Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten im Sinne von § 5 Abs. 4 VBVG iVm §§ 1836c Nr. 2, 1836d BGB ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen gegenüberstehen. Daher können auch in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit eines Betreuten nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende oder die für einen vorangegangenen Abrechnungszeitraum aus der Staatskasse an den Betreuer bereits ausbezahlte Vergütung vorab als Verbindlichkeiten vom Vermögen des Betreuten abgezogen werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18, FamRZ 2021, 1743).
2. Der für die Geltendmachung der Betreuervergütung in § 9 Satz 1 VBVG vorgeschriebene dreimonatige Abrechnungszeitraum ist auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate grundsätzlich strikt einzuhalten (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14, FamRZ 2016, 1759 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10, FamRZ 2011, 1220).
Normenkette
BGB § 1836c Nr. 2, § 1836d; VBVG § 5 Abs. 4, § 9 S. 1
Verfahrensgang
LG Görlitz (Entscheidung vom 06.07.2020; Aktenzeichen 5 T 133/20) |
AG Görlitz (Entscheidung vom 29.05.2020; Aktenzeichen 8 XVII 398/17) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 6. Juli 2020 insoweit aufgehoben, als der festgesetzten Betreuervergütung ein Abrechnungszeitraum vom 25. November 2019 bis zum 24. Mai 2020 zugrunde gelegt worden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 29. Mai 2020 dahingehend abgeändert, dass die dem weiteren Beteiligten zu 2 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung für seine Tätigkeit als Betreuer in der Zeit vom 28. November 2019 bis zum 27. Mai 2020 auf 1.266 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 240 €
Gründe
I.
Rz. 1
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Betreuervergütung.
Rz. 2
Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuer) war aufgrund einstweiliger Anordnung vom 24. November 2017, deren sofortige Wirksamkeit angeordnet worden war und die der Geschäftsstelle am 27. November 2017 übergeben worden ist, sowie im Anschluss daran aufgrund Beschlusses im Hauptsacheverfahren als Berufsbetreuer für den Betroffenen (im Folgenden: Betreuter), der nicht in einem Heim gelebt hat und im Februar 2021 verstorben ist, bestellt.
Rz. 3
Der Betreuer erwarb im August 2019 den Hochschulabschluss zum Sozialpädagogen.
Rz. 4
Für die Zeit vom 25. November 2017 bis zum 24. August 2019 erhielt der Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung von insgesamt 4.175,35 € aus der Staatskasse ausbezahlt. Nachdem er das im November 2019 vorhandene Vermögen des Betreuten mit 5.795,38 € angegeben hatte, kündigte die Rechtspflegerin die Durchführung eines Regressverfahrens gegen den Betreuten in Höhe eines Betrags von 795 € an.
Rz. 5
Im vorliegenden Verfahren hat der Betreuer beantragt, seine Vergütung für den Abrechnungszeitraum vom 25. November 2019 bis zum 24. Mai 2020 auf insgesamt 1.266 € gegen die Staatskasse festzusetzen. Seinem Antrag hat er eine monatliche Fallpauschale von 211 € für die Betreuung eines nicht in einem Heim lebenden vermögenden Betreuten nach der Vergütungstabelle C zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Betreute sei nicht vermögend, sondern mittellos. Das Landgericht hat der Beschwerde des Betreuers, mit der er seinen Vergütungsantrag vollumfänglich weiterverfolgt hat, stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 (Staatskasse) mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Herabsetzung der Vergütung ausgehend von der Betreuung eines mittellosen Betreuten auf insgesamt 1.026 € sowie eine Änderung des der Vergütung zugrunde zu legenden Abrechnungszeitraums auf 28. November 2019 bis zum 27. Mai 2020 begehrt.
II.
Rz. 6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig.
