProspG a.F.) anzuwenden ist, da der Verkaufsprospekt vor dem 1.6.2012 veröffentlicht worden ist.
Rz. 43
Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG a.F. muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen i.S.d. § 8 f Abs. 1 VerkProspG a.F. zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG a.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom 1.7.2005 bis zum 31.5.2012 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten (BGH, Urt. v. 28.2.2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rz. 8; BGH, Beschl. v. 13.12.2011 - II ZB 6/09 WM 2012, 115 Rz. 16; BGH, Urt. v. 21.9.2010 - XI ZR 232/09 WM 2010, 2069 Rz. 29; v. 18.9.2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rz. 23; BGH, Beschl. v. 6.10.2020 - XI ZB 28/19 WM 2020, 2411 Rz. 25). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urt. v. 21.10.1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; BGH, Beschl. v. 13.12.2011, a.a.O.; Senatsurteil vom 18.9.2012, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 6.10.2020, a.a.O.), und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (Senat, Urt. v. 18.9.2012, a.a.O.; BGH v. 21.10.2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rz. 74; v. 22.11.2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rz. 57; v. 23.10.2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rz. 40; BGH, Urt. v. 9.5.2017 - II ZR 344/15 WM 2017, 1252 Rz. 19; Senatsbeschluss vom 6.10.2020, a.a.O.). Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (Senat, Beschl. v. 6.10.2020, a.a.O.; vgl. Senatsurteil vom 18.9.2012, a.a.O., Rz. 24 und Senatsbeschlüsse vom 21.10.2014, a.a.O., und vom 22.11.2016, a.a.O.). Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 12.7.1982 - II ZR 175/81 WM 1982, 862, 863; v. 14.6.2007 - III ZR 125/06 WM 2007, 1503 Rz. 10; BGH, Urt. v. 22.2.2005 - XI ZR 359/03 WM 2005, 782, 784; BGH, Beschl. v. 13.12.2011 - II ZB 6/09 WM 2012, 115 Rz. 25; Senatsurteil vom 18.9.2012, a.a.O., Rz. 25; Senatsbeschluss vom 6.10.2020, a.a.O.) und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (BGH, Urt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91 WM 1992, 901, 904; BGH, Urt. v. 23.4.2012 - II ZR 211/09 WM 2012, 1184 Rz. 15; v. 16.3.2017 - III ZR 489/16 WM 2017, 708 Rz. 24 und vom 9.5.2017, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.10.2018, a.a.O.).
Rz. 44
aa) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das OLG zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (BGH v. 21.10.2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rz. 75 m.w.N.; v. 22.11.2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rz. 58; v. 6.10.2020 - XI ZB 28/19 WM 2020, 2411 Rz. 26), keinen Fehler aufweist.
Rz. 45
(1) Das OLG hat zu Recht die Feststellung abgelehnt, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil nicht dargestellt sei, dass der Vorstandsvorsitzende der IPB, einer wesentlichen Vertragspartnerin der Fondsgesellschaft, dem Konzept eines Blind-Pools bereits vor Prospektherausgabe kritisch gegenübergestanden habe, da insb. die Akquisitionskosten der Patente nicht einzuschätzen seien, was einem Anleger nicht zuzumuten sei (Feststellungsziel 1.1).
Rz. 46
Der Umstand, dass der Vorstandsvorsitzende der IPB eine bestimmte Meinung zu Blind-Pools vertritt, musste nicht in dem Prospekt aufgeführt werden, weil die Anleger über den kritisch beurteilten Aspekt des Blind-Pool-Modells informiert wurden und weil die Meinungsäußerung selbst nicht geeignet war, den Vertragszweck zu vereiteln oder zu gefährden.
Rz. 47
(a) Durch die umfassende Aufklärungspflicht soll gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten deren Recht zur Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sichergestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 f.). Der Anleger hat trotz und gerade wegen der Tatsache, dass er mit seiner Anlage ein Risikogeschäft eingeht und ihm dieses wirtschaftliche Risiko bleiben muss, ein Recht darauf, seine Entscheidung eigenverantwortlich in voller Kenntnis sämtlicher für die Beurteilung dieses Risikogeschäfts maßgeblicher Umstände zu treffen (BGH, Urt. v. 5.7.1993, a.a.O., S. 113; vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rz. 62 m.w.N.). Es kann daher geboten sein, den Anleger bei negativen Berichten in Publikationsorganen wie etwa Brancheninformationsdiensten über die darin konkret angesprochenen Mängel oder Risiken zu informieren (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rz. 27). Grundlage für die in dem Interview geäußerte kritische Einschätzung des Blind-Pool-Modells durch den Vorstandsvorsitzenden der IPB war der Umstand, dass die Akquisitionskosten der Patente nicht einschätzbar seien. Der Anleger wird durch den Prospekt jedoch umfassend über die Konzeption des Blind-Pool-Modells informiert und auch darüber, was dies für den Erwerb der Patente und die Anschaffungskosten bedeutet. So ergibt sich, dass die zu erwerbenden Patente und Exklusivlizenzen noch nicht feststehen. Zudem wird dargelegt, dass das Beteiligungsangebot nicht realisiert wird, wenn das Mindestvolumen von 60.001.000 EUR nicht erreicht wird, und dass im Folgenden aber davon ausgegangen werde, dass das Höchstvolumen von 160.001.000 EUR erreicht werde. Bei einem solchen Wert könnten Schätzungen der Anbieterinnen zufolge zusätzlich zu den bereits angekauften Patenten und der Exklusivlizenz zwischen elf und 21 weitere Patentverwertungseinheiten voraussichtlich bis zum 31.12.2008 angekauft oder exklusiv lizenziert sowie im Anschluss veredelt und verwertet werden. Der Anleger konnte auf dieser Grundlage und in Kenntnis seiner finanziellen und persönlichen Verhältnisse selbst eine Beurteilung vornehmen und entscheiden, ob er sich die damit verbundenen Risiken "zumuten" wollte oder nicht. Denn dem Anleger musste aufgrund der Informationen zum einen klar sein, dass noch offen war, ob überhaupt weitere Patente erworben werden könnten. Zum anderen wird deutlich, dass bei einem Erwerb weiterer Patente die genaue Anzahl wesentlich sowohl von dem erzielten Beteiligungsvolumen als auch von den Kosten des einzelnen Patents abhängt und dass der Prospekt insoweit nur eine Schätzung auf der Grundlage des Höchstvolumens angeben kann.
Rz. 48
(b) Der Umstand der Meinungsäußerung an sich konnte den Zweck des Anlagevertrags weder vereiteln noch gefährden und war daher kein aufklärungspflichtiger Umstand.
