Verfahrensgang

LG Marburg (Entscheidung vom 26.10.2022; Aktenzeichen 3 T 167/22)

AG Frankenberg (Eder) (Entscheidung vom 02.03.2022; Aktenzeichen 32 M 945/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.03.2023; Aktenzeichen I ZB 106/22)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 3. Zivilkammer - vom 26. Oktober 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

Koch     

Löffler     

Schwonke

Feddersen     

Odörfer     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15555032

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