Tenor
Das Rechtsmittel der Klägerin vom 15. April 2001 gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 15.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.
I. Die Klägerin hat die Beschwerde nicht wirksam erhoben, weil diese dem Anwaltszwang unterliegt, § 569 Abs. 2, § 78 Abs. 1 ZPO (vgl. MünchKomm. ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 569 Rdn. 5) und die Klägerin die Beschwerde persönlich eingelegt hat.
II. Darüber hinaus liegen die besonderen Voraussetzungen der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht vor.
Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 – I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764 – greifbare Gesetzeswidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
Mit Recht hat das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 19. März 2001, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11. März 1999 einzustellen, in entsprechender Anwendung des § 707 ZPO entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.2001 – I ZA 1/01, Umdr. S. 5). Soweit das Berufungsgericht keinen Anlaß zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gesehen hat, weil ein beim Bundesgerichtshof gestellter Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO wegen Fehlens eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO keinen Erfolg haben könnte, vermag dies jedenfalls eine greifbare Gesetzeswidrigkeit nicht zu begründen. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies möglich und zumutbar war. Der von ihrem Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. August 2000 gestellte Einstellungsantrag ist entgegen der Ansicht der Klägerin kein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO, sondern ein Einstellungsantrag nach §§ 719, 707 ZPO, der einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO auch nicht entbehrlich machte.
Zudem hat die Klägerin auch keinen Antrag auf Ergänzung des Berufungsurteils nach §§ 716, 321 ZPO gestellt. Denn eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt auch nicht in Betracht, wenn die Klägerin einen Schutzantrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz gestellt hätte, dieser im Berufungsurteil aber übergangen worden wäre und die Klägerin es versäumt, gemäß §§ 716, 321 ZPO Urteilsergänzung zu beantragen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.1999 – XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746; MünchKomm. ZPO/Krüger, aaO § 719 Rdn. 13; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 719 Rdn. 7).
Schließlich zeigt die Klägerin auch nicht auf, inwiefern die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist, weil die Beklagte zu dem vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Einstellungsantrag nicht gehört worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Erdmann, Starck, Bornkamm, Büscher, Schaffert
Fundstellen