Verfahrensgang
OLG München (Entscheidung vom 05.06.2012; Aktenzeichen 12 UF 183/12) |
AG München (Beschluss vom 07.12.2011; Aktenzeichen 512 F 2153/10) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3) (Telekom Pensionsfonds a.G.) wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG München vom 5.6.2012 zum Ausspruch wegen der internen Teilung der bei dem Telekom Pensionsfonds a.G. bestehenden Anrechte (letzter Absatz von Ziff. 1 der Beschlussformel) aufgehoben.
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des AG - FamG - München vom 7.12.2011 wegen der internen Teilung der bei dem Telekom Pensionsfonds a.G. bestehenden Anrechte des Antragstellers (vierter Absatz von Ziff. 2 der Beschlussformel) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für den Antragsteller beim Telekom Pensionsfonds a.G. gemäß Pensionsplan 2001 (Stand: 11/2009) bestehenden Anrechts (Vorsorgedepot Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein auf den 31.3.2010 bezogenes Anrecht i.H.v. 7,1102 Fondsanteilen der Abteilung A nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 bei Teilungskosten i.H.v. 200 EUR übertragen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten und weiteren Beteiligten selbst.
Beschwerdewert 1.000 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Das AG hat die am 14.4.1989 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute auf den am 26.4.2010 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 7.12.2011 geschieden und den Versorgungsausgleich im Verbund geregelt. Dabei hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - ein durch Nettoentgeltumwandlung erworbenes betriebliches Anrecht des Antragstellers bei dem Beteiligten zu 3) (Telekom Pensionsfonds a.G.; im Folgenden: Pensionsfonds) intern geteilt und zugunsten der Antragsgegnerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31.3.2010 bezogenes Anrecht i.H.v. "7,1102 Einheiten" übertragen.
Rz. 2
Mit seiner Beschwerde hat der Pensionsfonds das Ziel verfolgt, die Entscheidung des AG in die Bezeichnung "Fondsanteile" zu korrigieren. Ferner hat der Pensionsfonds beantragt, die Beschlussformel um die konkrete Rechtsgrundlage der Versorgung und um die Teilungsordnung sowie um eine "offene" Beschlussfassung zu ergänzen, die mögliche Wertveränderungen im Vorsorgedepot des Antragstellers zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfasst. Das OLG hat die Beschwerde weitgehend zurückgewiesen und die Entscheidung des AG zur internen Teilung des Anrechts bei dem Pensionsfonds wie folgt neu gefasst:
"Im Wege der internen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 vom 1.9.2009 zu Lasten des für den Antragsteller beim Telekom Pensionsfonds a.G. gemäß Pensionsplan 2001 bestehenden Anrechts, Vorsorgedepot Nr. (...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Kapitalwert i.H.v. EUR 4.709,75 übertragen."
Rz. 3
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Pensionsfonds, mit der dieser eine Teilung des Anrechts in der Bezugsgröße "Fondsanteile" erstrebt und zum anderen sein Begehren nach einer ergänzenden "offenen" Beschlussfassung weiterverfolgt.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
Rz. 5
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Rz. 6
Hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei dem Pensionsfonds sei die interne Teilung durchzuführen. Da es sich bei diesem Anrecht um ein solches nach dem Betriebsrentengesetz handele, sei wegen § 45 VersAusglG der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich. Daher sei der vom Pensionsfonds mitgeteilte Kapitalwert des Ehezeitanteils i.H.v. 4.709,75 EUR auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Die Übertragung des Ausgleichswerts in Form von Fondsanteilen sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Rz. 7
Im Übrigen habe der BGH darauf hingewiesen, dass ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen sei. Dies gelte nicht nur für die externe, sondern auch für die interne Teilung, weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert sei. Zwar habe der Entscheidung des BGH eine fondsgebundene Rentenversicherung zugrunde gelegen, in der vom Versicherer keine bestimmte Leistung garantiert worden sei. Es sei jedoch kein Grund erkennbar, die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf eine Versicherung mit garantierter Leistung anzuwenden, solange der Anteil an der garantierten Leistung nicht unterschritten werde. Es sei daher der Kapitalwert von 4.709,75 EUR unter Bezeichnung der Teilungsordnung im Wege der internen Teilung zu übertragen. Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit könnten nicht berücksichtigt werden.
Rz. 8
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 9
2. Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings gem. § 10 VersAusglG die interne Teilung des von dem Antragsteller erworbenen Anrechts angeordnet.
