Leitsatz (amtlich)
Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht u.a. dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (hier: Vortrag und Beweisantritt zu einer illegalen Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug mit Dieselmotor EA189).
Normenkette
ZPO § 544 Abs. 9; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Bamberg (Beschluss vom 29.10.2019; Aktenzeichen 1 U 139/19) |
LG Würzburg (Entscheidung vom 25.04.2019; Aktenzeichen 14 O 2336/18) |
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des OLG Bamberg vom 29.10.2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: bis 95.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung und auf Feststellung in Anspruch.
Rz. 2
Der Kläger erwarb im Jahr 2013 bei einem Autohändler einen von der Beklagten hergestellten Volkswagen Multivan 2.0 TDI. Das Fahrzeug ist mit einem ebenfalls von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet und unterliegt bislang keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
Rz. 3
Der Kläger behauptet, dass trotz der fehlenden Aufforderung zum Software-Update eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass im Fahrzeug ein Motor mit einer illegalen Abschalteinrichtung eingebaut sei. Die Beklagte bestreitet zwar nicht, dass im Fahrzeug des Klägers ein Motor der Baureihe EA189 (EU 5) verbaut ist. Der Fahrzeugtyp und das Fahrzeug des Klägers seien jedoch nicht vom "Diesel-Skandal" betroffen und operierten im Prüfstandsbetrieb sowie im Fahrbetrieb nicht in zwei unterschiedlichen Abgasrückführungsmodi.
Rz. 4
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Klägers nach Hinweis durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.
II.
Rz. 5
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gem. § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Rz. 6
1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe entgegen seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss erstinstanzlich keinen Beweis dafür angeboten, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei. In der Klageschrift sei lediglich allgemein zum Gegenstand des sog. "Dieselskandals" und der Funktionsweise der im Motor EA189 eingebauten, mit einer speziellen Software versehenen illegalen Abschalteinrichtung vorgetragen und hierfür wiederum Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten worden.
Rz. 7
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den erstinstanzlichen Beweisantritt zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, auf den sich der Kläger in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss bezogen hat, übergangen hat.
Rz. 8
a) Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht u.a. dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2020 - VI ZR 165/19 NJW 2020, 934 Rz. 7 m.w.N.).
Rz. 9
b) So liegt es im Streitfall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht lediglich allgemein zum Gegenstand des sog. "Dieselskandals" und der Funktionsweise der im Motor EA189 eingebauten, mit einer speziellen Software versehenen illegalen Abschalteinrichtung vorgetragen und (nur) hierfür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.
Rz. 10
In der Klageschrift ist u.a. ausgeführt, dass die Beklagte im September 2015 öffentlich zugegeben habe, dass der Motor EA189 eine illegale Abschalteinrichtung besitze. Eine spezielle Software erkenne anhand bestimmter Parameter, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befinde. Auf dem Rollenprüfstand rufe die eingebaute Software beim Stickstoff-Ausstoß ein anderes Motorprogramm (Modus 1) ab als im Normalbetrieb (Modus 0). Nur deswegen würden auf dem Prüfstand geringere und im Bereich der zulässigen Grenzwerte liegende Stickoxid-Werte erzielt, während die Werte bei gleicher Belastung im sog. "Normalbetrieb" nicht eingehalten würden. Dazu hat der Kläger Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Weiter ist in der Klageschrift ausgeführt, dass nach aktuellen Angaben der Beklagten auf deren Homepage das streitgegenständliche Fahrzeug angeblich nicht von den Abgasmanipulationen betroffen sei. Diese Aussage betreffe jedoch nur den aktuellen Wissensstand. In den VW Multivan T6 sei in der Zeit von 2008 bis 2014 der Motor EA189 eingebaut worden. Beim streitgegenständlichen VW Multivan T5 sei dies angeblich nicht der Fall. Allerdings befinde sich dieser aktuell in der Überprüfung, da das KBA auch bei diesem Modell davon ausgehe, dass die Beklagte den Motor EA189 dort verbaut habe. In seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss hat der Kläger darauf Bezug genommen und u.a. ausgeführt, es sei bereits in der Klageschrift durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt worden, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug vom sog. Dieselskandal betroffen sei und zwar dergestalt, dass auch der im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Dieselmotor eine illegale Abschalteinrichtung besitze.
Rz. 11
Sowohl dieser insoweit schlüssige Vortrag als auch der Beweisantritt des Klägers zu einer illegalen Abschalteinrichtung beziehen sich konkret auf das von ihm erworbene Fahrzeug.
Rz. 12
3. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens und des Beweisantritts zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 14471777 |
NJW 2021, 1886 |
NJW 2021, 9 |
WM 2021, 988 |
ZIP 2021, 1783 |
DAR 2021, 390 |
JZ 2021, 381 |
MDR 2021, 898 |
VersR 2022, 1532 |
ErbR 2021, 730 |
ACE-VERKEHRSJURIST 2021, 11 |
Mitt. 2021, 294 |