Rz. 49
Die IPB war nicht an der Willensbildung der Fondsgesellschaft beteiligt, sondern mit dieser lediglich durch einen - wenn auch für die Durchführung des Erwerbs und die weitere Behandlung der Patente wesentlichen - Dienstleistungsvertrag verbunden. Die Meinung ihres Vorstandsvorsitzenden hinderte die IPB nicht, ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen. Denn den Umstand, dass die potentiellen Akquisitionskosten nicht abschätzbar seien, beurteilte der Vorstandsvorsitzende nur im Hinblick auf die Anleger kritisch und nicht in Bezug auf die von der IPB wahrzunehmenden Aufgaben. Zwar wird die Höhe des Kapitals, das für den Ankauf von Patenten verfügbar ist, einen Einfluss darauf haben, ob bestimmte Patente überhaupt für einen Erwerb in Betracht gezogen werden können. Dies ist aber auch der Fall bei einer Konzeption, bei der zunächst die zu erwerbenden Patente bestimmt werden und dann das Fondsangebot unterbreitet wird. Denn auch bei diesem Vorgehen muss schon bei der Auswahl der Patente berücksichtigt werden, wie wahrscheinlich es ist, die Erwerbskosten aufzubringen. Die finanzielle Ausstattung des Fonds ist jeweils einer von mehreren Umständen, den die IPB bei ihrer Beratungstätigkeit mitberücksichtigen muss. Aus der geäußerten Meinung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die IPB dabei entgegen den Interessen der Anleger handeln könnte. Es wird daraus vielmehr deutlich, dass dem Vorstandsvorsitzenden spezifische Risiken des Blind-Pool-Modells bewusst sind und er diese auch aus dem Blickwinkel eines Anlegers beurteilt. Dass er persönlich dieses Risiko für einen Anleger als nicht zumutbar beurteilt, begründet zudem nicht die Vermutung, dass er die von einem Anleger getroffene Entscheidung, sich trotz dieses Risikos an einem derartigen Fonds zu beteiligen, missbilligen könnte.
Rz. 50
Zudem äußerte der Vorstandsvorsitzende seine Meinung nicht in Bezug auf den streitgegenständlichen Fonds. Dieser bietet den Anlegern durch die Angabe des Mindest- und des Höchstvolumens sowie der ungefähren Spanne der zu erwerbenden Patente zumindest ein paar Orientierungspunkte hinsichtlich der beabsichtigten Akquisitionskosten und soll ein "Herumstochern im Nebel" vermeiden.
Rz. 51
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit die Aussage des Vorstandsvorsitzenden - wie es der Musterkläger und die Rechtsbeschwerdeführer zu 6) bis 9) vorbringen - eine negative Wirkung auf potentielle Geschäftspartner haben sollte.
Rz. 52
(2) Ohne Erfolg wenden sich der Musterkläger und die Rechtsbeschwerdeführer zu 6) bis 9) auch gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele unter 1.2, wonach die Darstellung der Expertise der IPB im Prospekt in mehrfacher Hinsicht irreführend, unvollständig und falsch sei.
Rz. 53
(a) Die Prospektangaben zum Gründungszeitpunkt der IPB und die Angaben über die zeitliche Erfahrung der IPB sind nicht irreführend. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob mit der auf Seite 54 des Prospekts erwähnten Gründung der IPB im Jahr 2001 der Zeitpunkt des Entstehens der Aktiengesellschaft oder der Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit unter ihrer Firma gemeint sein sollte.
Rz. 54
(aa) Aus dem von dem Musterkläger vorgelegten Handelsregisterauszug ergibt sich als Tag der ersten Eintragung der Aktiengesellschaft der 13.6.2000. Zwar ist die Eintragung unter der Firma "A. AG" mit dem Unternehmensgegenstand "Verwaltung eigenen Vermögens" erfolgt. Diese Bezeichnung des Unternehmensgegenstands deutet darauf hin, dass es sich hierbei um eine sog. offene Mantel- oder Vorratsgründung handelte, durch welche zunächst nur die äußere Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geschaffen wird und welche dem Zweck dient, eine juristische Person auf Vorrat zu schaffen, die erst später bei Bedarf im Wege der sog. Mantelverwendung - vielfach, aber nicht notwendigerweise nach Erwerb durch andere Gesellschafter und unter Auswechselung ihrer Organmitglieder sowie unter Änderung des in der Satzung angegebenen Unternehmensgegenstandes und ihres Sitzes - unternehmerischer Verwendung zugeführt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.1992 - II ZB 17/91 NJW 1992, 1824, 1825). Soweit es um die rechtliche Gründung der Aktiengesellschaft geht, ist nicht auf die Eintragung der - in der Hauptversammlung vom 5.11.2003 beschlossenen - Änderung der Firma in "I. AG" mit dem Unternehmensgegenstand "die Entwicklung und der Betrieb von Softwareprodukten für die Bewertung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten zum Zwecke der Entwicklung und Strukturierung von Kapitalmarktprodukten [...]" am 13.2.2004 abzustellen. Denn die bloße Änderung der Firma lässt den bereits vorher gegründeten und eingetragenen Rechtsträger unverändert.
Rz. 55
(bb) Selbst wenn man darauf abstellt, dass das Wort "Gründung" von einem Anleger als Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit verstanden wird, ist die Angabe nicht irreführend. Dies gilt selbst dann, wenn die IPB erst im November 2003 im Rahmen ihres Unternehmensgegenstands tätig geworden sein sollte. Denn mit dem Satz, dass die IPB seit ihrer Gründung im Jahr 2001 bei über 130 Patenttransaktionen/-projekten mit einem Volumen von rund 2,50 Mrd. EUR beteiligt war, wurde die Erfahrung der IPB im Wesentlichen mit der Anzahl und dem finanziellen Volumen der Patenttransaktionen begründet. Das Gründungsdatum sollte für einen Anleger ersichtlich nur dazu dienen, eine grobe zeitliche Einordnung zu bieten. An dem wesentlichen Aussagegehalt würde sich auch bei einer Gründung erst im Jahr 2003 nichts ändern.
Rz. 56
(cc) Wie das OLG zutreffend ausgeführt hat, besteht auch im Zusammenhang mit der Aussage, dass "Mitarbeiter der IPB" bereits "seit Mitte der neunziger Jahre" Strategien entwickelt hätten, keine Irreführung. Dieser Satz steht unmittelbar vor dem Satz, in dem das Gründungsjahr erwähnt wird, so dass für den Anleger deutlich wird, dass es um die Erfahrung von Personen geht, die zwar nunmehr für die IPB arbeiten und dieser ihr Wissen zur Verfügung stellen, die aber ihre in den neunziger Jahren erworbenen Kenntnisse nicht bei der IPB gesammelt haben.
