Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern gegen die Einräumung eines Umgangsrechts für die leiblichen Eltern
Leitsatz (amtlich)
Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des FamG einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGH, Beschl. v. 25.8.1999 - XII ZB 109/98, MDR 1999, 1385 = FamRZ 2000, 219; Beschl. v. 11.9.2003 - XII ZB 30/01, FamRZ 2004, 102).
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 1; FGG § 20 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 9
Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 25.02.2003; Aktenzeichen 26 UF 1694/02) |
AG Passau |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3) gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG München v. 25.2.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR
Gründe
I.
Das Kind Suleman A. wurde am 30.4.1997 als Sohn seiner nicht verheirateten Mutter Fatma A. geboren. Nachdem die Mutter wenige Monate nach der Geburt am 14.10.1997 tödlich verunglückt war, wurde der Verfahrensbeteiligte zu 1) (Kreisjugendamt) zum Vormund für das Kind bestellt. Eine Vaterschaft war in diesem Zeitpunkt weder festgestellt noch anerkannt. Seit dem 27.2.1998 lebt das Kind mit dem Ziel der Adoption ununterbrochen in Familienpflege bei den Verfahrensbeteiligten zu 3) (Pflegeeltern). Auf Antrag des Verfahrensbeteiligten zu 2) (Vater) wurde seine Vaterschaft durch Urteil des AG - FamG - Passau v. 11.5.2000 rechtskräftig festgestellt.
Am 24.4.2001 erzielten die Verfahrensbeteiligten eine Einigung über die Durchführung eines Umgangsrechts des Vaters mit seinem Kind für die Zeit ab Mai 2001. In der Folgezeit fanden in monatlichen Abständen jeweils dreistündige Besuchskontakte statt. Auf Antrag des Vaters hat ihm das AG - FamG - mit Beschluss v. 4.11.2002 ein Umgangsrecht mit seinem Kind an jedem dritten Sonntag eines Monats in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr in Anwesenheit einer Begleitperson zugesprochen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Pflegeeltern mit dem Ziel des Wegfalls der Umgangskontakte. Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Pflegeeltern.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621e Abs. 2, Abs. 3 S. 2, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig.
Zwar ist wegen der Verweisung in § 621e Abs. 2 S. 1 2. Halbs. ZPO auch die Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde als unzulässig verwerfende Endentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO zulässig. Erforderlich ist somit, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 7.5.2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21 [22] = BGHReport 2003, 823, m. Anm. Jaspersen = MDR 2003, 1054 = FamRZ 2003, 1093).
Die Rechtsbeschwerde ist gleichwohl zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erfordert (vgl. insoweit BGHZ 151, 221 [223 ff.]). Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass Pflegeeltern nicht berechtigt sind, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des FamG einzulegen (BGH, Beschl. v. 25.8.1999 - XII ZB 109/98, MDR 1999, 1385 = FamRZ 2000, 219 f.; v. 11.9.2003 - XII ZB 30/01, FamRZ 2004, 102). Ob dies gleichermaßen für eine Entscheidung zum Umgangsrecht mit dem Pflegekind gilt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das OLG hat die Erstbeschwerde der Pflegeeltern zu Recht als unzulässig verworfen.
a) Das OLG hat ausgeführt, den Pflegeeltern stehe kein eigenes Beschwerderecht gem. § 20 FGG zu, weil ihre Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung zum Umgangsrecht nicht unmittelbar berührt sei. Erforderlich sei ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes, dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Nicht ausreichend seien hingegen bloße rechtliche oder berechtigte Interessen, eine moralische Berechtigung oder eine sittliche Pflicht. Zwar könne zwischen Pflegeeltern und einem Pflegekind eine Bindung entstehen, die derjenigen zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern vergleichbar sei (sog. faktische Elternschaft). Auch solche gewachsenen Bindungen seien nach der Rechtsprechung des BVerfG durch Art. 6 Abs. 1 und 3 GG geschützt. Diesen familiären Bindungen des Pflegekindes zu seinen Pflegeeltern trage allerdings die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB hinreichend Rechnung, indem sie den Pflegeeltern das Recht einräume, eine Verbleibensanordnung zu erwirken, wenn das Pflegekind zur Unzeit aus der Pflegefamilie genommen werden soll. Zudem seien Pflegeeltern gem. § 1688 Abs. 1 und 3 BGB berechtigt, in Vertretung des Inhabers der elterlichen Sorge Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden, wenn nicht der Inhaber der elterlichen Sorge etwas Anderes erkläre.