Rz. 7
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde nur insoweit Erfolg, als der maßgebliche Abrechnungszeitraum der Vergütung nicht der vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Zeitraum vom 25. November 2019 bis zum 24. Mai 2020, sondern derjenige vom 28. November 2019 bis zum 27. Mai 2020 ist.
Rz. 8
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuer erfülle aufgrund seines Hochschulabschlusses zum Sozialpädagogen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG für eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C.
Rz. 9
Die Höhe der monatlichen Fallpauschale richte sich nach Unterpunkt C 5.2.2 der Vergütungstabelle C und betrage 211 €, weil der nicht in einem Heim lebende Betreute während des gesamten Abrechnungszeitraums vermögend gewesen sei. Der Betreute habe durchgehend zum Monatsende über ein Vermögen von mehr als 5.000 € verfügt, unter anderem in Form eines vom Betreuer verwahrten Bargeldbestands von 5.030 €. Auf bestehende Verbindlichkeiten des Betreuten komme es in diesem Zusammenhang nach dem Zweck des § 5 VBVG nicht an. Hiernach sei lediglich die tatsächliche Verfügbarkeit des Vermögens maßgeblich. Denn der Vorschrift liege die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass der Aufwand des Betreuers für mittellose Betreute im Regelfall geringer sei als derjenige bei der Betreuung vermögender Personen. Dahinter stehe die Überlegung, dass die Aufgaben des Betreuers regelmäßig umso anspruchsvoller seien, je mehr an Vermögen zu verwalten sei, und zwar auch dann, wenn dem Vermögen Schulden gegenüberstünden. Deshalb komme es für die Frage der Mittellosigkeit des Betreuten auch nicht auf das Bestehen einer (noch nicht festgesetzten) Regressforderung der Staatskasse gegen den Betreuten hinsichtlich der an den Betreuer bereits ausbezahlten Betreuervergütung nach § 1836 e BGB an.
Rz. 10
Die Vergütungsforderung des Betreuers richte sich vorliegend gegen die Staatskasse. Denn zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung sei der Betreute mittellos gewesen.
Rz. 11
Hinsichtlich des Abrechnungszeitraums sei der Betreuer zwar von einem unrichtigen Zeitraum ausgegangen, weil die Betreuung frühestens mit Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle am 27. November 2017 wirksam geworden sei. Die Betreuung bzw. der Abrechnungszeitraum habe somit erst zum 28. eines Monats begonnen und nicht, wie der Abrechnung des Betreuers zugrunde gelegt, bereits zum 25. eines Monats. Dieser Verstoß gegen § 9 VBVG hafte aber nur der zeitlich frühesten Abrechnung des Betreuers an. Für die weiteren Abrechnungen habe sich der Fehler nicht mehr ausgewirkt und könne daher im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben.
Rz. 12
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, als der maßgebliche Abrechnungszeitraum betroffen ist.
Rz. 13
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Betreuer, dessen berufsmäßige Führung der Betreuung festgestellt ist, im Hinblick auf seinen Hochschulabschluss zum Sozialpädagogen eine nach der Vergütungstabelle C der Anlage zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz zu bemessende monatliche Fallpauschale gemäß § 1908 i Abs. 1 iVm § 1836 Abs. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG zu bewilligen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 186/13 - FamRZ 2015, 248 Rn. 10 zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 VBVG aF). Dies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.
Rz. 14
b) Das Beschwerdegericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Betreuer die Erstattung seiner Vergütung aus der Staatskasse verlangen kann.
Rz. 15
Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG der Betreute. Mit der Übernahme der Betreuungskosten erbringt die Staatskasse eine Sozialleistung, die gemäß § 1836 c BGB davon abhängt, dass der Betreute über kein einzusetzendes Vermögen im Sinne des Sozialhilferechts verfügt. Der Betreute soll durch die Kosten der Betreuung nicht in seinen vorhandenen Lebensgrundlagen wesentlich beeinträchtigt werden. Deshalb ist für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 9).
