Leitsatz (amtlich)
Zur zeitanteiligen Berechnung der Fallpauschale nach § 5 VBVG, wenn sich die aufgrund oder Höhe der Betreuervergütung auswirkenden Umstände vor Ablauf des vollen Monats ändern.
Normenkette
VBVG § 5 Abs. 2 S. 3; BGB § 191
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 14.04.2020; Aktenzeichen 3 T 161/20) |
AG Kassel (Entscheidung vom 18.03.2020; Aktenzeichen 781 XVII KE 2273/17) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Kassel vom 14.4.2020 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 6 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betreuer) wurde mit einem am 27.10.2017 zugestellten Beschluss zum Berufsbetreuer für den Betroffenen bestellt. Der mittellose und zuletzt in einer eigenen Wohnung lebende Betroffene starb am 24.2.2020.
Rz. 2
Der Betreuer hat beantragt, seine Vergütung für den Zeitraum vom 28.1.2020 bis zum 24.2.2020 auf 159,60 EUR festzusetzen. Dabei hat er einen Anteil von 28/30 einer monatlichen Fallpauschale von 171 EUR gemäß der Vergütungstabelle C5.2.1 der Anlage zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz zugrunde gelegt. Das AG hat die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 153,90 EUR festgesetzt und dies damit begründet, dass der Monat Januar 2020 wegen § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG i.V.m. § 191 BGB nur mit 30 Tagen zu berücksichtigen sei und dem Betreuer deshalb nur ein Anteil von 27/30 einer Fallpauschale zustehe. Auf die Beschwerde des Betreuers hat das LG die angefochtene Entscheidung abgeändert und dem Vergütungsantrag des Betreuers in voller Höhe entsprochen.
Rz. 3
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) (Staatskasse), die eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in BtPrax 2020, 111 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt: Hinsichtlich der Dauer der Betreuung werde bei der Berechnung der Fallpauschalen nach Betreuungsmonaten unterschieden. Änderten sich vergütungsrelevante Umstände vor Ablauf eines vollen Monats, sei die Fallpauschale gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG entsprechend §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 191 BGB zeitanteilig nach Tagen zu berechnen. Die von § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG geforderte zeitanteilige Berechnung bedeute, dass zwei Faktoren ins Verhältnis gesetzt werden müssten, nämlich die tatsächlich zu vergütenden Tage und der Betreuungsmonat. Der Verweis auf § 191 BGB beziehe sich nur auf den Betreuungsmonat, nicht auf den Kalendermonat bei der tatsächlichen Berechnung der Tage. Bei letztgenannter Berechnung müsse der 31.1.2020 mitgezählt werden. Nach den Gesetzgebungsmaterialien solle die entsprechende Anwendung des § 191 BGB für eine Berechnung des Betreuungsmonats mit 30 Tagen sorgen. Bei den zu vergütenden Tagen handele es sich aber nicht um einen Zeitraum, der nach Monaten bestimmt sei, so dass eine Anwendbarkeit des § 191 BGB ausscheide. Die vom AG angeführte Konstellation, dass ein Betreuer einen Anteil von 31/30 einer Fallpauschale verlangen könne, sei dabei ausgeschlossen. Wäre der Betroffene am 27.2.2020 gestorben, hätten sich die vergütungsrelevanten Umstände vor Ablauf des am 28.1.2020 beginnenden Betreuungsmonats nicht verändert. In diesem Fall wäre § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG nicht einschlägig geworden, und der Betreuer hätte (nur) einen Anspruch auf die volle Fallpauschale für den Betreuungsmonat erworben. Auch aus einem Vergleich zu § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II folge, dass die tatsächlich zu vergütenden Tage abgezählt werden müssten.
Rz. 6
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
Rz. 7
a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts.
Rz. 8
Die Vergütung des Betreuers ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Fallpauschale i.H.v. 171 EUR nach der Vergütungstabelle C5.2.1 der Anlage zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz zu bestimmen. Die am 27.10.2017 wirksam gewordene Betreuerbestellung hat gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB dazu geführt, dass der Betreuungsmonat jeweils am 28. eines Monats beginnt und am 27. des Folgemonats endet; entsprechendes gilt für den Abrechnungsmonat, den der Betreuer seinem zu vergütenden Zeitaufwand zugrunde legt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2013 - XII ZB 543/12 FamRZ 2013, 781 Rz. 8; MünchKomm/ BGB, 8. Aufl., § 5 VBVG Rz. 9). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 VBVG ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wenn sich vor Ablauf des Monats vergütungsrelevante Umstände ändern. Hierzu gehört auch die Beendigung des Betreueramtes infolge Todes des Betreuten, wobei dem Betreuer der Todestag des Betreuten noch zu vergüten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2016 - XII ZB 83/14 FamRZ 2016, 1152 Rz. 6 f.). Im vorliegenden Fall muss die Fallpauschale daher für den Zeitraum vom 28.1.2020 bis zum 24.2.2020 zeitanteilig nach Tagen berechnet werden, wobei gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VBVG die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 191 BGB entsprechend anwendbar sind.