Die Entscheidung über das Umgangsrecht des Pflegekindes mit einem leiblichen Elternteil beinhalte keinen unmittelbaren Eingriff in die vorstehend beschriebene Rechtsstellung der Pflegeeltern. Zwar werde durch die Regelung eines solchen Umgangsrechts die Durchführung der alltäglichen Pflege betroffen. Dabei handele es sich aber lediglich um eine Folgewirkung der Umgangsrechtsentscheidung, nicht um eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte der Pflegeeltern. Wenn die Pflegeeltern schon nicht berechtigt seien, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des FamG einzulegen, müsse dieses erst recht für eine Entscheidung zum Umgangsrecht mit dem Pflegekind gelten.
Die - zwischenzeitlich erfolgte - gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern habe mit Eintritt der Rechtskraft nur zur Folge, dass der Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind nicht mehr ausüben dürfe (§ 1751 Abs. 1 S. 1 BGB). Für die Pflegeeltern sei damit noch keine elterliche Sorge und auch noch kein eigenes Recht zur Regelung des Umgangs mit dem Kind entstanden. Die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Pflegeeltern erlange das Pflegekind erst mit dem noch ausstehenden Annahmebeschluss des Vormundschaftsgerichts.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Mit zutreffenden Erwägungen hat das OLG ein eigenes Beschwerderecht der Pflegeeltern verneint.
aa) Zwar ist nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG gegen Verfügungen, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Angelegenheit enthält, jeder beschwerdeberechtigt, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen. Diese sehr weite Regelung ist allerdings schon allgemein auf Vormundschaftssachen beschränkt und gem. § 64 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 FGG auf Familiensachen ausdrücklich nicht anwendbar (BGH, Beschl. v. 25.8.1999 - XII ZB 109/98, MDR 1999, 1385 = FamRZ 2000, 219 [220 f.]; v. 4.7.2001 - XII ZB 161/98, MDR 2001, 1295 = BGHReport 2001, 724 = FamRZ 2001, 1449 [1450]; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 57 Rz. 7; Keidel/Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Aufl., § 64 Rz. 37c ff.). Wie der Senat bereits ausgeführt hat, beruht diese Einschränkung des Personenkreises der Anfechtungsberechtigten auf der Erwägung, dass in diesen der befristeten Beschwerde unterliegenden Verfahren die Rechtskraft der Entscheidung nicht wegen eines schwer bestimmbaren Kreises von Beschwerdeberechtigten in der Schwebe bleiben soll (Senatsbeschluss v. 23.9.1987 - IVb ZB 66/85, MDR 1988, 130 = FamRZ 1988, 54 f. unter Hinweis auf BT-Drucks. 7/650, 216). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs. 3 S. 3 FGG gilt dies auch für Pflegeeltern. Dies zeigt sich insb. daran, dass die Vorschrift auch ein Beschwerderecht der Verwandten des Kindes ausschließt, bei denen enge persönliche Kontakte zu dem Kind sonst eine Beschwerdeberechtigung begründen könnten, und zwar nicht nur in Sorgerechtsangelegenheiten, sondern auch bei Aufhebung einer Vormundschaft oder Pflegschaft (§ 64 Abs. 3 S. 3, 4 FGG).
bb) Auch nach der allgemeinen Regelung in § 20 FGG steht den Pflegeeltern kein Beschwerderecht gegen den Beschluss des AG zur Regelung des Umgangsrechts zu. Danach steht die Beschwerde jedem zu, "dessen Recht" durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20" für Vormundschaftssachen eine weiter gehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert die allgemeine Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, genügt hingegen nicht (BGH, Beschl. v. 18.1.1989 - IVb ZB 208/87, MDR 1989, 529 = FamRZ 1989, 369 [370]; Beschl. v. 25.8.1999 - XII ZB 109/98, MDR 1999, 1385 = FamRZ 2000, 219). Ein solches subjektives Recht steht den Pflegeeltern hier nicht zu.
cc) Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, den Pflegeeltern ein eigenes Beschwerderecht einzuräumen, das sich gegen die Einräumung eines Umgangsrechts des Kindes mit seinen leiblichen Eltern richtet. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern, wenn das Pflegeverhältnis - wie hier - längere Zeit andauert, Bindungen entstehen können, die denjenigen zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern vergleichbar sind (sog. faktische Elternschaft). Auch diese gewachsenen Bindungen sind nach Art. 6 Abs. 1, 3 GG geschützt (BVerfG v. 17.10.1984 - 1 BvR 284/84, BVerfGE 68, 176 [187] = MDR 1985, 290; v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88, BVerfGE 79, 51 [59] = MDR 1989, 140).
