Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernis einer Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags bei Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers
Leitsatz (amtlich)
1. Verfügt eine Partei nicht über die zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels notwendigen finanziellen Mittel, ist ihr auf entsprechenden Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren, wenn sie innerhalb der Frist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat. Das gilt aber nur dann, wenn dem Antrag bereits die Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege beigefügt waren und nicht erst nach Fristablauf nachgereicht wurden.
2. Dieses Erfordernis besteht auch in den Fällen, in denen über das Vermögen eines Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist.
Normenkette
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3, § 117 Abs. 2 S. 1, § 575 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 15. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 11.299 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
1. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist zugleich als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren auszulegen. Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
Rz. 2
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 103f Satz 1 EGInsO statthaft. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist jedoch unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.
Rz. 3
a) Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO bis zum 9. Januar 2012 verlängert worden. Innerhalb dieser Frist ist keine formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung eingegangen. Die vom Schuldner mit Schreiben vom 6. Januar 2012 vorgelegte Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Begründung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 575 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann (Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 575 Rn. 3).
Rz. 4
b) Ein Gesuch des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) bietet keine Aussicht auf Erfolg.
Rz. 5
Zwar ist einer Partei, die nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt hat (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 – XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10 [BGH 13.02.2008 – XII ZB 151/07] mwN). Dieses Erfordernis besteht auch dann, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – IX ZA 47/09, […] Rn. 5 f; vom 10. Dezember 2010 – IX ZA 48/10, […] Rn. 2). Da der Schuldner innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben hat, kommt die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht in Betracht.
Rz. 6
2. Die Rechtsbeschwerde ist wegen des Fehlens einer formgerechten Begründung als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Fundstellen