Rz. 57
(b) Das OLG hat zu Recht Prospektfehler im Hinblick auf die genannte Anzahl der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe, deren Ausbildung in den technisch relevanten Gebieten und deren Berufserfahrung verneint (Feststellungsziel 1.2b).
Rz. 58
Dabei geht das OLG zunächst zutreffend davon aus, dass für den Anleger nur maßgeblich ist, ob die IPB mit ihren aktuellen personellen Kapazitäten in der Lage war, ihren Aufgaben nach dem Fondskonzept nachzukommen, und dass es daher ausreichend war, nur die Anzahl der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Prospekterstellung anzugeben. Zudem hat das OLG zu Recht angenommen, dass keine Angaben zur Berufserfahrung gemacht werden. Dies wird von den Rechtsbeschwerden auch nicht beanstandet.
Rz. 59
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden gilt die Behauptung des Musterklägers, die Mitarbeiter der IPB verfügten "nicht überwiegend über ein naturwissenschaftliches oder ingenieurwissenschaftliches Studium", nicht gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Musterbeklagten tragen keine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf die Qualifikation eines jeden Mitarbeiters. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum es den Musterbeklagten unschwer möglich sein sollte, zu Mitarbeitern einer Gesellschaft Angaben zu machen, die lediglich mit der Fondsgesellschaft mittels eines Dienstleistungsvertrags verbunden ist.
Rz. 60
Das OLG ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich von den im Schriftsatz des Musterklägers vom 21.6.2017 dargestellten Profilen von 22 Mitarbeitern nicht darauf schließen lässt, welche Ausbildung die restlichen 21 Mitarbeiter aufweisen, so dass auch keine Rückschlüsse auf die Gesamtbelegschaft gezogen werden können. Dass das OLG den Anteil der von dem Musterkläger angeführten Arbeitnehmer an der Gesamtzahl mit "knapp 50 %" statt mit 51 % angegeben hat, ist dabei unbeachtlich.
Rz. 61
Dadurch, dass das OLG den Vorstandsvorsitzenden der IPB nicht als Zeugen vernommen hat, hat es nicht gegen seine Verpflichtung zur Erschöpfung der Beweismittel (§ 286 ZPO, vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2008 - IX ZR 38/04 WM 2008, 698 Rz. 10) verstoßen. Denn der Musterkläger hat den Vorstandsvorsitzenden mit Schriftsatz vom 21.6.2017 nur zu dem Beweisthema benannt, dass der überwiegende Teil der Mitarbeiter nicht im Bereich der Patentbewertung und -entwicklung oder IT tätig gewesen sei. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn zum einen bezieht sich das Feststellungsziel nur auf die Ausbildung und nicht auf das Einsatzgebiet der Mitarbeiter. Zum anderen ist in Bezug auf die Tätigkeitsbereiche im Prospekt nicht die vom Musterkläger angegebene einschränkende Aussage getroffen worden. Vielmehr werden im Prospekt die Tätigkeitsbereiche viel weiter gefasst, indem ausgeführt wird, dass die meisten der derzeit 43 Mitarbeiter am Standort H. in den Bereichen Patentbewertung und Patentverwertung sowie in den Bereichen Strategie-, Transaktions-, Prozess- und Krisenberatung arbeiten würden.
Rz. 62
(c) Das OLG hat auch zu Recht das Feststellungsziel 1.2c (keine Anhaltspunkte für Expertise durch Nennung der Fonds P. S. I und II) mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Prospekt keine unzutreffenden Angaben zu den Vorgängerfonds P. S. I und II enthalte. Der Prospekt ergänzt mit dem Hinweis auf die Fonds P. S. I und P. S. II lediglich die Kernaussage, wonach die IPB bei über 130 Patenttransaktionen/-projekten auf der Kauf- oder Verkaufsseite mit einem Volumen von rund 2,50 Mrd. EUR beteiligt gewesen sei. Durch die Angabe "unter anderem bei den Patentverwertungsfonds P. S. I und P. S. II" wird nur angegeben, dass ein Teil dieser genannten Transaktionen im Rahmen der Fonds P. S. I und II erfolgt ist. Mit dieser Passage wird nicht die Behauptung aufgestellt, dass die Patenttransaktionen oder -projekte wirtschaftlich erfolgreich waren. Es ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden auch nicht die Aussage damit verbunden, dass die Bewertungen und Verwertungsvorschläge der IPB sich als zutreffend bzw. erfolgreich erwiesen haben. Es wird nur illustriert, dass die IPB durch zahlreiche, ein hohes finanzielles Gesamtvolumen erreichende Vorgänge Erfahrung in dem Geschäftsbereich von Patenten gesammelt hat. Der Anleger kann beispielsweise davon ausgehen, dass die IPB weiß, welche Regelungen üblicherweise bei Patenttransaktionen getroffen werden. Wie das OLG zutreffend ausgeführt hat, macht der Prospekt an anderer Stelle zudem ausdrücklich deutlich, dass aufgrund der Kürze des Zeitraums noch keine Aussagen zum Ergebnisverlauf von P. S. I und P. S. II gemacht werden können.
Rz. 63
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, dass in diesem Zusammenhang auch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass die im Prospekt genannten 43 Mitarbeiter an den Projekten mitgewirkt hätten, wird dies nicht von dem Feststellungsziel umfasst. Denn dieses stellt allein auf die Nennung der Fonds P. S. I und II ab und nur diese beanstandete Aussage stellt das Feststellungsziel und damit den Streitgegenstand dar (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rz. 34).
Rz. 64
(3) Ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden gegen die Annahme des OLG, eine Unrichtigkeit des Prospekts liege auch hinsichtlich der Prospektangaben, die Gegenstand der Feststellungsziele 4a bis e sind, nicht vor. Das Feststellungsziel 4 f hingegen ist unzulässig und schon aus diesem Grund zurückzuweisen, weil es nicht hinreichend bestimmt ist.
Rz. 65
(a) Im Ergebnis zutreffend hat das OLG einen Prospektfehler im Hinblick auf die Darstellung des Fondskonzepts verneint (Feststellungsziel 4a). Der Prospekt enthält nicht die Aussage, der Fonds sei darauf ausgerichtet, ausschließlich Patente zu erwerben, die zu der Gruppe der 10 % werthaltigsten Patente zählen.
