Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 03.02.2004; Aktenzeichen 14 T 1618/04) |
AG München (Aktenzeichen 1506 IN 945/03) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 3. Februar 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin und der Rechtsbeschwerdeführer waren Gesellschafter der mit Vertrag vom 1. September 2000 gegründeten Sozietät „M. und Kollegen, Rechtsanwälte – Steuerberater„ (i.F.: Schuldnerin). Die Antragstellerin beantragte am 31. März 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Mit einem der Antragstellerin am 21. Mai 2003 zugegangenen Schreiben erklärte der Rechtsbeschwerdeführer die fristlose Kündigung der Sozietät und verlangte die Herausgabe des im Besitz der Antragstellerin befindlichen Schuldnereigentums. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2003 beauftragte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Dr. O. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, das dieser am 4. Dezember 2003 erstattete. Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 16. Dezember 2003 erklärte die Antragstellerin, sie akzeptiere die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2003 und stelle den Insolvenzantrag deshalb auf sie persönlich um. Es handele sich nunmehr um einen Eigenantrag der Antragstellerin.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2004 hat das Insolvenzgericht in Ziffer 1 den Antrag „auf Umstellung des Insolvenzantrags von der bisherigen Gemeinschuldnerin auf S. P. als Gemeinschuldnerin„, sowie in Ziffer 2 den ursprünglichen Insolvenzantrag als unzulässig zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ziffer 1 des Beschlusses hat das Landgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2004, berichtigt durch Beschluss vom 19. April 2004, den angefochtenen Beschluss insoweit aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachbehandlung an das Insolvenzgericht zurückgegeben. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Erstbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (vgl. HK-InsO/Kirchhof § 34 Rn. 35). Dies war hier nicht der Fall. Das Landgericht hat die allein angefochtene Verwerfung des Antrags auf „Umstellung” (richtig: auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin) als unzulässig durch das Insolvenzgericht aufgehoben und dem Insolvenzgericht nach § 572 Abs. 3 ZPO die Anordnung übertragen. Darin liegt keine nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 InsO anfechtbare Entscheidung über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Der angegriffene Teil der Entscheidung des Insolvenzgerichts betraf allein den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin persönlich zu eröffnen. Dieser Beschluss konnte nur von der Antragstellerin selbst, nicht aber von dem Rechtsbeschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Es fehlt damit in jeglicher Hinsicht an einer Beschwerdebefugnis des Rechtsbeschwerdeführers. Die Verwerfung des ursprünglichen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist rechtskräftig und nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde.
Fundstellen