Verfahrensgang
Tenor
Die Rüge der Rechtsanwältin vom 24. Januar 2023, durch den Beschluss des Senats vom 29. November 2022 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird verworfen.
Damit ist der Antrag der Rechtsanwältin auf Aussetzung der Vollziehung/Aufschub der Vollstreckung aus dem Beschluss des Senats vom 29. November 2022, dem Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Februar 2022 und dem Urteil der 3. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München vom 8. Juni 2021 gegenstandslos.
Die Rechtsanwältin hat die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Rz. 1
Das Anwaltsgericht hat die Rechtsanwältin wegen mehrerer Verstöße gegen die ihr obliegenden anwaltlichen Berufspflichten (§§ 43, 43a Abs. 2, 3, 4 und 5 [in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung], §§ 2, 10 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 23 BORA, § 266 Abs. 1, § 356 Abs. 1, §§ 186, 194, 53 StGB, § 146 StPO) aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die Berufung der Rechtsanwältin hatte nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg, den der Anwaltsgerichtshof aufgehoben und stattdessen ein dreijähriges Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Familienrechts verhängt hat. Die dagegen eingelegte Revision der Rechtsanwältin hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit einstimmigen Beschluss vom 29. November 2022 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Rz. 2
Gegen den Beschluss des Senats wendet sich die Rechtsanwältin nunmehr mit ihrer Anhörungsrüge vom 24. Januar 2023, mit der sie außerdem die Aussetzung der Vollziehung/den Aufschub der Vollstreckung gemäß § 356a Satz 5, § 47 Abs. 2 StPO begehrt.
II.
Rz. 3
1. Die Anhörungsrüge der Rechtsanwältin ist nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a StPO statthaft und zulässig, aber nicht begründet.
Rz. 4
Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Rechtsanwältin nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Rechtsanwältin übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die zur Begründung der Anhörungsrüge vorgetragenen Gesichtspunkte waren sämtlich Gegenstand verschiedener Rügen in den Schriftsätzen der Rechtsanwältin bzw. ihrer Verteidigerin im Revisionsverfahren. Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Sachrüge der Rechtsanwältin und die von ihr erhobenen Verfahrensrügen unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten hierzu umfassend geprüft und dabei auch die in der Anhörungsrüge erneut angesprochenen Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Rechtsanwältin belastende Rechtsfehler ergaben sich nicht. Dass der Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014, NJW 2014, 2563 Rn. 14).
Rz. 5
2. Mit der Zurückweisung des Antrags gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2BRAO, § 356a Satz 1 StPO wird der Antrag der Rechtsanwältin auf Vollstreckungsaufschub gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 5, § 47 Abs. 2 StPO gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - 2 StR 505/06, juris Rn. 7 und vom 11. Januar 2011 - 1 StR 18/10, juris Rn. 5).
Limperg |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15639013 |