Rz. 16
Die Rechtsbeschwerde zieht weder diese Grundsätze noch die Feststellung des Beschwerdegerichts in Zweifel, dass das gemäß § 1836 c BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten unter Berücksichtigung des Schonbetrags nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 5.000 € (früher: § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG; vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988, BGBl. I S. 150, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Änderungsverordnung vom 22. März 2017, BGBl. I S. 519) zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht ausgereicht haben, um die Vergütung des Betreuers vollständig im Sinne von § 1836 d Nr. 1 BGB aufzubringen.
Rz. 17
c) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Beschwerdegericht der Vergütung des Betreuers eine monatliche Fallpauschale von 211 € ausgehend von der Betreuung eines vermögenden Betreuten zugrunde gelegt hat.
Rz. 18
aa) Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG iVm Nr. C 5.2 der Vergütungstabelle C beträgt die einem Betreuer zu bewilligende monatliche Fallpauschale, wenn der Betreute - wie hier - seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtung oder einer solchen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform hat, ab dem 25. Monat der Betreuung für einen vermögenden Betreuten 211 € (Nr. C 5.2.2 der Vergütungstabelle C) und für einen mittellosen Betreuten 171 € (Nr. C 5.2.1 der Vergütungstabelle C). Für die Höhe der dem Betreuer zu vergütenden Fallpauschale ist somit darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 11 f. zu § 5 VBVG aF). Diese für die Höhe der monatlichen Fallpauschale maßgebende Frage der Mittellosigkeit ist für jeden Abrechnungsmonat einheitlich zu beurteilen, wobei es gemäß § 5 Abs. 4 VBVG entscheidend auf die finanzielle Situation des Betreuten am Ende des Abrechnungsmonats ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 12 und vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 170/08 - FamRZ 2011, 368 Rn. 10 ff. mwN zu § 5 VBVG aF).
Rz. 19
Als mittellos gilt gemäß § 5 Abs. 4 VBVG iVm § 1836 d BGB ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. Das einzusetzende Vermögen bestimmt sich nach § 1836 c Nr. 2 BGB gemäß § 90 SGB XII. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Bei der Ermittlung des danach verwertbaren Vermögens kommt es, entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen, einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen beziehungsweise einen tatsächlichen Bedarf abzudecken, auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte an. Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 13 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 12 f. mwN).
Rz. 20
Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, gelten diese Grundsätze auch hinsichtlich der festzusetzenden Betreuervergütung. Denn auch diese beeinträchtigt das vorhandene und tatsächlich verwertbare Vermögen eines Betreuten (noch) nicht. Daher können auch in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit eines Betreuten nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende Vergütung vorab als Verbindlichkeit von seinem Vermögen abgezogen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 14 f.).
Rz. 21
bb) Gemessen daran ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Betreute vermögend war. Denn nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen verfügte er im gesamten Abrechnungszeitraum über einen vom Betreuer verwahrten Bargeldbestand von 5.030 €, der das Schonvermögen von 5.000 € überschritten hat.