Rz. 66
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden ist dies nicht der Formulierung zu entnehmen, es gelte aus der Menge der vorhandenen Patente die werthaltigsten herauszufinden. Diese Passage ist eingebettet in einen Abschnitt, der unter der Überschrift "Patente ― Der Markt" über die Entwicklung des Patentmarkts als solchen und die sehr unterschiedlichen Patentwerte auf diesem Markt informiert. Die Formulierung, es gelte die werthaltigsten Patente herauszufinden, impliziert das Bestreben, auf dem Markt verfügbare und einen möglichst hohen Wert aufweisende Patente ausfindig zu machen. Welche Patente das sein würden, lässt der Prospekt offen. Insbesondere wird hierdurch nicht zum Ausdruck gebracht, der Fonds habe Zugriff auf die Patente mit dem höchsten Wert. Das Ziel oder überhaupt die Möglichkeit, diese Patente zu erwerben, wird nicht formuliert. Dies gilt auch wegen des vorangehenden Hinweises, dass "nur 10 % aller Patente für 81 % bis 93 % des gesamten Patentwertes" sorgten. Hierdurch wird offengelegt, dass die Auswahl von geeigneten Patenten mit tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Denn nicht jedes Patent stelle eine Gewähr für kommerziellen Erfolg dar (Seite 54 des Prospekts). Gleichermaßen wird deutlich, dass viele Patente womöglich minderen Wertes sind, dass aber auch außerhalb der 10 % wertvollsten Patente weitere Patente vorhanden und ggf. zu erwerben sind, welche die übrigen 7 % bis 19 % des gesamten Patentwertes ausmachen.
Rz. 67
Diese Auslegung wird gestützt durch eine Gesamtschau der Prospektangaben zum geplanten Patenterwerb. Wie die Auswahl der Patente erfolgen soll, wird unter der Überschrift "Investmentstrategie" beschrieben, ohne dass dabei eine Eingrenzung auf eine bestimmte Spitzengruppe von Patenten erfolgen würde. Vielmehr wird an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass von dem Fonds sogar lediglich angemeldete Patente erworben werden können (vgl. Seite 14, 21 f., 27f., 58, 65 des Prospekts). Der Prospekt erläutert überdies im Einzelnen, dass die Investmentstrategie neben der Auswahl des Patentportfolios darin bestehe, mit sog. "Veredelungsmaßnahmen" die Werthaltigkeit der erworbenen Patente noch zu erhöhen (Seite 66 des Prospekts). Dabei geht der Prospekt davon aus, der "Veredelungszeitraum" betrage regelmäßig zwischen zwölf und 36 Monaten und könne ggf. auch länger sein (Seite 66 des Prospekts). Daraus erschließt sich, dass man nicht davon ausging, dass die zu erwerbenden Patente zum Zeitpunkt des Erwerbs zur Spitzengruppe der Patente gehören würden, sondern dass man vielmehr plante, den Wert der erworbenen Patente durch bestimmte, auch zeitintensive Maßnahmen zu erhöhen. Auf diese Möglichkeit der Wertsteigerung stellt im Ergebnis auch das OLG ab. Der Begriff der Werthaltigkeit steht dieser Auslegung nicht entgegen. Denn auch ein Patent, das erst noch den Prozess der "Veredelung" durchlaufen muss, hat bereits einen bestimmten höheren Wert und ist schon werthaltig, da man es als geeignet ansieht, sein Ertragspotential durch bestimmte Maßnahmen zu erhöhen.
Rz. 68
Die Darstellung des quantitativen Marktansatzes als Bewertungsmethode der IPB führt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer nicht zu einer anderen Auslegung. Denn den Ausführungen des Prospekts lässt sich gerade nicht entnehmen, dass es mit dieser Methode darum gehen soll, Patente herauszufinden, die zu der Spitzengruppe der 10 % gehören sollen.
Rz. 69
(b) Das OLG hat es zu Recht abgelehnt, die Feststellung zu treffen, dass der Prospekt und die darin enthaltene Prognoserechnung unrichtig seien, weil sie davon ausgingen und es als realistisch darstellten, dass alle Patente erfolgreich verwertet und Erlöse erzielt werden könnten, die weit über die jeweiligen Anschaffungskosten hinausgingen (Feststellungsziel 4b). Indem das OLG ausführt, dass der Prospekt auf die Risiken der Beteiligung hinreichend hinweise, stellt es im Ergebnis zutreffend darauf ab, dass der Prospekt eine erfolgreiche Verwertung aller Patente und die damit verbundene Erlöserzielung gerade nicht als realistisch darstellt, sondern als Grundlage bzw. Ergebnis einer Prognose, die mit vielen Unsicherheiten behaftet ist.
Rz. 70
(aa) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 337/08 WM 2009, 2303 Rz. 19; BGH, Urt. v. 12.7.1982 - II ZR 175/81 WM 1982, 862, 865). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt (Senat, Urt. v. 27.10.2009, a.a.O.; BGH, Urt. v. 23.4.2012 - II ZR 75/10 WM 2012, 1293 Rz. 17). Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2009, a.a.O.; BGH, Urt. v. 23.4.2012, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1982 - II ZR 175/81 WM 1982, 862, 865). Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1982, a.a.O.).
Rz. 71
(bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist der Prospekt nicht fehlerhaft. Der Prospekt führt dem Anleger unter der Überschrift "Annahmen für die Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft" deutlich vor Augen, welche Tatsachen und Annahmen er der Prognose zugrunde legt und mit welchen Unsicherheiten und Risiken diese Grundlage behaftet ist. So weist er darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung lediglich vier Patente-Verwertungseinheiten angekauft bzw. exklusiv lizenziert seien und dass daher nur diesbezüglich Höhe und Fälligkeitstermine der Anschaffungskosten/Anschaffungsnebenkosten sowie der Kosten der Administration, der einmaligen und der laufenden Gesellschaftskosten sowie der Kosten für die Verwertungsberater konkret bekannt seien. Es erfolgt der ausdrückliche Hinweis darauf, dass "auf Basis der wirtschaftlichen Grundlagen der vier bereits angekauften/exklusiv lizenzierten Patente [...] Rückschlüsse auf das noch anzukaufende Patentportfolio der Fondsgesellschaft gezogen werden" und dass die bereits angekauften Patente aber nicht repräsentativ für weitere anzukaufende Patente sein müssten. Deshalb werde sich die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung abweichend von den nachstehend abgeleiteten Darstellungen ergeben (Seite 78 des Prospekts). Bei den Umsatzerlösen wird darauf hingewiesen, dass die Grundlage der Schätzung der Erlöse die wirtschaftlichen Einschätzungen des IPB-Ankaufsgutachtens für die bereits angekauften/exklusiv lizenzierten Patente bildeten. Auf der Basis der für diese Patente in dem Ankaufsgutachten prognostizierten Gesamterlöse seien die Gesamterlöse für die weiteren noch anzukaufenden Patente und Exklusivlizenzen geschätzt worden. Diese Schätzung sei aber zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht durch entsprechend individuelle IPB-Ankaufsgutachten unterlegt (Seite 82 des Prospekts). Dem Anleger wird dadurch klar, dass lediglich für die bereits angekauften Patente eine Tatsachengrundlage - im Wesentlichen in Form der Ankaufsgutachten - für die Prognose zur Verfügung steht und dass im Übrigen die Prognose auf der Annahme beruht, dass weitere Patente erworben werden können und dass diese so beschaffen sind, dass auf sie die Berechnungen der bereits vorliegenden Ankaufsgutachten übertragen werden können. Insoweit führt der Prospekt jedoch ebenso deutlich aus, dass diese Annahme nicht durch weitere Tatsachen gestützt wird, da aufgrund des Blind-Pool-Modells die weiteren zu erwerbenden Patente noch nicht feststehen und die bereits erworbenen nicht repräsentativ sein müssen. Die Prognose zeigt daher nur eine mögliche positive Entwicklung auf, stellt diese aber unter mehrere deutliche Vorbehalte und weckt dadurch keine objektiv unberechtigten Erfolgserwartungen bei den Anlegern. Vielmehr wird ausdrücklich auf die "besonders hohen Unsicherheiten der Prognosen" hingewiesen (Seite 72 des Prospekts).