Bei der Abwägung der Elternrechte mit eventuellen Rechten oder Interessen der Pflegepersonen ist zunächst vom natürlichen Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder auszugehen. Wenn ein Kind gegen den Willen der Eltern in Pflege gegeben wird, so ist dies der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, der in gleicher Intensität das Kind selbst betrifft, das von seinen Eltern getrennt wird (BVerfG v. 17.2.1982 - 1 BvR 188/80, BVerfGE 60, 79 [91]; v. 17.10.1984 - 1 BvR 284/84, BVerfGE 68, 176 [187] = MDR 1985, 290). Andererseits ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner "sozialen" Familie auch auf Seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer acht bleiben darf. Die Herausnahme eines Kindes aus dieser gewachsenen sozialen Familie beeinträchtigt deswegen auch subjektive Rechte der Pflegeeltern von Verfassungsrang, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ihnen mit § 1632 Abs. 4 BGB eine Abwehrmöglichkeit in Form einer Verbleibensanordnung einzuräumen. Diese Vorschrift enthält keine generelle, schematische Beschränkung der elterlichen Rechte, sondern lässt die Anordnung über das Verbleiben des Kindes nur durch richterliche Entscheidung nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall zu und hält damit verfassungsrechtlichen Anforderungen stand (BVerfG v. 17.10.1984 - 1 BvR 284/84, BVerfGE 68, 176 [188] = MDR 1985, 290).
Ein solcher Konflikt entsteht hingegen nicht, wenn das Kind auch weiterhin in der Pflegefamilie verbleiben soll und lediglich über den Umgang zu seinen leiblichen Eltern zu entscheiden ist. Das Umgangsrecht des Vaters steht unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG i.V.m. Art. 8 EMRK (BVerfG v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/01, FamRZ 2004, 1857 [1863]; EuGHMR v. 26.2.2004 - Beschwerde Nr. 74969/01, FamRZ 2004, 1456 [1459]). Wurde - wie hier - dem leiblichen Vater nach dem Tod der Mutter die elterliche Sorge nicht gem. § 1680 Abs. 2 S. 2 BGB übertragen, gewinnt das Umgangsrecht dieses Elternteils gem. § 1684 BGB noch zusätzlich an Bedeutung. Demgegenüber greift eine Umgangsregelung nicht in das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Pflegeeltern auf Fortdauer des Pflegeverhältnisses ein und beeinträchtigt deren Rechtsstellung nicht unmittelbar. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesehen werden müssen, auf das sich Pflegeeltern nicht berufen können (BVerfG v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88, BVerfGE 79, 51 [60] = MDR 1989, 140). Die Anordnung eines Umgangsrechts mit dem leiblichen Vater greift deswegen nicht in subjektive Rechte der Pflegeeltern ein, weswegen der Gesetzgeber insoweit den Pflegeeltern kein eigenes Beschwerderecht einräumen musste. Denn die Interessen des Kindes sind durch den Verfahrensbeteiligten zu 1 als dessen Sorgerechtsinhaber hinreichend geschützt.
dd) Entsprechend hat der Gesetzgeber den Pflegeeltern ausdrücklich auch kein subjektives Recht zur Verhinderung des Umgangs mit den leiblichen Eltern eingeräumt. Nach § 1632 Abs. 4 BGB können die Pflegeeltern eine Verbleibensanordnung beantragen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt, von der Pflegeperson weggenommen werden soll und dadurch das Kindeswohl gefährdet würde. Damit hat der Gesetzgeber das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Pflegeeltern auf den Fall einer dauerhaften Wegnahme des Kindes, also einer Beendigung des Pflegeverhältnisses, begrenzt. Die im Vergleich dazu weit geringeren Auswirkungen durch ein regelmäßig wiederkehrendes Umgangsrecht sollen nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht ausreichen, um den Pflegeeltern ein Antrags- oder Beschwerderecht einzuräumen. Insoweit weist das OLG zu Recht darauf hin, dass die Auswirkungen eines regelmäßigen Umgangsrechts jedenfalls in erheblich geringerem Maße in das Pflegeverhältnis eingreifen als die Übertragung des Sorgerechts mit den daraus folgenden Auswirkungen auf die Fortdauer des Pflegeverhältnisses, für die der Senat ebenfalls ein eigenes Beschwerderecht der Pflegeeltern abgelehnt hat (BGH, Beschl. v. 25.8.1999 - XII ZB 109/98, MDR 1999, 1385 = FamRZ 2000, 219). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem leiblichen Elternteil ein Umgangsrecht mit seinem Kind zustehen soll, beinhaltet deswegen keinen unmittelbaren Eingriff in eine solchermaßen geschützte Rechtsstellung der Pflegeeltern.