Rz. 22
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist von diesem Vermögen nach vorstehender Maßgabe kein Abzug der bereits an den Betreuer ausbezahlten Vergütung von 4.175,35 €, die dieser aus der Staatskasse für einen vorangegangenen Abrechnungszeitraum (vom 25. November 2017 bis zum 24. August 2019) erhalten hat, vorzunehmen. Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Senat am 7. Juli 2021 (XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743) entschiedenen dadurch, dass vorliegend nicht - wie im dortigen Verfahren - ein Abzug gerade derjenigen Betreuervergütung vom Vermögen des Betreuten im Raum steht, die aktuell zur Festsetzung ansteht, sondern derjenigen, die einen vorangegangenen Abrechnungszeitraum betrifft und bereits aus der Staatskasse an den Betreuer ausbezahlt worden ist. Dies rechtfertigt aber keine andere Beurteilung. Auch diese Betreuervergütung ist nicht vorab als Verbindlichkeit vom Vermögen des Betreuten abzuziehen. Der von der Rechtsbeschwerde insoweit in den Blick genommene Gesichtspunkt, dass dem Vermögen des Betreuten aufgrund der seitens der Staatskasse bereits ausbezahlten Betreuervergütung eine - auch der Höhe nach hinreichend konkretisierte - Regressforderung der Staatskasse gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüberstehe, ist unerheblich. Denn der Umstand, dass dem Betreuer für die Betreuung eines mittellosen Betreuten eine geringere Fallpauschale zusteht als für die Betreuung eines vermögenden Betreuten, beruht, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, auf der typisierenden Betrachtung des Gesetzgebers, dass die Betreuung von Vermögenden im Durchschnitt zeitaufwendiger ist als die Betreuung von Mittellosen (vgl. BT-Drucks. 19/8694 S. 25; vgl. auch BT-Drucks. 15/4874 S. 32 zu § 5 VBVG aF). Dieser erhöhte Aufwand für die Betreuung eines Vermögenden wird aber, wie der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt hat, durch das Vorhandensein etwaiger Schulden nicht reduziert, weshalb solche in diesem Zusammengang auch nicht vom Vermögen des Betreuten abzuziehen sind (vgl. BT-Drucks. 19/8694 S. 30 zu § 5 a Abs. 1 VBVG). Mithin kommt es auf die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Betreuten, wie sie sich nach Saldierung seiner Aktiva mit seinen Passiva (hier: Regressforderung der Staatskasse) darstellt, in diesem Rahmen von vornherein nicht an.
Rz. 23
cc) Der Rechtsbeschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Betreute jedenfalls hinsichtlich der Abrechnungsmonate Januar, Februar und April 2020 mittellos gewesen sei, weil aus seinem festgestellten Vermögen seine monatlichen Einkünfte von 779,50 € herauszurechnen seien, was im Ergebnis dazu führe, dass das Schonvermögen von 5.000 € in diesen Monaten unterschritten werde.
Rz. 24
Zwar geht die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass im Rahmen der Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten im Sinne von § 5 Abs. 4 VBVG iVm § 1836 d BGB das gemäß § 1836 c Nr. 1 BGB einzusetzende Einkommen von dem gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB einzusetzenden Vermögen zu unterscheiden ist. Im vorliegenden Fall hat der Betreute aber nach den getroffenen - und insoweit mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen des Beschwerdegerichts im gesamten Abrechnungszeitraum über einen vom Betreuer verwahrten Bargeldbestand von 5.030 € verfügt. Demgegenüber wurde das laufende Einkommen des Betreuten seinem Girokonto gutgeschrieben. Das Einkommen war somit nicht Bestandteil des vom Betreuer verwahrten Bargelds und ist deshalb auch nicht von diesem bei der Ermittlung des Vermögens des Betreuten abzuziehen. Daher lag das Vermögen in Form des Bargelds durchgehend über dem Schonvermögen von 5.000 €.
Rz. 25
d) Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde jedoch, dass das Beschwerdegericht der Vergütungsfestsetzung einen unzutreffenden Abrechnungszeitraum zugrunde gelegt hat.
Rz. 26
aa) Nach § 9 Satz 1 VBVG kann die Vergütung jeweils nach Ablauf von drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Maßgebendes Ereignis für den Beginn des Abrechnungsmonats ist das Wirksamwerden des Beschlusses über die Bestellung des Betreuers gemäß § 287 FamFG. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG beginnt der Lauf der Monatsfrist an dem Tag nach dem Wirksamwerden des Beschlusses (§ 187 Abs. 1 BGB). Das Ende des Abrechnungsmonats fällt gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB auf den Tag des folgenden Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Beschluss wirksam geworden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 208/20 - FamRZ 2021, 1664 Rn. 8 und vom 27. Februar 2013 - XII ZB 543/12 - FamRZ 2013, 781 Rn. 8).