Rz. 72
(cc) Dass Patente erworben werden konnten, die nicht zu der Spitzengruppe der 10 % gehörten, führt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden nicht dazu, dass wegen der Untauglichkeit des Fondskonzepts die vorgenommene Prognose nicht vertretbar war. Denn der von den Rechtsbeschwerden als solcher nicht angegriffenen Prospektaussage, dass 10 % der Patente für 81 % bis 93 % des Wertes aller Patente sorgen, ist zu entnehmen, dass es - wenn auch in begrenztem Umfang - auch außerhalb der Spitzengruppe werthaltige Patente auf dem Markt gibt. Die Schwierigkeit, geeignete Patente zu finden, wird zudem im Prospekt dargestellt.
Rz. 73
Auch der Vortrag der Rechtsbeschwerdeführer zum spekulativen Charakter von Patentinvestitionen (Markt- und Technikrisiken, Unwägbarkeiten für einen Patentinvestor, Unsicherheiten der Schutzrechtslage und der Rechtsdurchsetzung) steht der vorgenommenen Prognose nicht entgegen. Der Prospekt weist ausführlich auf die Risiken hin, die mit einer Investition in Patente verbunden sind, und erläutert, welchen Einfluss der Eintritt eines bestimmten Risikos auf die Prognose haben kann.
Rz. 74
(dd) Die von den Rechtsbeschwerdeführern als untauglich eingestufte Bewertungsmethode der IPB führt ebenfalls nicht zu einer Unvertretbarkeit der vorgenommenen Prognose. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und inwiefern der von der IPB verwendete quantitative Marktwertansatz geeignet ist, alleine einen objektiven Marktwert zu bestimmen. Denn die Methode sollte nach dem im Prospekt dargestellten Auswahlverfahren lediglich im Sinne einer ersten "Rohstufe" der Erstellung einer internen makroökonomischen Bewertung dienen, um eine Grobauswahl zu treffen (Seite 56 und 58 ff. des Prospekts). Vor einer Erwerbsentscheidung sollten in einer zweiten und dritten "Rohstufe" eine erste juristische, technische und wirtschaftliche Bewertung durchgeführt werden. Noch vor der Erstellung eines Ankaufgutachtens sollten "extern juristische und technische sowie intern wirtschaftliche Tiefenprüfungsgutachten erstellt und ausgewertet werden" (Seite 60 des Prospekts). Dann sollten in einem Ankaufgutachten vertieft juristische, technische und wirtschaftliche Prüfungen dokumentiert werden (Seite 60 ff. des Prospekts). Auch aus dem von den Rechtsbeschwerdeführern zu 1) bis 5) vorgelegten Gutachten von Professor Dr. B. folgt, wie das OLG im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, nicht, dass der quantitative Marktwertansatz untauglich für das beabsichtigte Vorgehen gewesen sei. Denn selbst wenn eine solche Methode, wie von den Rechtsbeschwerden gerügt, 97 % des Patentwertes nicht erklären könnte, folgt daraus nicht die Untauglichkeit der Methode zumindest als ein erster Grobfilter der Patentauswahl.
Rz. 75
(c) Ohne Erfolg bleiben die Rechtsbeschwerden auch im Hinblick auf die Zurückweisung des Feststellungsziels 4c, wonach Prospektaussagen fehlerhaft seien, denen zufolge sich der Wert eines Patents mithilfe des quantitativen Marktwertansatzes objektiv ermitteln lasse sowie Aussagen über die zu erwartenden Erlöse gemacht werden könnten und der quantitative Marktwertansatz eine geeignete Grundlage für die Einschätzung der Werthaltigkeit von Patentportfolien sei, mit der sich zügig die "Spreu vom Weizen trennen" lasse.
Rz. 76
(aa) Die Entscheidung des OLG unterliegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden insoweit nicht bereits wegen Fehlens von Gründen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. §§ 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b, 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO der Aufhebung.
Rz. 77
Eine Entscheidung ist i.S.v. § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen, wenn sie zwar eine Begründung aufweist, aber wegen deren Unverständlichkeit oder Verworrenheit nicht erkennbar ist, welche tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich waren, oder wenn die angeführten Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken (BGH, Beschl. v. 10.8.2011 - X ZA 1/11 GRUR 2011, 1055 Rz. 6; v. 28.11.2019 - X ZB 6/18, juris Rz. 24 [jeweils zu § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG]).
Rz. 78
Das ist hier nicht der Fall. Die angeführte Begründung des OLG, es werde hinsichtlich des Feststellungsziels 4c auf die Ausführungen zum Feststellungsziel 4b verwiesen, ist zwar sehr knapp gefasst. Sie lässt dennoch hinreichend deutlich erkennen, welche Erwägungen für das OLG maßgeblich gewesen sind. Dieses ist nach Würdigung des vorgelegten Privatgutachtens von Professor Dr. B. zu dem Schluss gekommen, dass sich hieraus eine Untauglichkeit der von der IPB verwendeten Methode für die Zwecke der IPB nicht ergebe.
Rz. 79
(bb) Die Entscheidung des OLG zum Feststellungsziel 4c ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Prospekt bringt in seiner Gesamtschau die von dem Feststellungsziel 4c zugrunde gelegte Aussage nicht zum Ausdruck.