Rz. 10
a) Das Anrecht des Antragstellers bei dem Pensionsfonds beruht auf einem beitragsbezogenen Pensionsplan zur betrieblichen Altersvorsorge, bei dem die von den Mitgliedsunternehmen für ihre Arbeitnehmer (Planteilnehmer) zur Verfügung gestellten Nettobeiträge unverzüglich in den Anlagestock des Pensionsfonds eingebracht werden. Der Anlagestock ist in die drei Abteilungen A (Spezialfonds und Geldanlagen), B (Risikoversicherungen) und C (konventionelle Rentenversicherungen) unterteilt. Die für die Planteilnehmer eingehenden Beiträge werden zunächst in die Abteilung A investiert, können aber - abhängig insb. von den einzelvertraglichen Vereinbarungen und vom Lebensalter des Planteilnehmers - in die Abteilungen B und/oder C umgeschichtet werden. Soweit Teile der laufenden Beiträge für die Abteilung B entnommen werden, wird damit ein jährlich wiederkehrender Risikoschutz zur Rückdeckung einer den Planteilnehmern zugesagten Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung erkauft. Da vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer über das Ehezeitende hinausreichenden Beitragszahlungspflicht in der Regel kein teilungsfähiges Deckungskapital gebildet wird (vgl. bereits BGH v. 7.10.1992 - XII ZB 132/90, FamRZ 1993, 299, 301; v. 13.11.1985 - IVb ZB 131/82, FamRZ 1986, 344, 345), können im Anlagestock des Pensionsfonds ausgleichsfähige Anrechte grundsätzlich nur in den Abteilungen A und C entstehen.
Rz. 11
Der Antragsteller hat bis zum Ehezeitende am 31.3.2010 ausschließlich Anrechte in der Abteilung A erworben. Auf die Ehezeit entfallen nach der Auskunft des Pensionsfonds 14,2204 Fondsanteile. Der Ehezeitanteil ist gem. Ziff. 2.2.1 der Teilungsordnung zutreffend nach der unmittelbaren Bewertungsmethode (§§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 VersAusglG) als Anzahl der Anteile ermittelt worden, deren Erwerb auf den in der Ehezeit bereitgestellten Beiträgen beruht (vgl. BGH v. 29.2.2012 - XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694 Rz. 21; v. 25.6.2014 - XII ZB 568/10, FamRZ 2014, 1534 Rz. 8). Den Ausgleichswert hat der Pensionsfonds mit 7,1102 Fondsanteilen angegeben. Durch die Anzahl und den Zeitwert der Fondsanteile kann ein Kapitalwert i.S.v. § 4 Abs. 5 BetrAVG definiert werden. Bezogen auf das Ende der Ehezeit hatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte einen (korrespondierenden) Kapitalwert i.H.v. 4.709,75 EUR.
Rz. 12
b) Die Teilungsordnung der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; vgl. BGH v. 26.1.2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rz. 20 m.w.N.). Eine solcherart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Fondsanrechten ist durch die Teilungsordnung sichergestellt.
Rz. 13
aa) Bei fondsgebundenen Versorgungen besteht die Besonderheit, dass sich das Fondsvermögen im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der rechtskräftigen Teilungsentscheidung durch den zwischenzeitlichen Zuerwerb von Fondsanteilen, aber abhängig von der Anlagestrategie des Versorgungsträgers auch durch die - ggf. mehrfache - Umschichtung des Fondsvermögens verändern kann. In Ziff. 2 der Teilungsordnung ist im Einzelnen geregelt, dass die Anzahl der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile ins Verhältnis zur Anzahl der insgesamt zum Bewertungszeitpunkt (Ehezeitende) vorhandenen Fondsanteile gesetzt wird, so dass sich eine Ehezeitanteilsquote am Vorsorgevermögen ergibt. Wenn und soweit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten neue Beiträge eingezahlt worden sind, ermittelt der Versorgungsträger im Umsetzungszeitpunkt insoweit eine neue Ehezeitanteilsquote am Versorgungsvermögen. Eine vergleichbare Verfahrensweise hat der Senat auch bei der internen Teilung einer teilweise fondsgebundenen Rentenversicherung grundsätzlich für geeignet gehalten, um angesichts möglicher Wert- und Bestandsveränderungen im Vorsorgevermögen einen entsprechenden Ausgleichswert für den ausgleichsberechtigten Ehegatten sicherzustellen (BGH v. 25.6.2014 - XII ZB 568/10, FamRZ 2014, 1534 Rz. 11).
