Entscheidungsstichwort (Thema)

Revision. Nichtzulassung. Gründe

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, da keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO vorgesehenden Gründe vorliegt, nach denen die Revision zuzulassen wäre.

 

Normenkette

ZPO § 543 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 13.08.2004; Aktenzeichen 1 U 53/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 13. August 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. September 1977 (BAGE 29, 294 ff.) entschieden.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 40.646,64 EUR

 

Unterschriften

Goette, Kraemer, Gehrlein, Strohn, Caliebe

 

Fundstellen

Haufe-Index 1464857

BB 2005, 2654

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