Rz. 80
Ob die Methode des quantitativen Marktwertansatzes, wie die Rechtsbeschwerden rügen, alleine keine Aussage darüber zu treffen vermag, ob ein Dritter für das Patent einen Kaufpreis oder Lizenzgebühren in nennenswerter Höhe zu zahlen bereit sein wird, ist für das Vorliegen eines Prospektfehlers unerheblich. Dem Prospekt ist nicht die Aussage zu entnehmen, alleine mithilfe des quantitativen Marktwertansatzes seien ein objektiver Wert eines Patents und die mit dem Patent zu erzielenden Erlöse zu ermitteln. Wie bereits zu dem Feststellungsziel 4b ausgeführt, sollte die Methode nach der für den Anleger unmittelbar verständlichen Darstellung des Prospekts nur eine erste Grobauswahl von Patenten erleichtern ("erste Rohstufe").
Rz. 81
Soweit der Prospekt aus dem Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zitiert, die im Auftrag einer deutschen Großbank tätig geworden sei, wird gerade nicht die Behauptung aufgestellt, dass die Methode des quantitativen Marktwertansatzes zur Einschätzung des Wertes von Patentportfolien verwendet werden solle. Vielmehr bezieht sich das wörtlich wiedergegebene Zitat auf die Einschätzung des IPB-Bewertungsverfahrens als "geeignete Grundlage für die Einschätzung der Werthaltigkeit von Patentportfolien für Zwecke der Besicherung von Krediten" (Seite 56 des Prospekts) und macht dadurch schon deutlich, dass diese Einschätzung für einen anderen Verwendungszweck als für den Einsatz im streitgegenständlichen Fonds erfolgt ist. Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass der nächste Absatz ausführt, wie der quantitative Marktwertansatz "[a]uf das Beteiligungsangebot bezogen verwendet" wird.
Rz. 82
Auch die Prospektaussage, es werde gelingen, "verhältnismäßig zügig die Spreu vom Weizen zu trennen" (Seite 56 des Prospekts), ist in der Gesamtschau des Prospekts, der das mehrstufige Auswahlverfahren im Einzelnen beschreibt, ohne Weiteres so zu verstehen, dass die Methode des quantitativen Marktwertansatzes lediglich als ein erster Filter dienen sollte. Dementsprechend ist vom "ersten Bewertungsschritt" die Rede. Der Prospekt suggeriert auch nicht, dass das quantitative Patentbewertungsverfahren den spekulativen Charakter einer Anlage in den Fonds mindere. Ausdrücklich weist der Prospekt vielmehr darauf hin, dass die wirtschaftliche Entwicklung des Beteiligungsangebots nicht vorhersehbar sei (Seite 21 des Prospekts) und die Annahmen in den zu erstellenden Ankaufsgutachten "keine Gewähr für den Eintritt des dort prognostizierten wirtschaftlichen Erfolgs" bieten würden (Seite 31 des Prospekts).
Rz. 83
Das OLG hat nach alledem rechtsfehlerfrei davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, die Methode des quantitativen Marktwertansatzes sei nicht geeignet, den objektiven Wert eines Patents zu ermitteln. Der unter Beweis gestellte Vortrag, mittels des quantitativen Marktwertansatzes seien nur 3 % des Marktwerts eines Patents zu ermitteln, ist ebenso unerheblich wie der im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Vergleich mit der DIN 77100 des Deutschen Instituts für Normung e.V. (Grundsätze der monetären Patentbewertung) und den Grundsätzen IDW S 5 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte).
Rz. 84
Für die Beurteilung des Feststellungsziels 4c ist zudem unerheblich, ob und inwieweit ein Patentwert mit den weiteren im Prospekt aufgeführten Prüfschritten zutreffend zu ermitteln ist. Denn das Feststellungsziel 4c hat nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Eignung des quantitativen Marktwertansatzes zur Wertermittlung sowie die hierauf aufbauenden Prospektaussagen zum Gegenstand, nicht aber die Darstellung des gesamten Verfahrens der Patentbewertung durch die IPB. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden hat das OLG deshalb nicht rechtsfehlerhaft "selektiv einen der in dem Privatgutachten herangezogenen Sachverhalte" beurteilt, sondern das Privatgutachten frei von Rechtsfehlern nur bezogen auf das Feststellungsziel gewürdigt.
Rz. 85
(d) Ohne Erfolg bleiben die Rechtsbeschwerden auch hinsichtlich der Darstellung von Interessenkonflikten der IPB (Feststellungsziel 4d). Soweit das Feststellungsziel darauf gerichtet ist, dass die Darstellung des Prospekts, wonach die IPB einem Interessenkonflikt allenfalls im Hinblick auf die beiden Fonds P. S. I und II unterliege, unvollständig und irreführend sei, ist es schon deshalb nicht festzustellen, weil dem Prospekt eine derart einschränkende Aussage nicht zu entnehmen ist. Lediglich diese beanstandete Aussage stellt das Feststellungsziel und damit einen eigenständigen Streitgegenstand dar (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rz. 33 f.). Die übrigen Ausführungen unter 4d dienen nur der Begründung, warum die angegriffene Aussage unvollständig und irreführend sein soll. Entgegen der Ansicht des Musterrechtsbeschwerdeführers kommt es daher nicht darauf an, ob die Angaben zum Wettbewerbsverbot, das in Ziffer V des Dienstleistungsvertrags der Fondsgesellschaft mit der IPB geregelt und Gegenstand der Ausführungen auf Seite 113 des Prospekts ist, unvollständig sind. Auch die Aussagen des Vorstandsvorsitzenden der IPB im Interview zu einem Interessenkonflikt bei der Bestückung mehrerer Fonds spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Rz. 86
(aa) Der Prospekt enthält nicht die behauptete Aussage, dass die IPB einem Interessenkonflikt allenfalls im Hinblick auf die beiden Fonds P. S. I und II unterliege. Darauf stellt im Ergebnis auch das OLG ab, indem es ausführt, dass gerade nicht der Eindruck erweckt werde, die IPB sei ausschließlich oder jedenfalls überwiegend für den streitgegenständlichen Fonds tätig. Unter dem Abschnitt "Interessenkonflikte" werden personelle Verflechtungen im Bereich der Fondsgesellschaft, der Treuhand-Kommanditistin, der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und der bisherigen Musterbeklagten zu 2) dargestellt. Außerdem wird - auch unter Angabe von Beispielen - ausgeführt, dass diese Gesellschaften Geschäfte mit Unternehmen oder Beratern tätigen können, die Verträge mit der Fondsgesellschaft abgeschlossen haben, und dass sie darüber hinaus bei Geschäften im Zusammenhang mit Aktien, anderen Wertpapieren, sonstigen Finanzinstrumenten oder Unternehmensbeteiligten möglicherweise Ziele verfolgen, "die denen der Fondsgesellschaft und der Investoren entgegenstehen" (Seite 38 des Prospekts). Dass die laufende Tätigkeit der IPB für die "von den Anbieterinnen aufgelegten Beteiligungsangebote P. S. I und P. S. II" (Seite 38 des Prospekts) erwähnt wird, dient nur zur Abrundung der vorhergehenden Darstellung, die jedoch auf die genannten Gesellschaften und nicht auf die IPB ausgerichtet ist. Da der Abschnitt zudem keine Ausführungen zu den vertraglichen Beziehungen zwischen der Fondsgesellschaft und der IPB enthält, musste einem durchschnittlichen Anleger klar sein, dass dieses Thema unter einem anderen Abschnitt behandelt werden könnte und dass sich dort auch Angaben dazu finden könnten, ob und in welchem Umfang ein Wettbewerbsverbot zwischen der Fondsgesellschaft und der IPB vereinbart war.
