Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach der Unterrichtungspflicht eines Insolvenzschuldners über nicht pfändbare Sachzuwendungen (hier: Überlassung eines Kfz)
Normenkette
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Beschluss vom 24.02.2010; Aktenzeichen 7 T 112/10) |
AG Lingen (Entscheidung vom 06.01.2010; Aktenzeichen 18 IN 46/05) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 24. Februar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde deckt keinen Zulässigkeitsgrund auf (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Rz. 2
1.
Soweit der Beschwerdeführer die von ihm als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unterbreitet, ob der Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch über nicht pfändbare Sachzuwendungen wie die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zu unterrichten habe, entbehrt die Begründung der ordnungsgemäßen Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes. Es fehlen insbesondere Ausführungen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die geltend gemachte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191).
Rz. 3
Davon abgesehen erfasst die dem Restschuldbefreiungsantrag beizufügende Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (§ 287 Abs. 2 InsO) auch Naturalleistungen wie die Überlassung eines Dienstwagens (MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 287 Rn. 37). Für sich genommen unpfändbare Naturalleistungen wie die Gewährung der unentgeltlichen Nutzung eines Dienstwagens (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850e Rn. 26) sind gemäß § 850e Nr. 3 ZPO mit dem in Geld zahlbaren Einkommen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist eine Pfändbarkeit insoweit gegeben, als der dem Schuldner nach § 850c ZPO verbleibende Betrag durch den Wert der Naturalleistung gedeckt wird (Hk-ZPO/Kemper, 4. Aufl., § 850e Rn. 16). Der Versagungstatbestand des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erstreckt sich auf die Verheimlichung von Arbeitseinkommen, das in Anwendung von § 850e ZPO als Naturalleistung der Pfändung unterliegt (FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 295 Rn. 57).
Rz. 4
2.
Der im Blick auf § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO von der Beschwerde unterbreitete Zulassungsgrund ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die angefochtene Entscheidung bereits in § 295 Abs. 1 Nr. 3 ihre Grundlage findet.
Unterschriften
Kayser, Raebel, Lohmann, Pape, Möhring
Fundstellen
ZInsO 2012, 2342 |
InsbürO 2013, 200 |
RENOpraxis 2013, 12 |
ZVI 2013, 74 |