Rz. 27
bb) Ausgehend davon hat das Beschwerdegericht noch zutreffend erkannt, dass der vom Betreuer in seinem Vergütungsantrag angegebene Abrechnungszeitraum 25. November 2019 bis 24. Mai 2020 unrichtig ist. Denn nach den getroffenen Feststellungen ist der Beschluss über die vorläufige Bestellung des Betreuers nicht vor dessen Übergabe an die Geschäftsstelle am 27. November 2017 gemäß § 287 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG wirksam geworden. Die am 27. November 2017 wirksam gewordene Betreuerbestellung hat vielmehr gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB dazu geführt, dass der jeweilige Abrechnungsmonat erst am 28. eines Monats beginnt und am 27. des Folgemonats endet. Demgegenüber hat der Betreuer den Beginn des jeweiligen Abrechnungsmonats bereits mit dem 25. eines Monats und - insoweit folgerichtig - das Ende mit dem 24. des Folgemonats angegeben.
Rz. 28
cc) Unzutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass dieser Fehler im Rahmen der vorliegenden Vergütungsfestsetzung unberücksichtigt bleiben kann. Denn der in § 9 Satz 1 VBVG vorgeschriebene Abrechnungszeitraum ist nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift grundsätzlich strikt einzuhalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 12 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12; zur Abgrenzung vgl. aber Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 245/20 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dies gilt nicht nur hinsichtlich des darin vorgesehenen dreimonatigen Abrechnungszeitraums als solchem, sondern auch für den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. November 2019] § 9 VBVG Rn. 7). Denn für die Höhe der einem Betreuer zu vergütenden monatlichen Fallpauschale bzw. die hierfür erforderliche Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten im Sinne von § 5 Abs. 4 VBVG ist entscheidend auf dessen finanzielle Situation am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats abzustellen, wobei die Vermögenssituation eines Betreuten während des jeweiligen Abrechnungsmonats Schwankungen unterworfen sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 170/08 - FamRZ 2011, 368 Rn. 10 ff. zu § 5 VBVG aF). Schon aus diesem Grund bedarf es der stichtagsgenauen Abrechnung der Betreuervergütung nach Maßgabe des § 9 VBVG. Darüber hinaus gebieten Gründe der Rechtssicherheit die strikte und damit stichtagsgenaue Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der Abrechnungsmonate. Denn an den gesetzlichen Abrechnungszeitraum bzw. dessen Ablauf ist etwa der Beginn der fünfzehnmonatigen Ausschlussfrist des § 2 VBVG zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen geknüpft (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 26/12 - FamRZ 2013, 871 Rn. 17).
Rz. 29
Etwas anderes kann zwar gelten, wenn die Vergütung zuvor bereits abweichend von dem gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnungszeitraum rechtskräftig festgesetzt worden ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 245/20 - zur Veröffentlichung bestimmt). Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht aber weder Feststellungen zum Vorliegen derartiger Festsetzungsbeschlüsse nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG hinsichtlich des der vorliegenden Abrechnung vorangegangenen Abrechnungszeitraums getroffen, noch ist das Vorliegen solcher Beschlüsse in Ergänzung der Festsetzung im sogenannten vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG sonst ersichtlich.
Rz. 30
3. Die angefochtene Entscheidung kann danach hinsichtlich des Abrechnungszeitraums keinen Bestand haben (§ 74 Abs. 5 FamFG).
Rz. 31
Der Senat kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in der Sache selbst abschließend entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
Rz. 32
a) Auch für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum vom 28. November 2019 bis zum 27. Mai 2020 hat es bei der vom Beschwerdegericht festgesetzten Vergütung von insgesamt 1.266 € zu verbleiben. Der Betreute war nach den getroffenen Feststellungen auch während dieses Abrechnungszeitraums am Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate (27. eines jeden Monats) vermögend. Denn sein Bargeldbestand von 5.030 € wurde vom Betreuer durchgehend in der Zeit von November 2019 bis Mai 2020 vorgehalten. Dies gilt auch für das Ende des letzten Abrechnungsmonats Mai 2020. Denn das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Bargeldbestand noch am 17. Juni 2020 vorhanden gewesen ist.