Rz. 87
(bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer zu 1) bis 5) ist die Nichterwähnung der Ausnahmen von dem zwischen dem Fonds und der IPB vereinbarten Wettbewerbsverbot in dem Abschnitt "Interessenkonflikte" auch nicht irreführend. Es bestand keine rechtliche Verpflichtung, dort die vertraglichen Vereinbarungen zum Wettbewerbsverbot mit der IPB aufzuführen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt deren Fehlen an dieser Stelle des Prospekts keinen Schluss auf das Bestehen eines Wettbewerbsverbots und dessen Umfang zulässt.
Rz. 88
Nach der Rechtsprechung des BGH gehören zu den nach Treu und Glauben zu offenbarenden Tatsachen wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmern sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (BGH, Urt. v. 6.10.1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 345; BGH, Beschl. v. 4.6.2019 - II ZR 264/18, NZG 2020, 20 Rz. 12 m.w.N.; vgl. Senat, Beschl. v. 18.2.2020 - XI ZR 196/19, juris Rz. 8 m.w.N.). Derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Beitretende kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und ggf. der bestehenden Gefährdung nach seinem Beitritt zusammen mit den Mitgesellschaftern begegnen kann (BGH, Urt. v. 6.10.1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 345).
Rz. 89
Dementsprechend verpflichten die Vorschriften in der VermVerkProspV zu der Angabe derartiger Verflechtungstatbestände (vgl. Maas/Voß, BB 2008, 2302, 2308). Gemäß § 7 Abs. 2 VermVerkProspV a.F. muss der Verkaufsprospekt Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen betraut sind (Nr. 1), Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen (Nr. 2), und Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen (Nr. 3). Der Verkaufsprospekt muss gem. § 12 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 VermVerkProspV a.F. angeben, in welcher Art und Weise die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten für derartige Unternehmen tätig sind. Diese Angaben müssen gem. § 12 Abs. 4 VermVerkProspV a.F. auch für solche Personen erfolgen, die nicht in den Kreis der nach der Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst haben.
Rz. 90
Ob und in welchem Umfang die Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen, zu der Fondsgesellschaft durch zukünftige vertragliche Vereinbarungen in Wettbewerb treten können, ist kein Umstand, der aufgrund dieser Verflechtungstatbestände anzugeben ist. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Interessenkonflikt im Inneren der Fondsgesellschaft, auf den der Anleger nach seinem Beitritt versuchen könnte, Einfluss zu nehmen.
Rz. 91
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vereinbarungen zum Wettbewerbsverbot nur in dem Abschnitt dargestellt sind, der den wesentlichen Inhalt des mit der IPB geschlossenen Vertrages wiedergibt.
Rz. 92
(e) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des OLG, wonach die Prospektaussage, Allokationskosten würden sich aufgeschlüsselt aus den Ankaufsgutachten der IPB ergeben, nicht unrichtig sei (Feststellungsziel 4e). Die Darstellung im Prospekt entspricht - worauf das OLG bei seiner Auslegung rechtsfehlerfrei abgestellt hat - der vertraglichen Vereinbarung der Fondsgesellschaft mit der IPB.
Rz. 93
Der Inhalt der Aussage stimmt mit den Regelungen im Dienstvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der IPB überein, da dort unter der Ziffer "III. Kostenübernahme und Vergütung" die Pauschalkosten für die "Organisation des Patentankaufs" für die bereits erworbenen und auch für die noch zu erwerbenden Patente der Höhe nach festgelegt werden und jeweils bestimmt ist, dass "sich die Allokationskosten aufgeschlüsselt aus dem jeweiligen Ankaufsgutachten zu ergeben haben."
Rz. 94
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden kommt dem Begriff "aufgeschlüsselt" im Vertrag keine andere Bedeutung zu als dem gleichlautenden Begriff im Prospekt. Der Prospekt will mit der Aussage über die Allokationskosten lediglich den Inhalt des Vertrages wiedergeben, was für einen durchschnittlichen Anleger auch erkennbar ist. Die Ausführungen erfolgen unter der Überschrift "Dienstleistungsvertrag mit der I. AG" und werden mit dem Satz eingeleitet, dass die IPB für ihre Tätigkeiten die folgenden Vergütungen erhalte. Daraus ist für einen Anleger ersichtlich, dass die im Prospekt verwendeten Begriffe ihre Grundlage im Vertrag haben, dort durch weitere Bestimmungen möglicherweise noch näher ausgestaltet werden und daher auch der Vertrag zur Auslegung bei Zweifelsfragen herangezogen werden wird. Dies gilt auch für die Frage, wie genau die Aufschlüsselung nach dem Vertrag zu erfolgen hat. Unter Ziff. II 2 im Dienstleistungsvertrag ist geregelt, dass die Ankaufsgutachten im Wesentlichen dem als Anlage beigefügten Muster ("Biopolymere") entsprechen und die dort enthaltenen Fragestellungen umfassend behandeln müssen. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer ergibt sich daraus, dass der Vertrag die Wiedergabe einer in dem Muster enthaltenen, sehr allgemein formulierten Textpassage für die Darstellung der Allokationskosten ausreichen lässt. Ob dies der Fall ist oder ob die Regelung zum Muster vor allem Maßgaben für die Darstellung des von der IPB gem. Ziff. II 2 im Ankaufsgutachten auszuarbeitenden Strategieplans enthält und das Erfordernis der Aufschlüsselung der Allokationskosten in Ziff. III des Vertrags nicht einschränkt, ist im Rahmen der Vertragsauslegung zu klären und hat keinen Einfluss auf die Richtigkeit des Prospekts.