Rz. 14
bb) Nach Ziff. 5 der Teilungsordnung i.V.m. § 10 des Pensionsplans erlangt der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit dem Vollzug der internen Teilung die Stellung eines Planteilnehmers mit dem Status eines Arbeitnehmers, der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Dienst des Mitgliedsunternehmens ausgeschieden ist (vgl. auch § 12 VersAusglG). Der - ggf. im Umsetzungszeitpunkt auf der Grundlage einer neuen Ehezeitanteilsquote bemessene - Ausgleichswert wird als Beitragszahlung zugunsten des Ausgleichsberechtigten behandelt und in die Abteilung A des Anlagestocks investiert.
Rz. 15
cc) Soweit der Pensionsplan dem Planteilnehmer einen Mindestbetrag in Höhe der zu seinen Gunsten geleisteten Beitragszahlungen (abzgl. etwaiger Entnahmen für Risikoversicherungen) gewährleistet, ist auch die ausgleichsberechtigte Person entsprechend gesichert, indem der auf die Ehezeit entfallende Mindestbetrag hälftig geteilt wird (Ziff. 2.6 der Teilungsordnung).
Rz. 16
3. Demgegenüber begegnet es rechtlichen Bedenken, dass es das Beschwerdegericht abgelehnt hat, die interne Teilung der von dem Antragsteller in der Abteilung A erworbenen Anrechte in der von der Pensionskasse vorgeschlagenen Bezugsgröße "Fondsanteile" auszusprechen.
Rz. 17
a) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insb. also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen, etwa als Rentenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Kennzahl. Wenn es sich bei dem in der jeweiligen Bezugsgröße anzugebenden Ausgleichswert nicht um einen Kapitalwert handelt, ist lediglich zur Ermöglichung einer Vereinbarung nach §§ 6 ff. VersAusglG oder zur Prüfung einer Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG gem. §§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG zugleich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben. Entsprechend wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung der Ausgleichswert in Entgeltpunkten angegeben, während kapitalgedeckte Systeme der privaten Altersvorsorge Kapitalwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen nennen.
Rz. 18
Nach welcher Bezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich hiernach aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige Bezugsgröße, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem FamG zwar einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Die Vorschrift stellt es dem Versorgungsträger aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (BGH v. 27.6.2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545 Rz. 7 ff.). Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts und dessen Bezugsgröße obliegt auf der Grundlage der maßgeblichen Versorgungsordnung dem Gericht.
Rz. 19
b) Nach Ziff. 2.4.2.1 der Teilungsordnung besteht der Ausgleichswert für die in der Abteilung A des Anlagestocks erworbenen Anrechte in Fondsanteilen; dem entspricht auch der Vorschlag der Pensionskasse. In Rechtsprechung und Literatur besteht keine Einigkeit darüber, ob eine solche Beschlussfassung zulässig ist.
Rz. 20
aa) Mit dem Beschwerdegericht wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 45 Abs. 1 VersAusglG für alle Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge - und damit auch für fondsgebundene Anrechte - einen Ausgleichswert voraussetze, der als Rentenbetrag i.S.d. § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG bestimmt sei (OLG München [16. Zivilsenat] Beschl. v. 29.2.2012 - 16 UF 1623/11 - BeckRS 2014, 01858; OLG Stuttgart Beschlüsse v. 31.5.2012 - 16 UF 108/12 - juris Rz. 25; v. 9.8.2012 - 16 UF 155/12 - juris Rz. 9). Eine andere Ansicht hält bei einer fondsgebundenen Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen zumindest eine ergänzende Benennung der zu übertragenden Fondsanteile neben einem notwendigerweise anzugebenden Kapitalbetrag für geboten (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 1378, 1379). Die mittlerweile wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält demgegenüber fondsgebundene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung - oder der privaten Rentenversicherung - auch in der von einem Versorgungsträger gewählten Form von Fondsanteilen für intern teilungsfähig, wenn diese eindeutig bestimmbar sind (OLG Zweibrücken Beschl. v. 14.6.2012 - 2 UF 38/12 - juris Rz. 13; OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rz. 341 und 455; Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rz. 967; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl., § 6 Rz. 154; NK-BGB/Rehbein 3. Aufl., § 46 VersAusglG Rz. 18; Erman/Norpoth BGB, 13. Aufl., § 46 VersAusglG Rz. 9; jurisPK/BGB/Breuers [Bearbeitungsstand: 10.6.2014] § 5 VersAusglG Rz. 13.1; Bergner NJW 2013, 2790, 2791; Eichenhofer FamFR 2012, 470).
Rz. 21
bb) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.
Rz. 22
(1) § 5 VersAusglG überlässt es grundsätzlich dem Versorgungsträger, die Bezugsgröße für das zu teilende Anrecht in seinem Versorgungssystem zu bestimmen. Eine abschließende Aufzählung zulässiger Bezugsgrößen ist dem Gesetz weder in § 5 Abs. 1 VersAusglG noch in § 39 Abs. 2 VersAusglG zu entnehmen (klarstellend NK-BGB/Rehbein 3. Aufl., § 46 VersAusglG Rz. 18).