Rz. 33
b) Der Senat ist nicht daran gehindert, seiner Entscheidung einen Abrechnungszeitraum zugrunde zu legen, der von demjenigen abweicht, den der Betreuer in seinem Vergütungsantrag angegeben hat.
Rz. 34
Das Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG findet nicht nur auf Antrag statt. Vielmehr kann das Gericht das Verfahren auch ohne Antrag von Amts wegen einleiten, wenn es dies für angemessen hält. Das Festsetzungsverfahren ist in jedem Fall ein Amtsverfahren, in dem das Gericht die zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln hat. Wird das Verfahren durch einen Antrag des Betreuers eingeleitet, ist dieser nicht verpflichtet, die von ihm begehrte Vergütung zu beziffern. Die zutreffende Vergütungshöhe ergibt sich - sofern die für die Bemessung maßgeblichen Tatsachen von dem Betreuer mitgeteilt und gegebenenfalls vom Gericht weiter aufgeklärt worden sind - bei der Pauschalvergütung nach §§ 4 und 5 VBVG unmittelbar aus dem Gesetz (Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13 - FamRZ 2015, 1880 Rn. 14 f.). Entsprechendes gilt für den Zeitraum eines jeweiligen Abrechnungsmonats (Anfangs- und Endstichtag), weil auch dieser nach Maßgabe von § 9 VBVG gesetzlich festgelegt ist.
Rz. 35
Ob dies den Schluss rechtfertigt, dass die von einem Betreuer in seinem Vergütungsantrag konkret angegebenen Anfangs- und Endstichtage eines Abrechnungsmonats bzw. der damit konkret zur Festsetzung beantragte Abrechnungszeitraum generell nicht als Sachantrag, der die Entscheidungsbefugnis des Gerichts entsprechend §§ 308 Abs. 1 ZPO, 88 VwGO einschränkt, verstanden werden kann (so OLG Celle FamRZ 2010, 1182, 1183 für den Fall der Bezifferung eines Vergütungsantrags), bedarf im vorliegenden Fall keiner allgemeinen Erörterung. Denn der Umstand, dass der Betreuer seinem Vergütungsantrag hinsichtlich der Abrechnungsmonate unzutreffende Anfangs- und Endstichtage zugrunde gelegt hat, beruhte erkennbar auf der von der Rechtspflegerin durch ihr Schreiben vom 26. Januar 2018 hervorgerufenen Fehlvorstellung, dass diese Stichtage den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden. Den zutreffenden Hinweisen der Staatskasse in den Rechtsmittelverfahren, dass aufgrund Wirksamwerdens des Betreuungsbeschlusses am 27. November 2017 der hier maßgebliche Vergütungszeitraum der vom 28. November 2019 bis zum 27. Mai 2020 ist, ist der Betreuer nicht entgegengetreten. Es ist deshalb mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Betreuer sich die Rechtsauffassung der Staatskasse zum zutreffenden Abrechnungszeitraum jedenfalls hilfsweise zu Eigen machen und sein Begehren hinsichtlich der Anfangs- und Endstichtage entsprechend modifizieren wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13 - FamRZ 2015, 1880 Rn. 16). Die vom Betreuer zur Abrechnung gestellten Abrechnungsmonate als solche (November 2019 bis Mai 2020) unterliegen keinem Zweifel.
Dose |
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Nedden-Boeger |
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Botur |
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Guhling |
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Krüger |
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Fundstellen
Haufe-Index 15080456 |
FuR 2022, 271 |
FuR 2022, 3 |
BtPrax 2022, 111 |
JZ 2022, 234 |
MDR 2022, 725 |
ErbR 2022, 536 |
FamRB 2022, 9 |