Auch das Recht der Pflegeeltern, nach längerer Dauer der Familienpflege über Angelegenheiten des täglichen Lebens selbst zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten, wenn dieser nicht etwas Anderes erklärt (§ 1688 Abs. 1 und 3 BGB), wird durch eine Entscheidung zum Umgangsrecht nicht unmittelbar tangiert. Das Recht betrifft die Ausübung des Pflegeverhältnisses in Angelegenheiten des täglichen Lebens und erstreckt sich jedenfalls nicht auf die Vertretungsbefugnis des Pflegekindes im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über das Umgangsrecht. Zudem steht es gem. § 1688 Abs. 3 S. 1 BGB stets unter dem Vorbehalt, dass der Inhaber der elterlichen Sorge nicht etwas Anderes erklärt. Die elterliche Sorge steht deswegen nach wie vor dem Kreisjugendamt zu und wird von den Pflegeeltern lediglich in dessen Vertretung ausgeübt (Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1688 Rz. 5). Auch das spricht gegen ein eigenes subjektives Recht der Pflegeeltern, welches durch eine gerichtliche Umgangsregelung betroffen sein könnte.
ee) Die Pflegeeltern sind auch nicht allein wegen etwaiger Verfahrensverstöße nach § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt, ohne dass die angefochtene Entscheidung unmittelbar in ihren materiellen Rechtsbereich eingreift. Allein ein Verfahrensverstoß, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht oder beruhen kann, eröffnet die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht, denn die Rüge eines solchen Verstoßes betrifft nicht die Zulässigkeit der Beschwerde, sondern deren Begründetheit. Wer in seiner materiellen Rechtsstellung vom Ergebnis der Entscheidung nicht betroffen ist, hat deswegen grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, Verfahrensverstöße nachprüfen zu lassen (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rz. 10, m.w.N.).
Hier kommt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht in Betracht, weil schon das AG die Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Beschlusses beteiligt und angehört hatte.
ff) Letztlich folgt ein Recht der Pflegeeltern, das sie gem. § 20 Abs. 1 FGG zur Beschwerde gegen den angefochtenen Umgangsrechtsbeschluss berechtigen könnte, auch nicht aus der Vollstreckungsmöglichkeit nach § 33 FGG. Durch den angefochtenen Beschluss des AG ist den Pflegeeltern unmittelbar keine eigene Verpflichtung auferlegt worden. Die Entscheidung beschränkt sich vielmehr auf eine Regelung des Umgangsrechts mit dem Vater in Begleitung einer von ihm zu benennenden Person. Damit richtet sich die Entscheidung nicht unmittelbar gegen die Pflegeeltern und ist deswegen auch nicht gegen diese vollstreckbar. Sie bindet vielmehr den Vormund als Sorgerechtsinhaber und wirkt sich über diesen letztlich nur mittelbar auf die Pflegeeltern aus. Auch insoweit greift der Beschluss nicht unmittelbar in Rechte der Pflegeeltern ein und verleiht ihnen kein Recht zur Anfechtung.
Fundstellen
Haufe-Index 1366780 |
NJW 2005, 2149 |
BGHR 2005, 1110 |
EBE/BGH 2005, 170 |
FamRZ 2005, 975 |
ZAP 2005, 879 |
AnwBl 2005, 102 |
FPR 2007, 320 |
MDR 2005, 1170 |
FamRB 2005, 232 |
RdW 2005, 398 |
ZKJ 2006, 213 |
FK 2005, 184 |
JAmt 2005, 588 |