Rz. 23
(2) Soweit es Anrechte der betrieblichen Altersversorgung betrifft, bestimmt die Bewertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 VersAusglG zwar, dass der Versorgungsträger bei der Berechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des Anrechts als Rentenbetrag gem. § 2 BetrAVG oder als Kapitalbetrag gem. § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen kann. Mit dieser Regelung ist allerdings keine Beschränkung der maßgeblichen Bezugsgrößen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bezweckt (zutreffend OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; Bergner NJW 2013, 2790, 2791). Denn der sich aus den allgemeinen Bestimmungen (§§ 5 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 2 VersAusglG) ergebende Grundsatz, dass der Ausgleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen ist, soll - auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10144, 49) - für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen Geltung beanspruchen. Das dem Versorgungsträger durch § 45 Abs. 1 VersAusglG eingeräumte Wahlrecht schließt daher die Berücksichtigung anderer Bezugsgrößen für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nicht von vornherein aus.
Rz. 24
(3) Auch für fondsgebundene Rentenversicherungen ist im Übrigen keine grundlegend andere Beurteilung geboten. Zwar sind für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag nach § 46 VersAusglG ergänzend die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Nach § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG ist bei fondsgebundenen Versicherungen, in denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, der Rückkaufswert nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung und damit als Kapitalbetrag zu berechnen (BGH v. 29.2.2012 - XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694 Rz. 22). Auch dies schließt es aber nicht grundsätzlich aus, die interne Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung auf die Bezugsgröße von Fondsanteilen zu beziehen (ebenso Bergner NJW 2013, 2790, 2791).
Rz. 25
(4) Der Wahl von Fondsanteilen als Bezugsgröße steht entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen Versorgung bei der gebotenen Halbteilung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei (BGH v. 29.2.2012 - XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694 Rz. 26). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die externe Teilung von Anrechten, die dadurch geprägt ist, dass das Gesetz auf jede nachehezeitliche Korrektur der unterschiedlichen Dynamik zwischen der Ausgangsversorgung und der von dem Ausgleichsberechtigten gewählten Zielversorgung verzichtet. Bei der internen Teilung soll demgegenüber im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung begründet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG), so dass es keinen Grund gibt, das in Entstehung begriffene Anrecht des Ausgleichsberechtigten im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik dieses Versorgungssystems abzukoppeln.
Rz. 26
4. Ohne Erfolg begehrt die Rechtsbeschwerde der Pensionskasse demgegenüber eine Ergänzung der Beschlussformel um weitergehende Regelungen zur Bestimmung des Ausgleichswertes. Für eine solche Beschlussfassung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763).
Rz. 27
Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch einen richterlichen Gestaltungsakt. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes gerichtet; ihre rechtsgestaltende Wirkung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts (BGH v. 26.1.2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rz. 24 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird eine Beschlussfassung gerecht, mit der zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein auf das Ehezeitende bezogenes Anrecht in Höhe des - hier in Fondsanteilen ausgedrückten - Ausgleichswertes übertragen wird. Das weitergehende Verfahren bei möglichen Wertveränderungen im Vorsorgedepot des Antragstellers zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergibt sich aus den Bestimmungen der Teilungsordnung. Die Aufgabe der FamG bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und - u.a. - zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG genügt. Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (BGH v. 25.6.2014 - XII ZB 568/10, FamRZ 2014, 1534 Rz. 18; OLG Saarbrücken Beschl. v. 11.6.2012 - 6 UF 42/12 - juris Rz. 16).
Rz. 28
5. Soweit sich gerade daraus die zwingende Notwendigkeit erschließt, die maßgeblichen Teilungs- bzw. Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung konkret zu bezeichnen (vgl. dazu BGH v. 26.1.2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rz. 22 ff.; v. 23.1.2013 - XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611 Rz. 9), hat bereits das Beschwerdegericht das diesbezügliche Begehren der Pensionskasse als berechtigt angesehen. Der Senat hat zur Klarstellung die sich aus den Rechnungsgrundlagen zum Pensionsplan 2001 ergebenden und bei der Ermittlung des in Fondsanteilen ausgedrückten Ausgleichswertes noch nicht berücksichtigten Teilungskosten, an deren Angemessenheit (§ 13 VersAusglG) keine Bedenken bestehen, in die Beschlussformel aufgenommen.
Fundstellen
Haufe-Index 7506880 |
FamRZ 2015, 236 |