Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 09.11.2009; Aktenzeichen 2 T 769/09)

AG Mayen (Entscheidung vom 24.09.2009; Aktenzeichen 7 IN 115/02)

 

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. November 2009 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Rz. 2

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig, weil diese nicht innerhalb der bis zum 4. März 2010 verlängerten Frist (§ 575 Abs. 2 Satz 3, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO) begründet worden ist. Ein Gesuch des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

Rz. 3

a) Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt werden (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 – XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 – IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; v. 6. Juli 2006 – IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 – XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942, 943 Rn. 10; v. 8. Januar 2009 – V ZA 14/08, bei juris Rn. 3). Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 aaO S. 943 Rn. 11; v. 19. November 2008 – IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10).

Rz. 4

b) Das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners ist zwar noch innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde und damit rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingegangen; wegen fehlender Belege zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann über den Antrag jedoch nicht ohne weitere Darlegungen entschieden werden. Da der Schuldner auch nicht darauf vertrauen konnte, einen ordnungsgemäßen und vollständigen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht zu haben, ist die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht unverschuldet (§ 233 ZPO). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

Rz. 5

aa) Insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Rz. 6

bb) Insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Rz. 7

2. Die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde ist wegen der fehlenden Beschwerdebegründung als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2833406

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