Verfahrensgang

LG Hanau (Entscheidung vom 15.11.2023; Aktenzeichen 8 T 41/23)

AG Hanau (Entscheidung vom 13.06.2023; Aktenzeichen 82 M 6335/22)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.04.2024; Aktenzeichen VIII ZA 17/23)

 

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde oder eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 15. November 2023 (8 T 41/23) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre bereits unzulässig, weil weder deren Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine von dem Schuldner auch beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - VIII ZB 70/13, juris Rn. 2; vom 8. Februar 2022 - IX ZB 59/21, juris Rn. 1; jeweils mwN; vom 15. März 2022 - VIII ZB 13/22, juris).

Dr. Bünger     

Dr. Liebert     

Dr. Schmidt

Wiegand     

Messing     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16237841

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