Rz. 95
(f) Rechtsfehlerhaft hat das OLG über den Antrag zu dem Feststellungsziel 4 f, festzustellen, dass der Prospekt auch in seiner Gesamtschau die Risiken der Anlage verharmlose und das Fondskonzept fehlerhaft darstelle und damit nicht dazu geeignet sei, den Anleger hinreichend über die Risiken und besonderen Eigenschaften der Anlage zu informieren, eine Sachentscheidung getroffen. Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil das Feststellungsziel nicht hinreichend bestimmt ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Rz. 96
(aa) Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) tritt im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (BGH, Beschl. v. 19.9.2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rz. 64 m.w.N.; vgl. BGH, Beschl. v. 9.1.2018 - II ZB 14/16 WM 2018, 556 Rz. 56; v. 21.7.2020 - II ZB 19/19 WM 2020, 1774 Rz. 26). Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsbegehren ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt.
Rz. 97
(bb) Nach diesen Maßgaben ist das Feststellungsziel 4 f nicht hinreichend bestimmt.
Rz. 98
Es ist dem Feststellungsziel 4 f nicht zu entnehmen, welche Aussage des Prospekts beanstandet werden soll. Offen bleibt, mit welchen Formulierungen, die nicht bereits Gegenstand der übrigen, auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichteten Feststellungsziele sind, der Prospekt in seiner Gesamtschau die Risiken der Anlage verharmlosen und das Fondskonzept fehlerhaft darstellen sollen. Auch eine Auslegung des Feststellungsziels 4 f anhand des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens, das es ausfüllen soll, ist nicht möglich, da dazu nichts vorgetragen worden ist.
Rz. 99
Eine hinreichend bestimmte Formulierung des Feststellungsziels 4 f folgt auch nicht aus einer Zusammenschau mit den übrigen unter dem Feststellungsziel 4 mit den Buchstaben a bis e aufgelisteten Feststellungszielen. Es handelt sich dabei jeweils um unterschiedliche Streitgegenstände. Soll - wie hier - die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Kapitalmarktinformation hinsichtlich mehrerer Aussagen festgestellt werden, handelt es sich bei jeder angeblich fehlerhaften oder unzureichenden Aussage um ein eigenständiges Feststellungsziel i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG (BGH, Beschl. v. 19.9.2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rz. 33).
Rz. 100
(cc) Soweit das OLG den Antrag zu dem Feststellungsziel 4 f aus Sachgründen zurückgewiesen hat, kann der Senat auf die Unzulässigkeit des Feststellungsziels erkennen. Die Unzulässigkeit des Feststellungsziels ist als Verfahrensmangel in der Rechtsbeschwerdeinstanz ohne Bindung an eine Rüge der Parteien von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.2020 - XI ZB 28/19 WM 2020, 2411 Rz. 53 ff.).
Rz. 101
b) Zu Recht hat das OLG keine Feststellungen zu den Feststellungszielen 2, 3, 5 und 6 getroffen. Der Vorlagebeschluss des LG bzw. der Erweiterungsbeschluss des OLG sind insoweit gegenstandlos geworden. Dies ist allerdings nicht nur in den Gründen, sondern auch im Tenor des Musterentscheids zu berücksichtigen.
Rz. 102
aa) Das OLG hat im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorangegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrunde liegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) oder Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (BGH v. 22.11.2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rz. 106 f.; v. 19.9.2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rz. 49; v. 23.10.2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rz. 61; BGH, Beschl. v. 9.1.2018 - II ZB 14/16 WM 2018, 556 Rz. 60).
Rz. 103
bb) Nach diesen Grundsätzen ist das OLG in den Gründen unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 22.11.2016 (, BGHZ 213, 65 Rz. 106) zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungserheblichkeit der Fragen nach der Haftungsschuldnerin (Feststellungsziel 2), dem Verschulden im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne (Feststellungsziel 3), einer Aufklärungspflicht über Prospektfehler (Feststellungsziel 5) und den Auswirkungen von Geschäftsberichten und sonstigen Anlegerinformationen des Fonds auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Anleger von Prospektfehlern (Feststellungsziel 6) deshalb entfallen ist, weil bereits die unter den Ziff. 1 und 4 einzeln gerügten Prospektfehler nicht bestehen. Der Tenor des Musterentscheids ist entsprechend klarzustellen.
III.
Rz. 104
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 und Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Danach haben der Musterkläger und die weiteren Rechtsbeschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Der Musterkläger und die Rechtsbeschwerdeführer zu 6) bis 9) haben sich weitgehend ohne Erfolg dagegen gewendet, dass das OLG einen Prospektfehler verneint und auch keine Feststellungen zu den Feststellungszielen zu 2), 3), 5) und 6) getroffen hat. Die Rechtsbeschwerdeführer zu 1) bis 5) haben sich weitgehend ohne Erfolg dagegen gewendet, dass das OLG einen Prospektfehler hinsichtlich der unter der Ziff. 4 zusammengefassten Feststellungsziele verneint und auch keine Feststellungen zu den Feststellungszielen zu 5) und 6) getroffen hat.
Rz. 105
Der Umstand, dass der Musterentscheid insoweit der Aufhebung unterliegt, als das OLG das Feststellungsziel 4 f aus Sachgründen zurückgewiesen hat, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 KapMuG. Denn durch die Zurückweisung des Feststellungsziels als unzulässig hat der Senat eine eigene Sachentscheidung nicht getroffen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rz. 76). Das Teilunterliegen der Musterbeklagten hinsichtlich des Feststellungsziels 4 f ist im Verhältnis zum Obsiegen hinsichtlich der die Prospektfehler betreffenden Feststellungsziele zudem nur von verhältnismäßig geringfügiger Bedeutung i.S.v. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog.
IV.
Rz. 106
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG.
Rz. 107
Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. BGH v. 22.11.2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rz. 117; v. 19.9.2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rz. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 1.773.513,05 EUR.
Rz. 108
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gem. § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (BGH, Beschl. v. 6.10.2020 - XI ZB 28/19 WM 2020, 2411 Rz. 77 m.w.N.).
Rz. 109
Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 6) bis 9) auf 491.496,85 EUR und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 1) bis 5) auf 45.500 EUR festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 14427343 |
DB 2021, 1807 |
NJW-RR 2021, 554 |
EWiR 2021, 425 |
WM 2021, 672 |
WuB 2021, 302 |
ZIP 2021, 1054 |
JZ 2021, 279 |
MDR 2021, 682 |
BKR 2022, 544 |