Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsbeschwerde. Zulassung. Unanfechtbare Entscheidung
Leitsatz (amtlich)
Hat das Beschwerdegericht über eine unzulässige Beschwerde rechtsfehlerhaft sachlich entschieden und lässt es die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zu, so ist das Rechtsbeschwerdegericht, wenn es die Zulässigkeit von Beschwerde und Rechtsbeschwerde verneint, gehindert, die unzulässige Beschwerdeentscheidung aufzuheben.
Normenkette
ZPO § 574
Verfahrensgang
OLG Hamm (Beschluss vom 15.02.2005; Aktenzeichen 27 W 7/05) |
LG Bielefeld (Urteil vom 30.12.2004; Aktenzeichen 2 O 451/04) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des OLG Hamm v. 15.2.2005 wird auf Kosten der Kläger verworfen; ausgenommen hiervon sind die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden.
Geschäftswert: 150.000 EUR
Gründe
I. Mit ihrer Vollstreckungsgegenklage wenden sich die Kläger gegen ein rechtskräftiges Grundurteil des OLG Hamm und gegen ein mit der Berufung angefochtenes, im anschließenden Betragsverfahren ergangenes Urteil des LG Bielefeld, durch das sie zur Zahlung von 908.054,38 EUR Zug um Zug gegen Übertragung einer Kommanditbeteiligung verurteilt worden sind. Auf Antrag der Kläger hat das LG die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsurteil vorläufig eingestellt. Diesen Beschluss hat das OLG auf die sofortige Beschwerde des Beklagten aufgehoben. Dagegen richtet sich die - von dem OLG zugelassene - Rechtsbeschwerde der Kläger.
II. Das OLG ist der Auffassung, die seit jeher umstrittene Frage, ob ein Einstellungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden könne, sei durch die Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH v. 21.4.2004 (BGH v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14 = BGHReport 2004, 1191 m. Anm. Jaspersen = MDR 2004, 1137 = NJW 2004, 2224) nicht sachgerecht gelöst worden. Der in dieser Entscheidung angenommene Ausschluss eines Rechtsmittels gegen eine nach § 769 ZPO erlassene Anordnung finde in der ZPO keine Grundlage. Die von ihm danach für zulässig erachtete sofortige Beschwerde hat das OLG für begründet gehalten.
III. Die Rechtsbeschwerde der Kläger ist unzulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die erstgenannte Alternative liegt nicht vor. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (BGH v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14 = BGHReport 2004, 1191 m. Anm. Jaspersen = MDR 2004, 1137 = NJW 2004, 2224, m.w.N.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - IX ZB 369/02, MDR 2004, 348 = BGHReport 2004, 413 = NJW 2004. 1112, m.w.N.).
2. Der auf § 769 ZPO beruhende Beschluss des LG über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unanfechtbar. Das hat der XII. Zivilsenat in seinem Beschluss v. 21.4.2004 (BGH v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14 = BGHReport 2004, 1191 m. Anm. Jaspersen = MDR 2004, 1137 = NJW 2004, 2224) - anders als das Beschwerdegericht für richtig hält - unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte eingehend und überzeugend begründet. Das Beschwerdegericht war danach mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht befugt, die von dem Prozessgericht erlassene einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufzuheben. Aus dieser auch für die Rechtsbeschwerde geltenden Erwägung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist dem Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung der - rechtlich verfehlten - Entscheidung des Berufungsgerichts verwehrt.
Fundstellen
Haufe-Index 1452111 |
BGHR 2006, 113 |
NJW-RR 2006, 286 |
MDR 2006, 466 |
Mitt. 2006, 89 |