Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung.
Normenkette
VBVG § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Zwickau (Beschluss vom 05.09.2013; Aktenzeichen 9 T 178/13) |
AG Auerbach (Entscheidung vom 12.03.2013; Aktenzeichen XVII 85/04) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Zwickau vom 5.9.2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Verfahrenswert: 179 EUR
Gründe
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde, mit der die Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 EUR statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 EUR erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 2
1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Betreuerin im Jahre 1985 an der Karl-Marx-Universität Leipzig erworbene Studienabschluss als "Diplom-Agraringenieur" rechtfertige gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44 EUR.
Rz. 3
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (BGH v. 23.10.2013 - XII ZB 429/13, FamRZ 2014, 116 Rz. 8 m.w.N.).
Rz. 4
Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Dies hat das LG mit Blick auf das Ausbildungsziel, die Betreuerin zur Agraringenieurin auszubilden, und die im Hochschulzeugnis unter "Abschlussprüfungen und Belege" aufgeführten Fächer, nämlich "Morphologie, Futterproduktion, Biochemie, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, Maschinentechnik, Tierernährung, Tiergesundheits- und Tierseuchenlehre, Haustiergenetik und Tierzüchtung, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Geflügel- und Kleintierzucht" verneint. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH v. 23.10.2013 - XII ZB 429/13, FamRZ 2014, 116 Rz. 19 m.w.N.) und wird in seiner Richtigkeit auch nicht durch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Ausbildungsinhalte (45 Stunden "sozialistisches Recht"; Grundkenntnisse über Aufbau von Organen und Gewebe sowie deren Entwicklung und Funktionsweise; Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung; Leitungsfunktionen) erfolgreich in Frage gestellt.
Rz. 5
2. Die von der Betreuerin berufsbegleitend im Jahre 2005 an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zur "Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von 956 Stunden ist bereits von ihrem zeitlichen Umfang her weder mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (vgl. BGH v. 30.10.2013 - XII ZB 23/13, FamRZ 2014, 117 Rz. 14 ff.) noch mit einer abgeschlossenen Lehre i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG (vgl. Senatsbeschluss v. 11.12.2013 - XII ZB 383/12 - zur Veröffentlichung bestimmt) vergleichbar. Sie begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.
Rz. 6
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 6461113 |
EBE/BGH 2014 |
FamRZ 2014, 471 |
FuR 2014, 296 |
NJW-RR 2014, 389 |
FGPrax 2014, 116 |
JurBüro 2014, 259 |
BtPrax 2014, 95 |
MDR 2014, 430 |