Rz. 9
b) Der in § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VBVG enthaltene Verweis auf § 191 BGB ist durch das Gesetz über die Anpassung der Vormünder- und Betreuervergütung vom 22.6.2019 neu eingeführt worden und soll für eine "regelmäßige Berechnung des Betreuungsmonats mit 30 Tagen" sorgen (vgl. BT-Drucks. 19/8694, 28). § 191 BGB stellt eine Auslegungsregel für die Fristberechnung in nicht zusammenhängenden Zeiträumen auf, wonach eine Monatsfrist ohne Rücksicht auf die tatsächliche Länge des Monats mit 30 Tagen und eine Jahresfrist ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Schaltjahres mit 365 Tagen zu berechnen ist. Soweit § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VBVG die entsprechende Anwendung von § 191 BGB auf die zeitanteilige Berechnung der monatlichen Fallpauschale anordnet, ist dies nach Auffassung der Staatskasse als fiktive Verlängerung oder Verkürzung von Monaten zu verstehen, so dass demzufolge der 31. eines Monats (hier: der 31.1.2020) generell unvergütet bleibt, während bei einem über das Februarende hinausreichenden Vergütungszeitraum der Februar mit 30 Tagen gerechnet wird. Zutreffend ist es allerdings, die Verweisung auf § 191 BGB - mit dem Beschwerdegericht - so aufzufassen, dass für jeden tatsächlich vergütungspflichtigen Kalendertag des Teilmonats eine Tagespauschale von 1/30 der entsprechenden Monatspauschale zu zahlen ist (ebenso in MünchKomm/BGB BGB, 8. Aufl., § 5 VBVG Rz. 12).
Rz. 10
aa) Der Gesetzgeber hat ausweislich der Entwurfsbegründung bezweckt, die zeitanteilige Berechnung nach Tagen erheblich zu vereinfachen, weil "bisher immer auf die konkrete Zahl der Tage eines Monats abzustellen war und so zwischen Monaten mit 28, 29, 30 und 31 Tagen differenziert werden musste" (BT-Drucks. 19/8694, 28). Die erstrebte Vereinfachung wird durch die Berechnungsweise des Beschwerdegerichts erreicht. Denn der Betreuungs- bzw. Abrechnungsmonat kann bei einer zeitanteiligen Berechnung stets durch den Divisor 30 geteilt werden, so dass sich unabhängig von der tatsächlichen kalendarischen Länge der jeweils betroffenen Monate stets eine tägliche Fallpauschale von 1/30 der monatlichen Fallpauschale ergibt. Dass danach die Anzahl der mit dieser Tagespauschale tatsächlich zu vergütenden Tage (Dividend) anhand des Kalenders ausgezählt werden muss, stellt keine besondere Schwierigkeit dar und muss unabhängig davon, ob die Monate mit ihrer tatsächlichen oder mit einer fingierten Länge betrachtet werden, ohnehin in jedem Fall erfolgen.
Rz. 11
bb) Wird der Monatsbegriff des § 191 BGB nur für die Bestimmung des Divisors maßgeblich, ist es allerdings - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht generell ausgeschlossen, dass ein Betreuer bei der zeitanteiligen Berechnung wegen Veränderung der vergütungsrelevanten Umstände innerhalb eines Betreuungs- bzw. Abrechnungsmonats im Einzelfall einen Anspruch auf 31 Tagespauschalen i.H.v. 1/30 der monatlichen Fallpauschale erlangen könnte. Ist beispielsweise eine Betreuerbestellung an einem 10. des Monats wirksam geworden und verlegt der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Laufe des 1. August in eine stationäre Einrichtung, so wäre der Abrechnungsmonat vom 11. Juli bis zum 10. August bei zeitanteiliger Berechnung nach Tagen in zwei Teilzeiträume aufzuteilen, von denen der erste 22 Tage (11. Juli bis 1. August) und der zweite 9 Tage (2. August bis 10. August) umfasst (vgl. auch in MünchKomm/BGB BGB, 8. Aufl., § 5 VBVG Rz. 12).
Rz. 12
cc) Dem steht freilich gegenüber, dass auch die von der Staatskasse für richtig gehaltene Berechnungsweise in Einzelfallkonstellationen zu ebenso unplausibel erscheinenden Ergebnissen führen kann. Wird etwa die Betreuerbestellung an einem 30. des Monats wirksam und stirbt der Betreute am 31. August, läge der Todestag außerhalb des vom 31. Juli bis zum 30. August laufenden Betreuungs- bzw. Abrechnungsmonats. Obwohl dem Betreuer für den Todestag eigentlich eine zeitanteilige Vergütung im neuen Abrechnungszeitraum vom 31. August bis zum 30. September zustehen würde, müsste ihm diese Vergütung vom Standpunkt der Staatskasse aus konsequenterweise versagt werden, weil der 31. eines Monats generell unvergütet bleiben würde.
Rz. 13
Dieses Beispiel verdeutlicht gleichzeitig, dass der vom Beschwerdegericht vorgenommene Rückgriff auf die sozialrechtliche Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II sachgerecht ist. Auch diese Vorschrift ist nicht so zu verstehen, als werde der Monat fiktiv auf 30 Tage verkürzt oder verlängert, sondern allein als Vorgabe für die anteilige Berechnung der Leistung mit dem Faktor 1/30, wenn nicht für den ganzen Monat ein Anspruch besteht (vgl. LSG Bayern NZS 2016, 354, 356; SGB II [Stand: Dezember 2020] § 41 Rz. 20). Ein Anspruch des Hilfeempfängers auf 1/30 der monatlichen Leistung besteht deshalb auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nur am 31. eines Monats vorgelegen haben (vgl. SG Duisburg Beschl. v. 24.1.2017 - S 49 AS 3602/15 - juris Rz. 29, 37).
Fundstellen
Haufe-Index 14709527 |
FuR 2021, 614 |
BtPrax 2021, 234 |
MDR 2021, 1158 |
Rpfleger 2021, 695 |
FamRB 2021, 5 |