Leitsatz (amtlich)
a) Zur Abänderung eines nach dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung.
b) Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen (im Anschluss an BGH v. 18.9.1996 - XII ZB 58/95, FamRZ 1996, 1465; v. 7.12.1983 - IVb ZB 553/80, FamRZ 1984, 251).
Normenkette
VersAusglG §§ 51-52; FamFG § 48 Abs. 2, § 226 Abs. 2; ZPO §§ 256, 580 Nr. 7b
Verfahrensgang
OLG Köln (Beschluss vom 26.02.2013; Aktenzeichen 10 UF 143/12) |
AG Aachen (Entscheidung vom 05.09.2012; Aktenzeichen 221 F 175/09) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Köln vom 26.2.2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: 1.400 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Rz. 2
Die 1981 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) wurde im August 2010 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde im Scheidungsurteil - aufgrund des vor dem 1.9.2009 geltenden Rechts - dahin geregelt, dass der Ehefrau im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften von monatlich 16,11 EUR übertragen wurden. Zum Ausgleich eines Versorgungsanrechts des Ehemanns bei der F-GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, wurden der Ehefrau im Weg des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere Rentenanwartschaften von monatlich 50,40 EUR übertragen. Im Übrigen ordnete das FamG gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 24,14 EUR zugunsten der Ehefrau eine Beitragszahlung des Ehemanns i.H.v. 5.453,62 EUR an.
Rz. 3
Für die von ihr beantragte Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beruft sich die Ehefrau darauf, dass das FamG bei der Bewertung des Versorgungsanrechts bei der F-GmbH die angegebene Jahresleistung fälschlicherweise als Deckungskapital behandelt habe und sich bei zutreffender Bewertung ein erheblich höherer Wert ergebe.
Rz. 4
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Das OLG hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit welcher sie ihren Abänderungsantrag weiterverfolgt. Hilfsweise erstrebt sie die Feststellung, dass drei Anrechte aus Kapitallebensversicherungen bei der Z-Versicherung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen, sowie "äußerst hilfsweise" die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens.
II.
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 6
1. Nach Auffassung des OLG ist der Abänderungsantrag bereits unzulässig, weil ein Bezug der Versorgung noch nicht innerhalb der Frist gem. § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 FamFG bevorstehe.
Rz. 7
Unabhängig davon liege eine nach § 51 Abs. 1 VersAusglG notwendige wesentliche Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts nicht vor. Anders als nach § 10a VAHRG sei eine Korrektur von Fehlern der Erstentscheidung - wie etwa die fehlerhafte Bewertung eines Anrechts oder bloße Rechtsanwendungsfehler - nicht mehr möglich, weil es sich nicht um nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Veränderungen handele.
Rz. 8
Für die "betriebliche Altersversorgung" des Ehemanns sei der mit der F-GmbH geschlossene Pensionsvertrag maßgeblich, der eine monatliche, von der Höhe des Festgehalts abhängige Altersrente vorsehe. Ob und in welcher Form die F-GmbH ihre Verpflichtung versichert habe, ob etwa die Versicherungsleistung in Renten- oder Kapitalform erfolge, spiele keine Rolle, weil allein auf den Pensionsvertrag mit der F-GmbH abzustellen sei. Zwar dürfte die im Scheidungsurteil erfolgte Bewertung des Anrechts nicht zutreffen. Hierbei handele es sich aber um eine Fehlbewertung, die § 51 VersAusglG nicht unterfalle. Auch daraus, dass im Erstverfahren Lebensversicherungen übersehen wurden oder dem Gericht nicht bekannt waren, ergebe sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese für das Versorgungsverhältnis keine Rolle spielten, würde es sich insoweit um von der Erstentscheidung nicht erfasste Anrechte handeln, die § 51 VersAusglG nicht unterfielen.
Rz. 9
Eine entsprechende Anwendung des § 51 VersAusglG wegen besonderer Umstände des Altfalles oder aus verfassungsrechtlichen Gründen, insb. wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes, komme nicht in Betracht.
Rz. 10
Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die bislang nicht einbezogenen Lebensversicherungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfielen, sei unbegründet. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich habe bereits nach der früheren Rechtslage nicht die Funktion gehabt, im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aufgetretene Rechtsanwendungsfehler zu beheben. Das gelte erst recht nach dem Konzept des neuen Rechts, das einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich lediglich bei zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht ausgleichsreifen Anrechten vorsehe.
Rz. 11
Schließlich liege auch kein Grund für eine Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens gem. § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 580 ZPO vor. Einer Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 3 und 4 ZPO stehe bereits entgegen, dass die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 7b ZPO lägen nicht vor.
Rz. 12
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Rz. 13
a) Der Antrag auf Abänderung ist unzulässig und daher ohne eine Sachprüfung zurückzuweisen.
Rz. 14
Der Abänderungsantrag lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf § 10a VAHRG stützen. Die Vorschrift ist am 1.9.2009 außer Kraft getreten (Art. 23 Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG). Die Abänderung von nach dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht erlassenen Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich nach § 51 VersAusglG. Diese eindeutige gesetzliche Übergangsregelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu BGH BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rz. 30 ff.).
Rz. 15
Der Abänderungsantrag ist gem. § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 2 FamFG unzulässig. Aufgrund der Feststellungen des OLG, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, bezieht weder ein Ehegatte eine Versorgung noch ist der Bezug einer Versorgung innerhalb der Frist von sechs Monaten nach § 226 Abs. 2 FamFG voraussichtlich zu erwarten.
Rz. 16
Wegen der Unzulässigkeit des Abänderungsantrags kommt es auf die weiteren Erwägungen des OLG zum Abänderungsbegehren, die der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548; v. 22.10.2014 - XII ZB 323/13, FamRZ 2015, 125; vgl. auch BGH v. 27.5.2015 - XII ZB 564/12, FamRZ 2015, 1279) allerdings im Wesentlichen entsprechen, nicht an.
Rz. 17
b) Das OLG hat den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Rz. 18
aa) Das OLG hat den Feststellungsantrag als zulässig behandelt, was im Ergebnis richtig ist.
Rz. 19
Grundsätzlich bleibt allerdings die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinausgeschoben, bis dieser nach § 20 VersAusglG durchgeführt werden kann (vgl. BGH v. 7.12.1983 - IVb ZB 553/80, FamRZ 1984, 251, 254). Wenn feststellende Entscheidungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs - etwa analog § 256 ZPO - auch nicht generell ausgeschlossen sind (vgl. BGH v. 22.10.2008 - XII ZB 110/06, FamRZ 2009, 215; v. 14.10.1981 - IVb ZB 560/80, FamRZ 1982, 42; vgl. auch BGH v. 7.12.1983 - IVb ZB 553/80, FamRZ 1984, 251, 254), können solche im Bereich des schuldrechtlichen Ausgleichs nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen, weil bis zum Fälligkeitszeitpunkt (§ 20 VersAusglG; zuvor § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB) mögliche Veränderungen in den Voraussetzungen zu Grund und Höhe kaum Raum für verlässliche Voraussagen und damit für die Bejahung eines Feststellungsinteresses lassen (BGH, Beschl. v. 18.9.1996 - XII ZB 58/95, FamRZ 1996, 1465). Damit steht im Einklang, dass dem nach § 224 Abs. 4 FamFG im Scheidungsbeschluss enthaltenen Vorbehalt eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. BGH v. 24.6.2015 - XII ZB 495/12 - juris Rz. 21; v. 3.9.2008 - XII ZB 203/06, FamRZ 2008, 2263 Rz. 11).
Rz. 20
Am Feststellungsinteresse fehlt es demnach grundsätzlich dann, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Rechtsverhältnisses, namentlich des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen.
Rz. 21
In Ausnahmefällen kann allerdings ein Feststellungsinteresse auch ohne eine abschließend zu beziffernde schuldrechtliche Ausgleichsrente bestehen, wenn die Unsicherheit bereits darin besteht, ob überhaupt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sein wird oder ob bestimmte Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallen und der jeweilige - mögliche - Anspruchsgegner dies in Abrede stellt (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.2005 - XII ZR 238/03, FamRZ 2005, 691; BGH v. 22.10.2008 - XII ZB 110/06, FamRZ 2009, 215; v. 18.9.1996 - XII ZB 58/95, FamRZ 1996, 1465, 1466).
Rz. 22
Nach diesen Maßstäben steht es mit der Senatsrechtsprechung noch im Einklang, dass das OLG den Feststellungsantrag der Ehefrau als zulässig angesehen hat, zumal der Ehemann bereits in Abrede stellt, dass die Lebensversicherungen überhaupt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallen.
Rz. 23
bb) Der Feststellungsantrag ist indessen unbegründet.
Rz. 24
Das OLG ist zu Recht davon ausgegangen, dass wegen der Anrechte bei der Z-Versicherung kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Ehemann nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des OLG nicht Inhaber der Anrechte ist. Das OLG hat darauf hingewiesen, dass maßgebliches Anrecht des Ehemanns die Versorgungszusage sei und die F-GmbH diese durch die Lebensversicherungen lediglich rückdeckend abgesichert habe. Auf die Form der Leistungszusage der Rückdeckungsversicherung (u.a. ob in Renten- oder Kapitalform) kommt es daher nicht an.
Rz. 25
c) Für eine Wiederaufnahme nach § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 580 Nr. 7b ZPO, auf die sich die Rechtsbeschwerde allein stützt, besteht demnach ebenfalls kein Raum. Eine solche setzt voraus, dass die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dafür beruft sich die Rechtsbeschwerde auf eine erstmals im vorliegenden Verfahren erfolgte Information über den Lebensversicherungsvertrag mit einem Deckungskapital von 165.997,76 EUR. Abgesehen von der Frage, ob insoweit nicht bereits im Ausgangsverfahren hinreichende Informationen erteilt wurden, kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Lebensversicherung - wie ausgeführt - mangels Rechtsinhaberschaft des Ehemanns nicht in den Versorgungsausgleich fiel und abgesehen davon, dass die Versicherung nicht auf eine Renten-, sondern auf eine Kapitalleistung gerichtet sein dürfte, im Ausgangsverfahren ohnedies keine der Ehefrau günstigere Entscheidung erfolgen konnte.
Fundstellen
Haufe-Index 8676807 |
EBE/BGH 2015 |
FamRZ 2015, 2130 |
FuR 2016, 53 |
NJW-RR 2016, 325 |
JZ 2015, 671 |
MDR 2015, 1383 |
FF 2015, 508 |
FamRB 2016, 94 |
NZFam 2015, 1065 |